Betreff
ÖPNV, stadtgrenzüberschreitende Verkehre: Zweckvereinbarung Bus mit dem Landkreis Fürth
Vorlage
SpA/611/2018
Aktenzeichen
SpA-Vpl-Hg-361-92
Art
Beschlussvorlage - AB
Referenzvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Der Vortrag der Baureferentin diente zur Kenntnis.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die im Entwurf vorliegende Zweckvereinbarung mit dem Landkreis Fürth zu schließen. Das Bedienungskonzept wird bestätigt.


Nach § 8 Absatz 3 Satz 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 1 und 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) sind die Landkreise und kreisfreien Städte in ihrem jeweiligen kommunalen Hoheitsgebiet die Aufgabenträger für den „allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr“ (ÖPNV). Diese Aufgabenträger sind in Deutschland zugleich die „zuständige Behörde“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370 / 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße (VO 1370).

 

Zwischen der Stadt Fürth und dem Landkreis Fürth bestehen auf Grund der engen räumlichen Lage zahlreiche verkehrliche Verflechtungen. Zusätzlich zu den Regionalbahnlinien R1, R11 und R12, für die die Aufgabenträgerschaft beim Freistaat Bayern bzw. dessen Bayerischer Eisenbahngesellschaft liegt, wurden bisher zehn grenzüberschreitende Buslinien zwischen dem Stadtgebiet Fürth und dem Landkreisgebiet Fürth betrieben (111, 112, 125, 126, 152, 173, 178, N21, N22, N23). Die bisherige Linie 111 wurde Ende Juni 2018 von der Omnibusverkehr Franken GmbH eingestellt. Daraufhin hat der Landkreis Fürth deren zuletzt verbliebenes Fahrtenangebot (eine Frühfahrt Cadolzburg – Fürth) ab 01.07.2018 im Wesentlichen in den Fahrplan der Linie 112 integriert. Unter den verbliebenen Linien wird die Linie 152 von der Rangau-Reisen Matthias Steinmetz GmbH eigenwirtschaftlich betrieben (Genehmigungs­urkunde vom 20.07.2018, gültig bis 11.12.2021). Dadurch umfasst der Bestand an jenen Linien, über die der Landkreis Fürth und die Stadt Fürth jeweils öffentliche Dienstleistungsaufträge (ÖDA) vergeben haben oder verlängern bzw. erneut vergeben wollen, nur die folgenden acht grenzüberschreitenden Buslinien, davon drei Nachtbuslinien:

 

  • 112        FÜ Hauptbahnhof – Zirndorf – Roßtal (und zurück)
  • 125        FÜ Rathaus – FÜ Burgfarrnbach – Seukendorf – Siegelsdorf (und zurück)
  • 126        FÜ Klinikum – FÜ Ritzmannshof – Obermichelbach – Siegelsdorf
                   – Cadolzburg bzw. – Tuchenbach – Obermichelbach (und zurück)
  • 173        (Obermichelbach – FÜ Ritzmannshof –) FÜ Atzenhof – FÜ Stadeln – FÜ Rathaus
                   – FÜ Hauptbahnhof – FÜ Flößaustraße – FÜ Jakobinenstraße (und zurück)
  • 178        Weiherhof – bzw. FÜ Waldkrankenhaus – FÜ Heilstättensiedlung
                   – FÜ Dambach – FÜ Hauptbahnhof – FÜ Kronach – FÜ Steinach (und zurück)
  • N21       FÜ Rathaus – Zirndorf – Cadolzburg (und zurück)
  • N22       FÜ Rathaus – Seukendorf – Veitsbronn – Langenzenn – Wilhermsdorf
                   Lohe bei Langenzenn – FÜ Rathaus
  • N23       FÜ Rathaus – FÜ Ritzmannshof – Obermichelbach – Tuchenbach – Puschendorf
                   – Siegelsdorf – Veitsbronn – FÜ Rathaus

 

Aufgrund des ab Dezember 2019 neuen Rechtsrahmens im ÖPNV (Ende der Übergangsfrist für die Gültigkeit der VO 1370) wird in der Städteachse Nürnberg-Fürth-Erlangen-Schwabach die Klarstellung der Rechte und Pflichten der Aufgabenträger an grenzüberschreitenden und damit mehrere Aufgabenträger gemeinsam betreffenden Linien mit Hilfe von Zweckvereinbarungen geregelt. Hierzu hat die Stadt Fürth bereits mit der Stadt Nürnberg zwei solche Vereinbarungen geschlossen, für die Betriebszweige „Bus“ und „U‑Bahn“ (vgl. Vorlage SpA/579/2018). Diese Zweckvereinbarungen sind eine Voraussetzung für ÖDA mit Linienverläufen, die sich auf fremdes Gebiet erstrecken, und damit auch für die Vorabbekanntmachung dieser ÖDA im Amtsblatt der Europäischen Union.

 

Ausgehend vom Ist-Zustand hat die Stadt Fürth nun auch mit dem Landkreis Fürth eine solche Zweckvereinbarung ausgehandelt. Hierbei wurde auf das bisherige Fahrtenangebot der oben genannten Linien abgestellt, zuzüglich einer bereits vom Landkreis Fürth geplanten Verdichtung des Fahrplans der Linien 125 und 126 an Samstagen (1- bzw. 2-Stundentakt), die vsl. ab dem Dezember 2018 wirksam werden soll. Details gehen aus dem Bedienungskonzept hervor. Die Trennung in gröbere Angaben in der Zweckvereinbarung selbst, und feinere Angaben in dem zugehörigen Bedienungskonzept, dient dazu, Details am Angebot leichter ändern zu können. Änderungen am Bedienungskonzept sind durch die Herstellung des Einvernehmens zwischen Stadt und Landkreis Fürth möglich, während Änderungen an der Zweckvereinbarung und/oder ihrer Anlage zusätzlich die Genehmigung der Regierung von Mittelfranken erfordern.

 

Der zur Umsetzung im Nahverkehrsplan der Stadt Fürth enthaltene Maßnahmenvorschlag NE 61 (Erschließung der Hardhöhe West, des Hafengebiets und des westlichen Golfparks sowie der Mainstraße durch eine Umgestaltung des Angebots der Linien 125/126) wurde noch nicht in den Entwurf der Zweckvereinbarung aufgenommen. Die Realisierung dieses Maß­nahmen­vorschlages wird erst im Zuge der Neuvergabe des Linienbündels „Landkreis Fürth 6“ (Linien 123, 125, 126) zum Dezember 2021 weiterverfolgt. Zu gegebener Zeit wird hierfür auch eine Anpassung der Zweckvereinbarung auszuhandeln und zu beschließen sein.

 

Die vorliegende Zweckvereinbarung bildet somit auch finanziell den „Status Quo“ ab (d. h. ohne finanzielle Ausgleichsleistungen zwischen den Aufgabenträgern).


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

X

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

X

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

X

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Zweckvereinbarung, Bedienungskonzept