Betreff
ÖPNV, stadtgrenzüberschreitende Verkehre: Änderung der Zweckvereinbarung Bus mit dem Landkreis Fürth
Vorlage
SpA/0826/2020
Aktenzeichen
SpA-Vpl-Hg-361-92
Art
Beschlussvorlage - SB
Referenzvorlage

Der Vortrag der Baureferentin diente zur Kenntnis.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die im Entwurf vorliegende Zweckvereinbarungsänderung mit dem Landkreis Fürth zu schließen. Der Entwurf des zum Bedienungs- und Finanzierungskonzepts weiterentwickelten bisherigen Bedienungskonzepts wird bestätigt. 


Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) sind die Landkreise und kreisfreien Städte in ihrem jeweiligen kommunalen Hoheitsgebiet die Aufgabenträger für den „allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr“ (ÖPNV). Diese Aufgabenträger sind zugleich die „zuständige Behörde“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370 / 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße (VO 1370). Dies bedeutet, dass Stadt und Landkreis Fürth auf ihrem jeweiligen Gebiet für alle dort verkehrenden ÖPNV-Linien zur Bestimmung deren Angebots über ihren Nahverkehrsplan befugt sind, unabhängig davon, wer diese Verkehre beauftragen, durchführen oder finanzieren möchte oder wird. Für die Regelung grenzüberschreitender Linien wurden in der Region Nürnberg Zweckvereinbarungen zwischen benachbarten ÖPNV-Aufgabenträgern zur Erfüllung der rechtlichen Vorgaben etabliert.

 

Zwischen der Stadt Fürth und dem Landkreis Fürth bestehen auf Grund der räumlichen Nähe und der Siedlungsstruktur zahlreiche verkehrliche Verflechtungen. Zusätzlich zu den Regionalbahnlinien (für die die Aufgabenträgerschaft beim Freistaat Bayern liegt), werden bisher neun grenzüberschreitende Buslinien zwischen dem Stadtgebiet Fürth und dem Landkreisgebiet Fürth betrieben, davon acht Linien im öffentlichen Auftrag (112, 125, 126, 173, 178, N21, N22, N23) und eine Linie in eigenwirtschaftlicher Verantwortung (152). Über die Linien im öffentlichen Auftrag haben Stadt und Landkreis im Oktober 2018 eine Zweckvereinbarung ohne Finanzausgleich geschlossen.

 

Auf der Grundlage der Nahverkehrspläne von Stadt Fürth (Stadtrat 21.02.2018, SpA/565/2018) und Landkreis Fürth (BWA 18.09.2019, SpA/0749/2019) erfolgt zum Fahrplanwechsel 12/2021 eine Weiterentwicklung des Angebots im stadtgrenzüberschreitenden Bereich:

 

  • Eine neue Linie 121 wird eingerichtet. Sie verbindet den Bahnhof Vach über den Vacher Markt mit Obermichelbach, Puschendorf und Langenzenn. Im Abschnitt auf Stadtgebiet Fürth sind pro Tag ca. 7 bis 8 Fahrtenpaare, hauptsächlich zur Hauptverkehrszeit, vorgesehen. Die Linie soll vor allem Pendlern aus dem nordwestlichen Landkreis den Weg nach Erlangen (und zurück) verkürzen. Das Fahrtenangebot trägt der Landkreis Fürth, die Haltestelleninfrastruktur auf dem Stadtgebiet Fürth trägt die Stadt Fürth.

  • Die Linien 125 und 126 werden gemäß dem Maßnahmenvorschlag NE 61 aus dem Nahverkehrsplan der Stadt Fürth so umgestaltet, dass sie bisher schlecht oder gar nicht erschlossene Teile des Stadtgebiets Fürth in einer angemessenen Art und Weise an den ÖPNV anbinden. Es sind dies die Gewerbegebiete Mainstraße, Hafen, Golfpark West und Hardhöhe West (vgl. Stadtrat 25.09.2019, TOP 6, SpA/0746/2019). Grundsätzlicher Besteller dieser Linien ist der Landkreis Fürth. Die Kosten und Erlöse des gegenüber heute erweiterten Angebots werden zwischen Landkreis und Stadt gemäß dem „Zubestellerprinzip“ aufgeteilt. Das bedeutet, dass die Stadt Fürth für jene Linienkilometer aufkommt, die durch die von ihr gewünschte Angebotserweiterung zusätzlich entstehen. Die Einnahmen werden in den Verhältnissen der kostenseitigen Linienkilometer verteilt. De Haltestelleninfrastruktur auf dem Stadtgebiet Fürth trägt die Stadt Fürth.

 

Um die vorgenannten Änderungen für beide Seiten rechtssicher zu vereinbaren, ist es nötig, die im Oktober 2018 geschlossene Zweckvereinbarung zu ändern und das Bedienungskonzept zum Bedienungs- und Finanzierungskonzept fortzuschreiben. Siehe hierzu beigefügte Anlagen. 

 

 

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Zweckvereinbarung 2018, Zweckvereinbarungsänderung, Bedienungs-Finanzierungs-Konzept