Betreff
ÖPNV, stadtgrenzüberschreitende Verkehre: Zweckvereinbarung Bus mit der Stadt Erlangen (Linie N20)
Vorlage
SpA/612/2018
Aktenzeichen
SpA-Vpl-Hg-361-94
Art
Beschlussvorlage - AB
Referenzvorlage

Der Vortrag der Baureferentin diente zur Kenntnis.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die im Entwurf vorliegende Zweckvereinbarung mit der Stadt Erlangen zu schließen. Das Bedienungskonzept wird bestätigt.


Nach § 8 Absatz 3 Satz 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 1 und 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) sind die Landkreise und kreisfreien Städte in ihrem jeweiligen kommunalen Hoheitsgebiet die Aufgabenträger für den „allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr“ (ÖPNV). Diese Aufgabenträger sind in Deutschland zugleich die „zuständige Behörde“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370 / 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße (VO 1370).

 

Zwischen der Stadt Fürth und der Stadt Erlangen bestehen auf Grund der engen räumlichen Lage zahlreiche verkehrliche Verflechtungen. Zusätzlich zur S-Bahn-Linie S1 und der R-Bahn-Linie R2, für die die Aufgabenträgerschaft beim Freistaat Bayern bzw. dessen Bayerischer Eisenbahngesellschaft liegt, wird bisher eine grenzüberschreitende Nachtbuslinie zwischen

dem Stadtgebiet Fürth und dem Stadtgebiet Erlangen betrieben. Sie verkehrt als Linie N20 zu den "NightLiner"-Zeiten zwischen Fürth Rathaus und Erlangen Hugenottenplatz.

 

Aufgrund des ab Dezember 2019 neuen Rechtsrahmens im ÖPNV (Ende der Übergangsfrist für die Gültigkeit der VO 1370) wird in der Städteachse Nürnberg-Fürth-Erlangen-Schwabach die Klarstellung der Rechte und Pflichten der Aufgabenträger an grenzüberschreitenden und damit mehrere Aufgabenträger gemeinsam betreffenden Linien mit Hilfe von Zweckvereinbarungen geregelt. Hierzu hat die Stadt Fürth bereits mit der Stadt Nürnberg zwei solche Vereinbarungen geschlossen (vgl. Vorlage SpA/579/2018) und eine weitere solche Vereinbarung mit dem Landkreis Fürth vorbereitet (vgl. Vorlage SpA/611/2018). Diese Zweckvereinbarungen sind eine Voraussetzung für ÖDA mit Linienverläufen, die sich auf fremdes Gebiet erstrecken, und damit auch für die Vorabbekanntmachung dieser ÖDA im Amtsblatt der Europäischen Union.

 

Ausgehend vom Ist-Zustand hat die Stadt Fürth nun auch mit der Stadt Erlangen eine solche Zweckvereinbarung ausgehandelt. Hierbei wurde auf das bisherige Fahrtenangebot der Linie N20 abgestellt. Details gehen aus dem Bedienungskonzept hervor. Die Trennung in gröbere Angaben in der Zweckvereinbarung selbst, und feinere Angaben in dem zugehörigen Bedienungskonzept, dient dazu, Details am Angebot leichter ändern zu können. Änderungen am Bedienungskonzept sind durch die Herstellung des Einvernehmens zwischen den beiden Städten möglich, während Änderungen an der Zweckvereinbarung zusätzlich die Genehmigung der Regierung von Mittelfranken erfordern.

 

Der vorliegende Entwurf der Zweckvereinbarung wurde in Abstimmung mit der Stadt Erlangen unter den folgenden Prämissen erarbeitet:

 

  1. Es soll vorerst – insbesondere aus zeitlichen Gründen – nur die Aufgabenübertragung betreffend die Linie N20 geregelt werden.
  2. Die Aufgabenübertragung ist deshalb einseitig zu regeln, nämlich von der Stadt Erlangen zur Stadt Fürth, isoliert für den grenzüberschreitenden Teil der Linie N20 auf Erlanger Stadtgebiet.
  3. Die Aufgaben der Nahverkehrsplanung für diesen Teil verbleiben in Erlangen.
  4. Wie auch bislang erfolgt kein Kostenausgleich, solange es beim Status Quo bleibt.
  5. Alle weiteren zukünftigen grenzüberschreitenden Linien sollen dann in einer gesonderten, neuen Zweckvereinbarung vereinbart werden.

 

Die 1. und die 5. Prämisse wurden notwendig, um mit dieser Zweckvereinbarung noch keinerlei Vorfestlegungen zu erzeugen im Hinblick auf später erforderliche Regelungen für die derzeit noch in der Erarbeitung stehenden Durchbindungslösungen für Erlanger und Fürther Buslinien, wie sie als Maßnahmenvorschläge im Nahverkehrsplan der Stadt Fürth für die Korridore Hüttendorf (ND 80), Eltersdorf (ND 70) und Tennenlohe (ND 50) enthalten sind.

 

Zwischen dem Stadtgebiet Fürth und dem Stadtgebiet Erlangen führt der Weg der Linie N20 auf etwa 550 Metern Länge auf dem Frankenschnellweg auch über das Stadtgebiet Nürnberg. Da es dort keine Haltestelle gibt, wurde in Abstimmung mit der dort zuständigen Stadt Nürnberg darauf verzichtet, diese als dritten Partner in die Zweckvereinbarung einzubeziehen.

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

X

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

X

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

X

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Zweckvereinbarung, Bedienungskonzept, Linienweg N20 auf Stadtgebiet Nürnberg