Betreff
Umbau des historischen Gebäudes Würzburger Straße 486 (Burgfarrnbach) in einen Hort in städtischer Trägerschaft
Vorlage
JgA/362/2018
Art
Beschlussvorlage - SB

Zur Abdeckung des Bedarfs an Hortplätzen wird die Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel für die Schaffung von 40 Hortplätzen (in städtischer Trägerschaft) in der Würzburger Straße 486 genehmigt.

 

Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt, dass der Plan und die Kosten mit der Regierung von Mittelfranken unter Beachtung der staatlichen Förderrichtlinien abgestimmt sind.

 


Die Soziales Wohnen Fürth GmbH plant den Umbau des historischen Gebäudes in der Würzburger Straße 486 in einen Hort mit 40 Plätzen.

 

Die Einrichtung soll in Abstimmung mit dem Bauträger in städtischer Trägerschaft betrieben werden. Dieser hatte klargestellt, dass nur mit einer ausreichend hohen Platzzahl eine (wirtschaftlich) ausreichende staatliche Förderung zu erzielen ist. Die Fachaufsicht bei der Regierung von Mittelfranken hat auf Nachfrage bestätigt, dass die Außenfläche des Gebäudes (allein) nur für 25 Plätze ausreicht und nur unter Anrechnung der Außenflächen vom städtischen Hort Tintenklecks und des Ersatzkindergartens Pfiffikus die notwendige Platzzahl von 40 Plätzen anerkannt wird. Hinzu kommt, dass das neue Haus unter der Leitung des Hortes Tintenklecks geführt werden kann (als neues „Haus 2“ Tintenklecks), eine zusätzliche Leitung demnach nicht ausgewiesen werden muss. Im Übrigen verlangt die (stetig) steigende Nachfrage nach Schulkinderbetreuung das Mehr an Plätzen in Burgfarrnbach.

 

Die neue Einrichtung ist demnach auch bedarfsgerecht.

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 24.05.2017 beschlossen, die Schulkinderbetreuung weiter auszubauen und in diesem Rahmen, soweit die Betreuung an Schulen den Bedarf (im Stadtteil) nicht vollständig abzudecken vermag, auch neue Hortplätze zu planen und den Gremien entsprechende Beschlussvorschläge zu unterbreiten.

 

Fördergrundlagen

 

Das Vorhaben ist nach Art. 27 BayKiBiG i. V. m. Art. 10 FAG zuweisungsfähig. Eine Förderung nach dem 4. Sonderinvestitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung 2017-2020“ kommt nicht in Betracht, da es sich hierbei zwar um „neue“ Plätze handelt, jedoch das Sonderinvestitionsprogramm lediglich zusätzliche Plätze für Kinder von der Geburt bis zum Schuleintritt fördert.

 

 

Ermittlung der zuweisungsfähigen Kosten (Nr. 5.2 FA-ZR)

 

Die Gesamtkosten der Maßnahme ergeben sich aus der folgenden Kostenberechnung (Stand 09.03.2018) und belaufen sich auf insgesamt 1.970.840,20 €.   

 

 

Kostengruppe

 

 

Kostenschätzung

09.03.2018

 

 

1 = Grundstück

 

 

262.500,00 €

 

 

2 = Herrichten und Erschließung

 

 

22.610,00 €

 

 

3 = Bauwerk–Baukonstruktion

 

 

974.062,60 €

 

 

4 = Bauwerk–Technische Anlagen

 

 

254.600,50 €

 

 

5 = Außenanlagen

 

 

52.943,10 €

 

 

6 = Ausstattung

 

 

0,00 €

 

 

7 = Baunebenkosten

 

 

404.124,00 €

 

 

Gesamt

 

 

 

 

1.970.840,20 €

 

 

Die Festsetzung der zuweisungsfähigen Ausgaben erfolgt entsprechend der Zuwei-sungsrichtlinien über die Zuweisungen des Freistaates Bayern (FA-ZR). Bei Umbauten und Generalsanierungen werden die zuweisungsfähigen Kosten entweder nach den tatsächlichen Kosten oder nach dem Kostenhöchstwert berechnet. Der Kostenhöchstwert bestimmt, bis zu welchem Betrag die Baukosten höchstens als zuweisungsfähig anerkannt werden können. Da bei dieser Maßnahme die Baukosten wesentlich höher sind als der Kostenhöchstwert, wird hier die Förderung nach Kostenhöchstwert angewandt.

Der Kostenhöchstwert und somit die zuweisungsfähigen Kosten belaufen sich derzeit auf

1.090.721,80 € (Zuweisungsfähige Fläche 265,9 qm x Kostenrichtwert 4.102 €). Sollte sich der Kostenrichtwert rückwirkend ab 01.01.2018 erhöhen würde sich auch die zuweisungsfähigen Kosten dementsprechend erhöhen.

 

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die endgültigen zuweisungsfähigen Kosten (und damit auch die abschließende Gesamtförderung) im Rahmen des Verwendungsnach-weisverfahrens durch die Regierung von Mittelfranken festgelegt werden.

 

 

Ermittlung des städtischen Baukostenzuschusses  

 

Gemäß der Nr. 6.3 Buchstabe b der Richtlinie der Stadt Fürth für die Investitions-kostenförderung von Kindertageseinrichtungen im Stadtgebiet Fürth werden Umbauten für die Schaffung von Kinderhortplätzen grundsätzlich mit 90% der zuweisungsfähigen Kosten bezuschusst. Bei dieser Maßnahme wird aufgrund der besonderen Situation ausnahmsweise der Zuschuss auf 100% der zuweisungsfähigen Kosten festgelegt.

Auf dieser Grundlage und der errechneten vorläufigen zuweisungsfähigen Ausgaben ergibt sich ein städtischer Baukostenzuschuss in Höhe von 1.090.721,80 (gerundet 1.090.700 €).

 

 

 

 

Ermittlung der staatlichen Förderung

 

 

Basis für die Berechnung der staatlichen Förderhöhe ist der vorläufig ermittelte Baukosten-zuschuss in Höhe von 1.090.700 € (gerundet).

Bei dem derzeit gelten FAG-Fördersatz ergibt sich folgende Finanzierung:

 

Berechnungsschema:

 

 

Kostenschätzung vom 09.03.2018

 

 

1.970.840,20 €

 

 

Zuweisungsfähige Ausgaben

 

 

1.090.721,80 €

 

 

Baukostenzuschuss Stadt

 

 

1.090.721,00 €

 

 

1.090.700 €

 

 

Förderung (Art. 10 FAG, FS 75%)

 

 

75% = 818.040,75 €

 

818.000 €

 

 

= Städtischer Nettoanteil

 

 

 

272.700 €

 

 

Die Refinanzierung des städtischen Baukostenzuschusses erfolgt durch staatliche Zuwei-sungen in Höhe von 818.000 €. Der städtische Anteil reduziert sich dadurch auf 272.700 €

 

Es ergibt sich somit folgender (vorläufiger Finanzierungsplan):

 

Staatliche Förderung:             818.000,00 €

Städtischer Zuschuss: 272.700,00 €

Anteil Soziales Wohnen        880.140,20 €

 

Gesamtkosten                  1.970.840,20 €

 

 

Nachträglich notwendig werdende, geringfügige Änderungen des Finanzierungsplans von bis zu 10% (z. B. aufgrund einer Änderung des Kostenrichtwertes oder der förderrechtlichen Bewer-tung durch die Regierung von Mittelfranken) sind gedeckt.

 

 

Finanzierung im Haushalt

 

Für die Maßnahme sind noch keine Finanzmittel veranschlagt. Da für die Maßnahme ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn bei der Regierung von Mittelfranken beantragt wird, ist mit einer längeren Vorfinanzierungsdauer zu rechnen, da mit ersten staatliche Fördermitteln im Jahr 2019 zu rechnen ist.

 

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

x

ja

Gesamtkosten

Siehe Sachverhalt

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Pläne und Kostenschätzung