Entsprechend Art. 91 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) können Beamtinnen und Beamte Altersteilzeit beantragen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Die bisher geltende 2,5 v.H. Grenze entfällt.
Mit Beschluss des Personal- und Organisationsausschusses vom 16.06.2010 wurde festgelegt, dass Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte nur gewährt werden kann, wenn analog zu den Tarifbeschäftigten eine 2,5 v.H. Grenze nicht überschritten wird. Aus Sicht des Personalreferates und der Personalvertretung ist diese Quote nicht mit den Bestimmungen des Art. 91 BayBG vereinbar. Diese Auffassung wurde durch die Stellungnahme des Rechtsamtes vom 07.05.2018 bestätigt. Die ehemals beschlossene Quotierung soll deshalb entfallen.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
|||||||||||||||||
|
x |
nein |
|
ja |
Gesamtkosten |
€ |
|
nein |
|
ja |
€ |
|||||||
Veranschlagung
im Haushalt |
||||||||||||||||||
|
|
nein |
|
ja |
Hst.
|
Budget-Nr. |
im |
|
Vwhh |
|
Vmhh |
|||||||
wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
||||||||||||||||||
Stellungnahme des RA