Betreff
Generalsanierung und Erweiterung mit einer zusätzlichen Kindergartengruppe des Karl-Reimann-Kindergartens der Lebenshilfe in der Weiherhofer Straße 45
Vorlage
JgA/408/2019
Art
Beschlussvorlage - SB
Untergeordnete Vorlage(n)

Zum Erhalt der Einrichtung und Abdeckung des Bedarfs an Kindergartenplätzen wird die Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel für die anstehende Generalsanierung des Kindergartens mit Schaffung von 15 weiteren Kindergartenplätzen in der Weiherhofer Straße 45 genehmigt.

 

Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt, dass der Plan und die Kosten mit der Regierung von Mittelfranken unter Beachtung der staatlichen Förderrichtlinien abgestimmt sind.

 


Die Lebenshilfe Fürth e.V. plant die Generalsanierung des bereits bestehenden Kindergartens in der Weiherhofer Straße 45 sowie die Schaffung von 15 weiteren Kindergartenplätzen durch einen Anbau.

 

Die Einrichtung ist bedarfsgerecht. Dem aktuellen Bericht zur Kindertagesstättenversorgung ist zu entnehmen, dass stadtweit und im Stadtteil noch Kindergartenplätze fehlen.

Der Stadtrat hat daher zuletzt in seiner Sitzung am 25.07.2018 beschlossen, neue Kindergärten zu planen und den Gremien entsprechende Beschlussvorschläge zu unterbreiten.

 

Fördergrundlagen

 

Das Vorhaben ist nach Art. 27 BayKiBiG i. V. m. Art. 10 FAG grundsätzlich förderfähig. Neben der bestehenden FAG-Förderung kann die Maßnahme auch teilweise aus dem 4. bzw. 5. Sonderinvestitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung 2017-2020“ (4./5. SIP) gefördert werden, da es sich bei der Maßnahme auch um die Schaffung von 15 zusätzlichen Plätzen handelt. 

 

Die Finanzierung der geplanten Maßnahme erfolgt auf Grundlage der Richtlinie der Stadt Fürth für die Investitionskostenförderung von Kindertageseinrichtungen im Stadtgebiet“ die durch den Stadtrat in der Sitzung am 27.09.2017 beschlossen wurde.

 

Die nachfolgenden Berechnungen erfolgen auf der Grundlage der vorgelegten Kostenschätzung, sowie der derzeit gültigen Kostenrichtwerte und Fördersätze.

 

 

Kosten und Finanzierung der Maßnahme

 

Ermittlung der zuweisungsfähigen Kosten (Nr. 5.2 FA-ZR)

 

Die Gesamtkosten der Maßnahme ergeben sich aus der vorliegenden Kostenschätzung (Stand 12.02.2019) und belaufen sich auf insgesamt 2.099.871,31 €.   

 

Kostenschätzung Umbau Bestand (in brutto)

 

 

Kostengruppe

 

 

Kostenschätzung

 

 

1 = Grundstück

 

 

0,00 €

 

 

2 = Herrichten und Erschließung

 

 

5.000,00 €

 

 

3 = Bauwerk–Baukonstruktion

 

 

663.737,50 €

 

 

4 = Bauwerk–Technische Anlagen

 

 

134.472,75 €

 

 

5 = Außenanlagen

 

 

63.500,00 €

 

 

6 = Ausstattung

 

 

37.500,00 €

 

 

7 = Baunebenkosten

 

 

199.552,56 € 

 

Gesamt

 

 

 

 

1.103.762,81 €

 

 

Kostenschätzung Neubau (in brutto)

 

 

Kostengruppe

 

 

Kostenschätzung

 

 

1 = Grundstück

 

 

0,00 €

 

 

2 = Herrichten und Erschließung

 

 

5.000,00 €

 

 

3 = Bauwerk–Baukonstruktion

 

 

688.200,00 €

 

 

4 = Bauwerk–Technische Anlagen

 

 

60.650,00 €

 

 

5 = Außenanlagen

 

 

10.000,00 €

 

 

6 = Ausstattung

 

 

75.000,00 €

 

 

7 = Baunebenkosten

 

 

157.258,50 € 

 

Gesamt

 

 

 

 

996.108,50 €

 

 

Gesamt Umbau Bestand + Neubau

 

2.099.871,31 €

 

 

Die Berechnung der förderfähigen Kosten erfolgt bei dieser Maßnahme aufgeteilt nach Bestand und Erweiterungsbau. Die Festsetzung der zuweisungsfähigen Kosten erfolgt dabei entsprechend der Zuweisungsrichtlinien über die Zuweisungen des Freistaates Bayern (FAZR).

 

Bei Generalsanierungen bzw. Umbauten werden die zuweisungsfähigen Kosten nach Kostenhöchstwerten festgelegt. Hierbei wird die zuweisungsfähige Fläche mit dem gültigen Kostenrichtwert multipliziert. Sind die dem Grunde nach zuweisungsfähigen Baukosten niedriger als der Kostenhöchstwert sind nur diese zuweisungsfähig (s. Nr. 5.2.2.3 FAZR).

Die förderfähige Bestandsfläche des derzeitigen Kindergartens beträgt 236 qm. Bei einem derzeitigen Kostenrichtwert von 4.455 € ergibt sich damit für den Umbau/Generalsanierung des Bestandsgebäudes ein Kostenhöchstwert von 1.051.380 €.

 

Zuweisungsfähige Kosten dem Grunde nach (Bestand) 

(Berechnung nach tatsächlichen Kosten):

Kostengruppe 3,4,5 =                                  861.710,25 €

Baunebenkosten =                                                    155.107,85 (ff. max. 18% der KGR 3,4,5)

Zuweisungsfähig (Bestand)                    1.016.818,10 €

 

Da der Kostenhöchstwert höher ist, als die zuweisungsfähigen Kosten dem Grunde nach, verbleibt es bei zuweisungsfähigen Kosten in Höhe von 1.016.818,10 €.

 

Zuweisungsfähige Kosten des Erweiterungsbaus (nach Kostenpauschale)

Die zuweisungsfähigen Kosten für Erweiterungs- und Neubauten werden nach Kostenpauschalen festgesetzt (s. Nr. 5.2.2.3 FAZR). Bei der Anwendung von Kostenpauschalen werden die zuweisungsfähigen Kosten unabhängig von den, dem Grunde nach zuweisungsfähigen Kosten festgesetzt.  Auch bei Kostenpauschalen werden die zuweisungsfähigen Flächen mit dem gültigen Kostenrichtwert multipliziert. Die förderfähige Fläche für den Erweiterungsbau beträgt

190 qm. Multipliziert mit dem Kostenrichtwert in Höhe von 4.455 € ergibt sich eine zuweisungsfähige Kostenpauschale in Höhe von 846.450 € (190 qm x 4.455 €).

 

Zuweisungsfähige Kosten (gesamt)

Bestand:                   1.016.818,10 €

Erweiterung                 846.450,00 €

Gesamt:                   1.863.268,10 €

 

 

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die endgültigen zuweisungsfähigen Kosten (und damit auch die abschließende Gesamtförderung) im Rahmen des Verwendungsnachweisverfahrens durch die Regierung von Mittelfranken festgelegt werden. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Förderzusage nur vorbehaltlich vorhandener Landesmittel erfolgen kann.

 

 

Ermittlung des städtischen Baukostenzuschusses  

 

Der städtische Baukostenzuschuss wird auf der Grundlage der „Richtlinie der Stadt Fürth für die Investitionskostenförderung von Kindertageseinrichtungen im Stadtgebiet“ ermittelt. 

Gemäß der Nr. 6.3 Buchstabe a der Richtlinie für die Investitionskostenförderung von Kindertageseinrichtungen im Stadtgebiet sollen Investitionen zur Schaffung von zusätzlichen Plätzen mit 100% und alle anderen Fälle mit 90% der zuweisungsfähigen Kosten bezuschusst werden.

Das bedeutet in diesem Fall:

Städtischer Baukostenzuschuss Erweiterung (FS 100%): 846.450,00 €

Städtischer Baukostenzuschuss Bestand       (FS 90%):   915.136,29 €

 

Der städtische Baukostenzuschuss beträgt somit insgesamt 1.761.586,29 €

 

Ermittlung der staatlichen Förderung

 

 

Basis für die Berechnung der staatlichen Förderhöhe ist der vorläufig ermittelte städtische Baukostenzuschuss in Höhe von 1.761.586,29 €.

Neben der weiterhin bestehenden FAG-Förderung (derzeitiger Fördersatz 75%) kann der Anteil am Baukostenzuschuss für die „neuen Plätze“ auch aus dem neu aufgelegten 4. bzw. 5. Sonderinvestitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung 2017-2020“ (4./5. SIP) gefördert werden, da es sich bei der Maßnahme auch um die Schaffung von 15 zusätzlichen Plätzen handelt. Die Förderung aus dem 4./5. Sonderinvestitionsprogramm steht unter dem Vorbehalt der vom Bund und Land bereitgestellten Mittel.

Die Förderung aus diesem Investitionsprogramm erfolgt als Aufschlag auf den jeweiligen Fördersatz nach Art. 10 FAG. Der Aufschlag beträgt bis zu 35% der nach Art. 10 FAG zuweisungsfähigen Kosten bzw. dem städtischen Baukostenzuschuss. Da staatliche Gesamtzuwendungen auf max. 90% der zuweisungsfähigen Ausgaben begrenzt sind, ergibt sich für die förderfähigen Kosten der „neuen“ Plätze ein Fördersatz aus dem 4./5. SIP in Höhe von dann nur noch 15%, da derzeit bereits 75% aus Art. 10 FAG gefördert wird.

 

 

Es ergibt sich folgendes Berechnungsschema (gerundet):

 

 

Kostenschätzung 

 

 

2.099.871,31 €   

 

 

 

 

Zuweisungsfähige Ausgaben

 

 

        1.863.268,10 €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Baukostenzuschuss Stadt

 

 

1.761.586,29 €

 

(gerundet)

 

 

1.761.586 €

 

 

Förderung (Art. 10 FAG, FS 75%),

 

 

75% aus 1.761.586,29 € 

 

1.321.200 €

 

 

 

 

 

+ Förderung (4. SIP, FS 15%)

 

 

15% aus 846.450 €

 

  126.968 €

 

 

 

 

= Staatliche Gesamtförderung

 

 

1.448.168 €

 

./. 1.448.168 €

 

= Städtischer Nettoanteil

 

 

 

 

 

 

 

 

    313.418 €

 

 

 

Die Refinanzierung des städtischen Baukostenzuschusses erfolgt durch staatliche Zuweisungen in Höhe von 1.448.168 €. Der städtische Anteil beträgt 313.418 €.

 

Es ergibt sich somit folgender (vorläufiger Finanzierungsplan):

 

Staatliche Förderung:             1.448.168,00 €

Städtischer Zuschuss:               313.418,00 €

Anteil Träger:                             338.285,31 € 

 

Gesamtkosten                       2.099.871,31             

 

 

Finanzierung im Haushalt

 

Für die Generalsanierung und Ausbau der Kindertageseinrichtungen sind im Haushalt 2019 rd. 5,0 Mio. € veranschlagt, im Haushaltsjahr 2020 weitere 2,9 Mio. €. Diese Mittel sind bereits vollständig mit anderen beschlossenen Maßnahmen gebunden (KIGA Hardstraße, Mathildenstraße, Lukas-Cranach-Straße GS Würzburger Straße). Die Verwaltung wird daher beauftragt, die entsprechenden Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen.

 

 

 

 

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

x

ja

Gesamtkosten

Siehe Sachverhalt

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

x

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

Aufnahme in den städt. Haushalt

 


Pläne, Kostenschätzungen, Flächenberechnung