Aufgrund der Erhöhung des Kostenrichtwertes und der Verlängerung des 4. Sonderinvestitionsprogrammes (4. SIP) wird die Bereitstellung der zusätzlich erforderlichen Haushaltsmittel genehmigt.
Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt, dass der Plan und die Kosten mit der Regierung von Mittelfranken unter Beachtung der staatlichen Förderrichtlinien abgestimmt sind und die Maßnahme im Rahmen des 4. Sonderinvestitionsprogrammes „Kinderbetreuungsfinanzierung“ förderfähig sind.
Der Stadtrat hat am 22.05.2019
einstimmig beschlossen, die Baumaßnahme zu fördern. Das Bauvorhaben sollte
unter anderem mit Mitteln aus dem 4. Sonderinvestitionsprogrammes der
Bundesregierung (4.SIP) gefördert werden. Dafür war erforderlich, einen entscheidungsreifen
Antrag auf Förderung bis Mitte August 2020 bei der Kämmerei zur Weiterleitung
an die Regierung von Mittelfranken einzureichen. Dies ist nicht erfolgt.
In der Zwischenzeit wurde jedoch das 4. SIP verlängert und auch für Projekte im
Regierungsbezirk Mittelfranken wurden weitere Fördermittel bereitgestellt.
Außerdem hat sich rückwirkend zum 01.01.2020 der Kostenrichtwert nach Anlage 1
FAZR von 4.455,00 € auf 4.888,00 € erhöht.
Zudem hat der Träger eine aktualisierte Kostenschätzung vorgelegt, da inzwischen bis zur Genehmigung des Bauantrags einiges an Zeit verstrichen ist und sich die Baukosten dementsprechend erhöht haben.
Fördergrundlagen
Das Vorhaben ist nach Art. 27
BayKiBiG i. V. m. Art. 10 FAG grundsätzlich förderfähig. Neben der bestehenden
FAG-Förderung kann die Maßnahme auch teilweise aus dem 4.
Sonderinvestitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung 2017-2020“ (4. SIP)
gefördert werden, da es sich bei der Maßnahme auch um die Schaffung von 15
zusätzlichen Plätzen handelt.
Die Finanzierung der geplanten
Maßnahme erfolgt auf Grundlage der
Richtlinie der Stadt Fürth für die Investitionskostenförderung von
Kindertageseinrichtungen im Stadtgebiet“ die durch den Stadtrat in der Sitzung
am 29.05.2020 beschlossen wurde.
Die nachfolgenden Berechnungen
erfolgen auf Grundlage der aktuell vorgelegten Kostenschätzung, sowie der
derzeit gültigen Kostenrichtwerte und Fördersätze.
Kosten und Finanzierung der Maßnahme
Ermittlung der zuweisungsfähigen Kosten (Nr. 5.2 FA-ZR)
Die Gesamtkosten der Maßnahme
ergeben sich aus der vorliegenden Kostenschätzung (Stand November 2020) und
belaufen sich auf insgesamt 2.344.043,17 €.
Kostenschätzung Umbau Bestand (in brutto)
Kostengruppe |
Kostenschätzung Neu |
Kostenschätzung Alt |
1 = Grundstück |
0,00 € |
0,00 € |
2 = Herrichten und
Erschließung |
5.000,00 € |
5.000,00 € |
3 = Bauwerk–Baukonstruktion |
782.041,16 € |
663.737,50 € |
4 = Bauwerk–Technische
Anlagen |
156.392,00 € |
134.472,75 € |
5 = Außenanlagen |
68.984,50 € |
63.500,00 € |
6 = Ausstattung |
37.500,00 € |
37.500,00 € |
7 = Baunebenkosten |
234.608,29 € |
199.552,56 € |
Gesamt |
1.284.525,95 € |
1.103.762,81 € |
Kostenschätzung Neubau (in brutto)
Kostengruppe |
Kostenschätzung Neu |
Kostenschätzung Alt |
1 = Grundstück |
0,00 € |
0,00 € |
2 = Herrichten und
Erschließung |
5.000,00 € |
5.000,00 € |
3 = Bauwerk–Baukonstruktion |
720.336,00 € |
688.200,00 € |
4 = Bauwerk–Technische
Anlagen |
73.965,00 € |
60.650,00 € |
5 = Außenanlagen |
10.470,00 € |
10.000,00 € |
6 = Ausstattung |
75.000,00 € |
75.000,00 € |
7 = Baunebenkosten |
174.746,22 € |
157.258,50 € |
Gesamt |
1.059.517,22 € |
996.108,50 € |
Gesamt Umbau Bestand +
Neubau |
2.344.043,17 € |
2.099.871,31 € |
Die Berechnung der förderfähigen
Kosten erfolgt bei dieser Maßnahme aufgeteilt
nach Bestand und Erweiterungsbau. Die Festsetzung der zuweisungsfähigen Kosten
erfolgt dabei entsprechend der Zuweisungsrichtlinien über die Zuweisungen des
Freistaates Bayern (FAZR). Für eine integrative Einrichtung mit 45
Kindergarten-Plätzen sieht das Summenraumprogramm nach FAZR Anlage 2 in
Verbindung mit Anlage 4 eine förderfähige Fläche von insgesamt 426m² vor.
Bei Generalsanierungen bzw. Umbauten werden die
zuweisungsfähigen Kosten nach Kostenhöchstwerten festgelegt. Hierbei wird die
zuweisungsfähige Fläche mit dem gültigen Kostenrichtwert multipliziert. Sind
die dem Grunde nach zuweisungsfähigen Baukosten niedriger als der
Kostenhöchstwert, sind nur diese zuweisungsfähig (s. Nr. 5.2.2.3 FAZR).
Die förderfähige Bestandsfläche des Kindergartens beträgt 236 m². Bei einem derzeitigen Kostenrichtwert von 4.888 € ergibt sich damit für den Umbau/Generalsanierung des Bestandsgebäudes ein Kostenhöchstwert von 1.153.568,00 €.
Zuweisungsfähige Kosten dem Grunde nach (Bestand)
(Berechnung nach tatsächlichen
Kosten):
Baunebenkosten = 181.335,18 € (ff. max. 18% der KGR 3,4,5)
Kostengruppe 3,4,5 =
1.007.417,66
€
Zuweisungsfähig (Bestand) 1.188.752,84 €
Da der Kostenhöchstwert niedriger ist als die zuweisungsfähigen Kosten dem Grunde nach, ist der Kostenhöchstwert mit 1.153.568,00 € anzuwenden.
Zuweisungsfähige Kosten des Erweiterungsbaus (nach Kostenpauschale)
Die zuweisungsfähigen Kosten für
Erweiterungs- und Neubauten werden nach Kostenpauschalen festgesetzt (s. Nr. 5.2.2.3 FAZR). Bei der Anwendung
von Kostenpauschalen werden die zuweisungsfähigen Kosten unabhängig von den,
dem Grunde nach zuweisungsfähigen Kosten festgesetzt. Auch bei Kostenpauschalen werden die
zuweisungsfähigen Flächen mit dem gültigen Kostenrichtwert multipliziert. Die
förderfähige Fläche für den Erweiterungsbau beträgt 190 m². Multipliziert mit
dem Kostenrichtwert in Höhe von 4.888 € ergibt sich eine zuweisungsfähige Kostenpauschale in Höhe von 928.720,00 €.
Zuweisungsfähige Kosten gesamt (gerundet):
Bestand: 1.153.568 ,00 €
Erweiterung 928.720,00 €
Gesamt: 2.082.288,00 €
Anzumerken ist in diesem
Zusammenhang, dass die endgültigen zuweisungsfähigen Kosten (und damit auch die
abschließende Gesamtförderung) im Rahmen des Verwendungsnachweisverfahrens
durch die Regierung von Mittelfranken festgelegt werden. Weiter ist darauf hinzuweisen,
dass die Förderzusage nur vorbehaltlich vorhandener Landesmittel erfolgen kann.
Ermittlung des städtischen Baukostenzuschusses
Der städtische Baukostenzuschuss
wird auf der Grundlage der „Richtlinie der Stadt Fürth für die
Investitionskostenförderung von Kindertageseinrichtungen im Stadtgebiet“
ermittelt. Dort ist unter 5.3 die Förderung der unter 2.1 aufgeführten
Maßnahmen sowohl von Neubauten als auch von Generalsanierungen mit 90% der
förderfähigen Kosten festgelegt. Daraus ergibt sich für die Generalsanierung eine Fördersumme von 1.038.211,20 €.
Da jedoch durch die Verlängerung des 4. SIP eine Förderung neugeschaffener Betreuungsplätze für Kinder bis zur Einschulung (U6 Bereich) mit einer Förderung von 100% durch zusätzliche Mittel der Bundesregierung möglich ist, kann diese hier angewendet werden und die neu entstehenden Plätze im Anbau können – vorbehaltlich der Förderzusage durch die Regierung von Mittelfranken – mit 100% der förderfähigen Kosten bezuschusst werden.
Das bedeutet in diesem Fall: Neu: Alt:
Städtischer Baukostenzuschuss Anbau (FS 100%): 928.720,00 € 846.450,00 €
Städtischer Baukostenzuschuss
Altbau (FS 90%): 1.038.211,20 €. 915.136,00 €
Der städtische Baukostenzuschuss beträgt somit insgesamt 1.966.931,20 €.
Ermittlung der staatlichen Förderung
Basis für die Berechnung der
staatlichen Förderhöhe ist der vorläufig ermittelte städtische
Baukostenzuschuss in Höhe von
1.966.931,20 €.
Neben der weiterhin bestehenden
FAG-Förderung (derzeitiger Fördersatz 75%) kann der Anteil am Baukostenzuschuss
für die „neuen Plätze“ auch aus dem neu aufgelegten 4.
Sonderinvestitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung 2017-2020“ (4. SIP)
gefördert werden, da es sich bei der Maßnahme auch um die Schaffung von 15 zusätzlichen Plätzen handelt.
Die Förderung aus dem 4. Sonderinvestitionsprogramm steht unter dem Vorbehalt
der vom Bund und Land bereitgestellten Mittel.
Die Förderung aus diesem Investitionsprogramm erfolgt als Aufschlag auf den jeweiligen Fördersatz nach Art. 10 FAG. Der Aufschlag beträgt bis zu 35% der nach Art. 10 FAG zuweisungsfähigen Kosten bzw. dem städtischen Baukostenzuschuss. Da staatliche Gesamtzuwendungen auf max. 90% der zuweisungsfähigen Ausgaben begrenzt sind, ergibt sich für die förderfähigen Kosten der „neuen“ Plätze ein Fördersatz aus dem 4. SIP in Höhe von dann nur noch 15%, da derzeit bereits 75% aus Art. 10 FAG gefördert wird.
Es ergibt sich folgendes Berechnungsschema (gerundet):
Kostenschätzung |
2.344.043,17 € |
|
|
Zuweisungsfähige Kosten |
2.082.288,00 € |
|
|
|
|
|
|
Baukostenzuschuss Stadt |
1.966.931,20 €. |
(gerundet) |
1.966.931 € |
Förderung (Art. 10 FAG, FS
75%), |
75% aus 1.966.184 € |
1.475198,25 € |
|
+ Förderung (4. SIP, FS
15%) |
15% aus 928.720,00 € |
139.308,00 € |
|
= Staatliche Gesamtförderung |
|
1.614.497,25 € |
./.
1.614.497 € |
= Städtischer Nettoanteil |
|
|
352.534 € |
Die Refinanzierung des städtischen Baukostenzuschusses
erfolgt durch staatliche Zuweisungen in Höhe von 1.614.506,00 €. Der städtische
Anteil beträgt 352.534,00 €
Es ergibt sich somit folgender (vorläufiger
Finanzierungsplan):
Neu: Alt:
Staatliche Förderung: 1.614.497,00 € 1.448.168,00 €
Städtischer Zuschuss: 352.534,00 € 313.418,00 €
Anteil Träger: 377.012,17
€___________ 338.285,31 €
Gesamtkosten 2.344.043,17 € 2.099.871,31 €
Finanzierung im
Haushalt:
Für die Generalsanierung und Erweiterung des Karl-Reinmann-Kindergartens in der Weiherhofer Str. 45 wurde am 22.05.2019 vom Stadtrat bereits eine Fördersumme von 1.761.586,00 € beschlossen, mit einem städtischen Anteil in Höhe von 313.418,00 €. Durch die Erhöhung des Kostenrichtwerts von 4.455,00 € auf 4.888,00 € erhöht sich die Fördersumme auf 1.966.931,00 €, mit einem städtischen Anteil von 352.534,00 €. Der Stadt Fürth entstehen dadurch Mehrkosten in Höhe von 39.116,00 €.
Die Verwaltung wird daher beauftragt, die entsprechenden zusätzlichen Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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|
|
nein |
x |
ja |
Gesamtkosten |
39.116,00 € |
x |
nein |
|
ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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|
|
nein |
|
ja |
Hst.
|
Budget-Nr. |
im |
|
Vwhh |
|
Vmhh |
|||||||
wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Pläne, Kostenschätzung und Flächenberechnung (Stand November 2020)