Betreff
Führung auf Probe
Vorlage
PA/695/2019
Art
Beschlussvorlage - AL

Stellen von Amtsleitungen bzw. Dienststellenleitungen werden bei Einstellungen von Tarifbeschäftigten künftig unter Verzicht auf die zweijährige Probezeit (Führung auf Probe im Sinne des § 31 Abs. 1 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD)) unbefristet vergeben (externe Bewerbungen). Die tarifliche sechsmonatige Probezeit nach § 2 Abs. 4 TVöD bleibt davon unberührt.

 

Bei Stellenbesetzungen ohne tarifliche Probezeit im Sinne von § 2 Abs. 4 TVöD (interne oder interkommunale Bewerbungen) sollen Stellen von Amtsleitungen bzw. Dienststellenleitungen bei Tarifbeschäftigten zunächst für sechs Monate zur Führung auf Probe nach § 31 Abs. 3 TVöD vergeben werden.

 

Bei verbeamteten Amtsleitungen bzw. Dienststellenleitungen bleibt es bei der Entscheidung des Stadtrats vom 11.11.1998, die Stellen werden weiterhin in Anwendung des Art. 46 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe auf die Dauer von zwei Jahren übertragen.


Mit Beschlüssen des Stadtrates vom 11.11.1998 (Beamte) und vom 08.03.2006 (Tarifbeschäftigte) wurde festgelegt, dass Stellen von Amtsleitungen bzw. Dienststellenleitungen zunächst befristet für zwei Jahre zur Erprobung besetzt werden. Die Befristung für zwei Jahre auf Probe schreckt möglicherweise Bewerberinnen/Bewerber ab. In Zeiten des Fachkräftemangels sollte es Ziel der Stadt Fürth sein, einen möglichst großen Bewerberkreis bei öffentlichen Ausschreibungen zu erhalten. Da bei der Konkurrenzsituation mit der Privatwirtschaft oft der Sicherheitsaspekt ein ausschlaggebendes Argument für die Bewerberin/den Bewerber sein kann, in den öffentlichen Dienst zu gehen, wird durch eine zweijährige Probezeit das Sicherheitsargument wieder zunichte gemacht. Bei Einstellungen von Tarifbeschäftigten von außen soll daher die Stellenübertragung sofort unbefristet mit sechsmonatiger tariflicher Probezeit, aber ohne die zweijährige Führungsprobezeit erfolgen. An die Referatsleitungen sind hier verstärkte Anforderungen zu stellen, die Führungseignung in der sechsmonatigen Probezeit endgültig zu beurteilen. Bei Stellenbesetzungen ohne tarifliche Probezeit (intern oder interkommunal) sollen Stellen von Amtsleitungen bzw. Dienststellenleitungen bei Tarifbeschäftigten zunächst für sechs Monate zur Erprobung der Führungseignung vergeben werden.

Bei verbeamteten Bewerberinnen/Bewerbern soll es bei der Stellenübertragung für zwei Jahre auf Probe bleiben. Die Unterscheidung ist vertretbar, denn Tarifbeschäftigte haben bei externen Einstellungen immer eine tarifliche Probezeit von sechs Monaten. Deshalb sollen auch konsequenterweise Stellenbesetzungen bei Tarifbeschäftigten ohne tarifliche Probezeit zunächst für sechs Monate zur Erprobung der Führungseignung erfolgen. Die Vorgesetzte/der Vorgesetzte hat in dieser Zeit die Möglichkeit das Führungspotential einzuschätzen.

Genau diese Probezeit gibt es im Beamtenbereich eben nicht, deshalb soll die zweijährige Stellenbesetzung auf Probe weiter gelten, so dass bei Nichteignung wenigstens eine niedrigere Besoldung zu bezahlen wäre.

 

 

 

 

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

x

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag: