Die Sitzverteilung im Baubeirat (BBR) und in der Gleichstellungskommission (GST) auf die im Fürther Stadtrat vertretenen Fraktionen, Gruppen und Einzelstadträte wird auf Grund der geänderten Rechtsauffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH), vom 07.08.2020 und der Regelungen in der Geschäftsordnung für den Stadtrat Fürth (GeschO) wie folgt geändert:

 

 

Baubeirat (BBR):

 

 Sitzverteilung alt

Sitzverteilung neu

Partei

Sitze

Partei

Sitze

Änderung

SPD

3

SPD

3

 

GRÜNE

1

GRÜNE

1

 

CSU

1

CSU

1

 

LINKE

-

LINKE

1

+ 1

AfD

1

AFD

1

FWF/FDP

1

-

-

- 1

-

-

FWF

-

 

-

-

FDP

-

 

 

 

 

Gleichstellungskommission (GST):

 

 Sitzverteilung alt

Sitzverteilung neu

Partei

Sitze

Partei

Sitze

Änderung

SPD

4

SPD

4

 

GRÜNE

2

GRÜNE

2

 

CSU

1

CSU

1

 

LINKE

-

LINKE

1

+ 1

AfD

1

AFD

-

- 1

FWF/FDP

-

-

-

-

-

FWF

-

 

-

-

FDP

-

 

 


Der BayVGH hat abweichend von der noch zum Zeitpunkt der konstituierenden Stadtratssitzung im Mai 2020 gültigen Rechtsauffassung mit Beschluss vom 07.08.2020 festgestellt, dass Art. 33 Abs. 1 Satz 5 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) dahingehend auszulegen ist, dass die Bildung von Ausschussgemeinschaften kleinerer, ansonsten nicht in den Ausschüssen vertretenen Gruppen nur zur Vergabe von Ausschusssitzen führen darf, soweit damit nicht eine größere Gruppe den einzigen ihr zustehenden Sitz verliert (VGH München, B. v. 07.08.2020 – 4 CE 20.1442; anders noch BayVGH, BayVBl 2004, 429).

 

Diese veränderte Auslegung des Art. 33 Abs. 1 Satz 5 GO hat zur Folge, dass die in der konstituierenden Sitzung der Stadt Fürth am 7. Mai 2020 beschlossene Sitzverteilung für bestimmte Gremien neu bewertet werden musste.

 

Auf Nachfrage des Gruppensprechers der Stadtratsgruppe Die LINKE, Herrn Stadtrat Haupt, mit Mail vom 6. Februar 2021, wurde die Sitzverteilung in den Gremien mit 11, 10, 8, 7, 6 und 5 Sitzen, in denen ein Losentscheid durchgeführt wurde, vom Rechtsamt der Stadt Fürth dahingehend überprüft, ob die Ausschussgemeinschaft zwischen den Freien Wählern Fürth (FWF) und der Freien Demokraten Fürth (FDP) berücksichtigt werden durfte.

 

Die Überprüfung war insbesondere deswegen notwendig, weil es durch die Berücksichtigung der Ausschussgemeinschaft zwischen FWF und FDP teilweise dazu gekommen ist, dass größere Gruppen in verschiedenen Gremien den einzigen ihnen zustehenden Sitz letztendlich im Losverfahren verloren haben, was zu diesem Zeitpunkt auch noch mit der herrschenden Rechtsauffassung konform war.

 

Abweichend von der Einschätzung von Herrn Stadtrat Haupt ist das Rechtsamt der Stadt Fürth zu dem Ergebnis gekommen, dass die neue Rechtsauffassung des BayVGH grundsätzlich nur für Ausschüsse gilt. In Folge dessen wurde bereits die Sitzverteilung im Ausschuss für Jugendhilfe und Jugendangelegenheiten geändert.

 

Um abschließend zu klären ob Änderungen der Sitzverteilung auch in sonstigen Gremien (Beiräte, Kommissionen o.ä.) notwendig sind und ob die von der Stadtratsgruppe DIE LINKE mit Schreiben vom 14.03.2021 beantragte Änderung der Geschäftsordnung für den Stadtrat Fürth (GeschO) bezüglich der Besetzung von Ausschüssen und Gremien erforderlich ist, erfolgte von Seiten des Rechtsamts der Stadt Fürth eine Anfrage an die Regierung von Mittelfranken.

 

Mit Schreiben vom 18.05.2021 teilte die Regierung von Mittelfranken mit, dass Sie die Auffassung der Stadt Fürth teilt, dass sich die neue Rechtsauffassung des BayVGH auf Ausschüsse bezieht, der Stadtrat hinsichtlich der Zusammensetzung von sonstigen Gremien aber grundsätzlich frei und nicht an die Proporzregelung des Art. 33 Abs. 1 Satz 2 GO gebunden ist und auch im Beschluss des BayVGH hierzu keine Festlegung getroffen worden ist.

Da für den Baubeirat in § 16 Abs. 3 Satz 3 der GeschO und die Gleichstellungskommission in

§ 15 Abs. 4 Satz 3 der GeschO aber festgelegt ist, dass die Verteilung der Sitze in diesen Gremien entsprechend der Regelungen zur Besetzung von Ausschusssitzen erfolgt, ist die Sitzverteilung in diesen beiden Gremien die keine Ausschüsse sind, dennoch gemäß der neuen Rechtsauffassung geschäftsordnungskonform zu korrigieren. (Die Anfrage an die Regierung von Mittelfranken sowie deren Antwort sind in den Anlagen enthalten)

 

Da nun, nach der neuen Rechtsauffassung des BayVGH in Verbindung mit den Regelungen in der GeschO, die Ausschussgemeinschaft zwischen FWF und FDP bei der Sitzverteilung des BBR und der GST nicht hätte berücksichtigt werden dürfen, stellt sich die Situation wie folgt dar:

 

BBR Sitzverteilung alt

BBR Sitzverteilung neu

Partei

Teiler

Sitze

Nach Losverfahren

Partei

Teiler

Sitze

Änderung

Anmerkung

SPD

3,52

3

 

SPD

3,52

3

 

Keine

Pattsituation

mehr

gegeben

GRÜNE

1,60

1

 

GRÜNE

1,60

1

 

CSU

1,44

1

 

CSU

1,44

1

 

LINKE

0,48

Patt

 

LINKE

0,48

1

+ 1

AfD

0,48

Patt

1

AfD

0,48

1

 

FWF/FDP

0,48

Patt

1

-

-

-

- 1

-

-

-

 

FWF

0,32

-

 

-

-

-

 

FDP

0,16

-

 

 

 

GST Sitzverteilung alt

GST Sitzverteilung neu

Partei

Teiler

Sitze

Nach Losverfahren

Partei

Teiler

Sitze

Nach Auflösung Patt

Änderung

SPD

3,52

4

 

SPD

3,52

4

4

 

GRÜNE

1,60

2

 

GRÜNE

1,60

2

2

 

CSU

1,44

1

 

CSU

1,44

1

1

 

LINKE

0,48

Patt

 

LINKE

0,48

Patt

1*

+ 1

AfD

0,48

Patt

1

AfD

0,48

Patt

-

- 1

FWF/FDP

0,48

Patt

-

-

-

-

-

-

-

 

FWF

0,32

-

-

 

-

-

-

 

FDP

0,16

-

-

 

* Rückgriff auf Wahlergebnis, siehe nachfolgende Erläuterungen

 

  • Die Sitze der Stadtratsfraktionen SPD, GRÜNE und CSU bleibt unverändert.

 

  • Die Ausschussgemeinschaft zwischen FWF und FDP findet für den BBR und die GST keine Anwendung, weil durch deren Berücksichtigung eine größere Gruppe (hier: DIE LINKE oder die AfD) den einzigen ihnen zustehenden Sitz verlieren würden.

FWF und FDP werden lediglich mit ihren eigenen Teilern berücksichtigt.

Aus diesen Teiler ergibt sich kein Sitzanspruch für FWF und FDP.

 

  • Der Sitz der Ausschussgemeinschaft zwischen FWF und FDP im BBR steht somit der Stadtratsgruppe DIE LINKE zu.

 

  • Zwischen den Stadtratsgruppen DIE LINKE und AfD besteht (ohne Berücksichtigung der Ausschussgemeinschaft) eine Pattsituation um den letzten verbliebenen Sitz in der GST, weil diese den gleichen Teiler haben.

 

Entsprechend § 8 Abs. 1 Satz 6 der Geschäftsordnung für den Stadtrat Fürth entscheidet im Fall, dass zwei Gruppen den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz haben die größere Zahl der bei der Stadtratswahl auf die Wahlvorschläge der politischen Parteien abgegebenen Stimmen.

 

-       Auf die Stadtratsgruppe DIE LINKE sind bei der Kommunalwahl am

18. März 2020 insgesamt 126.872 Stimmen entfallen.

-       Auf die Stadtratsgruppe der AfD sind bei der Kommunalwahl am

18. März 2020 insgesamt 121.933 Stimmen entfallen.

(abschließendes Wahlergebnis festgestellt durch den Wahlausschuss der Stadt Fürth, am 3. April 2020)

 

Somit steht der letzte verbliebene Sitz in der GST der Stadtratsgruppe DIE LINKE zu. Ein Losentscheid ist somit nicht notwendig.

 

Weitere Änderungen der Sitzverteilung in anderen Gremien sind nach aktueller Einschätzung der Regierung von Mittelfranken und des Rechtsamtes der Stadt Fürth rechtlich nicht notwendig.

 

Hinsichtlich der Thematik Geschäftsordnung wird auf die Vorlage BMPA/0845/2021 verwiesen.


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

x

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Anlage 1 Urteil VGH München 07.08.2020

Anlage 2 Antrag der Stadtratsgruppe DIE LINKE vom 14.03.2021 – Veränderung Geschäftsordnung des Stadtrats

Anlage 3 Mail von Herrn Stadtrat Haupt vom 06.02.2021 Sitzverteilung neue Urteile

Anlage 4 Mail von Herrn Stadtrat Haupt vom 08.02.2021 Ergänzung zu Sitzverteilung neue Urteile

-nö- Anlage 5 Anfrage an Regierung von Mittelfranken zur Sitzverteilung in städtischen Gremien

-nö- Anlage 6 Antwort von Regierung von Mittelfranken zur Anfrage zur Sitzverteilung in städtischen Gremien