Betreff
Änderung der Parkgebührverordnung der Stadt Fürth
Vorlage
SpA/0986/2022
Art
Beschlussvorlage - SB
Untergeordnete Vorlage(n)

Der Finanz- und Verwaltungsausschuss empfiehlt, der Stadtrat beschließt eine Neuordnung des ruhenden Verkehrs im Stadtgebiet von Fürth in zwei Teilschritten:

 

 

1)      Die Parkgebühren werden im gesamten Stadtgebiet um 0,25 Euro je angefangene halbe Stunde erhöht. Der Änderungsverordnung der Parkgebührverordnung der Stadt Fürth in der Anlage 1 wird zugestimmt. Die Gebührenanpassung tritt zum 01.07.2022 in Kraft.

 

 

2)      Auf der Basis der aktuell in Bearbeitung befindlichen Parkraumuntersuchung wird ein umfassendes Parkraumkonzept erarbeitet und schrittweise umgesetzt.

 

 


In den Haushaltsberatungen vom 02.12.2021 wurden Mehreinnahmen durch Parkgebühren beschlossen. Dieser Beschluss soll nun durch die Änderungsverordnung zur Parkgebührverordnung umgesetzt werden.

 

Die Parkgebühren sind in der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) Teil 2 Verkehr § 10 Parkgebühren des Landes Bayern geregelt. Hierzu wird folgendes ausgeführt:

 

1)      Die örtlichen und die unteren Straßenverkehrsbehörden können in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Beachtung nachfolgender Höchstsätze Gebührenordnungen für das Parken nach § 6a Abs. 6 und 7 StVG erlassen.

2)      Die Parkgebühren dürfen höchstens 0,50 €, in Gebieten mit besonderem Parkdruck höchstens 1,30 € je angefangener halber Stunde betragen.

 

Die durchgeführte Parkraumerhebung hat gezeigt, dass innerhalb des gesamten Erhebungsbereichs (siehe Anlage 2 Seite 3) ein besonders hoher Parkdruck herrscht, sodass rechtlich der Höchstsatz von 1,30 € je angefangener halben Stunden beantragt werden könnte. 

 

Durchschnittlich sind durch die Parkgebühren der Stadt Fürth Einnahmen von ca. 1,5 Millionen zu erwarten. Dabei werden die Daten vor Corona herangezogen. (Anlage 2 Seite 6). Die Parkgebühren sind von 4,00 DM 1994 auf 1,50 Euro 2004 gesunken. Seitdem sind die Parkgebühren unverändert geblieben. In den letzten knapp 20 Jahre wurden die Parkgebühren nicht erhöht. Die Abbildung der Anlage 2 Seite 5 zeigt die Preisentwicklung von 1995 bis 2019 für die Parkgebühren und die ÖV-Ticketpreise. Erkennbar ist die unverhältnismäßige Preisentwicklung der Parkgebühren im Vergleich zu den ÖV Ticket-Preisen. Die durch die Parkgehührverordnung der Stadt Fürth festgesetzten Parkgebühren betragen aktuell 0,75 Euro je angefangene halbe Stunde im Innenstadtbereich sowie im Bereich ums das Klinikum und 0,50 Euro je angefangene halbe Stunde außerhalb des Innenstadtbereichs.

 

Die Gebührenanpassung basiert auf der durchgeführten Parkraumerhebung. Die Ergebnisse von verschiedenen Szenarioberechnungen zeigen, dass die im Beschluss der Haushaltsberatungen genannten Ziele bei einer Parkgebührenerhöhung von 0,25 Euro je angefangene halbe Stunde erreicht werden können.

 

Die Parkgebühren betragen nach Anpassung der Parkgebührverordnung der Stadt Fürth 1,00 Euro je angefangene halbe Stunde im Innenstadtbereich, in der Jakob-Henle-Straße, zwischen Friedrich-Ebert-Straße und Wendekehre sowie in der Nottelbergstraße (Bereich Klinikum). Im übrigen Stadtgebiet betragen die Parkgebühren 0,75 € je angefangene halbe Stunde. Die Definition des Innenstadtbereichs entspricht der bisherigen Parkgebührverordnung und ist in der Anlage 2 auf S 15 ersichtlich.

 

Aus verkehrsplanerischer Sicht wird darauf hingewiesen, dass durch eine Erhöhung der Parkgebühren um 0,25 Euro je angefangene halbe Stunde nur eine minimale verkehrslenkende Wirkung erwartet werden kann.

 

Um eine verkehrslenkende Wirkung zu erreichen, ist eine Neuordnung des ruhenden Verkehrs durch ein umfassendes Parkraumbewirtschaftungskonzept erforderlich, welches auf der Basis der sich aktuell in Aufstellung befindlichen Parkraumuntersuchung aufbaut. Die Forderung nach einem konsequenten Parkraummanagement ist auch Teil der Anforderung des integrierten Klimaschutzkonzepts (IKSK) an den Themenkomplex „Mobilität“. Auf den Maßnahmenpunkt 2.15 des IKSK wird verwiesen. Bei der Neuordnung sind Ziele, wie Senkung des motorisierten Verkehrsaufkommens und damit eine Vermeidung von Lärm- und Umweltbelastungen, relative Attraktivitätssteigerung des Umweltverbunds im Verhältnis zum Kfz, Senkung des ordnungswidrigen Flächenverbrauchs (Falschparker), Bereitstellung von verfügbarem Parkraum für Gewerbe und Anwohner der Innenstädte und Optimale Ausnutzung der vorhandenen begrenzten Flächenverfügbarkeit zu berücksichtigen.

 

Eine reine Parkgebührenanpassung ist aus verkehrsplanerischer Sicht nicht das alleinige Instrument. Es soll zunächst die Anpassung der Parkgebührverordnung beschlossen werden, gefolgt von einem Arbeitsauftrag zur Aufstellung eines umfassenden Parkraumkonzeptes. Dafür stehen die Steuerungsmechanismen Zeit, Nutzerkreis, Kosten und Anzahl der Stellplätze zur Verfügung. 

 

Die Erarbeitung des Parkraumkonzeptes erfolgt in einer separaten Projektgruppe unter Beteiligung der Verwaltung und Fraktionen.

 

Dabei ist eine wirksame Parkraumbewirtschaftung besonders am Anfang nur mit konsequenter Kontrolle möglich.

 

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

X

ja

Gesamtkosten

+ 500.000

 

nein

X

ja

+500.000

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

X

ja

Hst.      

Budget-Nr. 66200

im

X

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Anlage 1: Änderungsverordnung 2022

Anlage 2: Anpassung Parkgebühren