Der Bauausschuss stimmt der Abweichung von der Erfüllung des Stellplatzmehrbedarfs nicht zu.
Der
Antragsteller beantragt im Erdgeschoss des vorhandenen rückwärtigen Anbaus des
Einzelbaudenkmals Ottostraße 17 eine Nutzungsänderung und Sanierung von
Nebenräumen in eine Wohnung. Der für die Wohneinheit nachzuweisende Stellplatz
kann nicht errichtet werden. Daher wurde ursprünglich die Ablöse von einem
Stellplatz beantragt.
Der
beantragten Stellplatzablöse wurde durch die Fachdienststellen
(Stadtplanungsamt, Tiefbauamt, Straßenverkehrsamt und Bauaufsicht) zugestimmt
und dem Antragsteller der Ablösevertrag mit Kostenrechnung zugesandt.
Daraufhin
beantragte der Antragsteller eine Abweichung von der Erfüllung des
Stellplatzmehrbedarfs anstelle der ursprünglich beantragten Ablöse des
Stellplatzes, wodurch kein Ablöse-betrag i.H.v. 6.000 € sondern allenfalls eine
Abweichungsgebühr i.H.v. 128 € (nach
Kostenverzeichnis höchstens in der Höhe der zu entrichtenden
Baugenehmigungsgebühr) zu entrichten wäre. Damit würde ein Präzedenzfall
geschaffen. Aufgrund der fehlenden Ablöse, kann auch keine zweckgebundene Verwendung
(z.B. Schaffung von öffentlichen Stellplätzen oder Stärkung des ÖPNV)
erfolgen.
Die
Fachdienststellen Stadtplanungsamt, Tiefbauamt und Bauaufsicht stellen die
Abweichung daher nicht in Aussicht, um eine entsprechende Präzedenzfallwirkung
zu vermeiden.
Gemäß
Straßenverkehrsamt (SVA) kommt unter dem Strich weder bei der Ablöse noch bei
der Abweichung kein neuer Stellplatz heraus. Somit ist es für das SVA
unerheblich, ob dieser abgelöst oder eine Abweichung erteilt wird.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
|
ja |
Gesamtkosten |
€ |
|
nein |
|
ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
|
ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Lageplan
Begründung Abweichung Stellplatzmehrbedarf