Betreff
Antrag auf Abweichung von der Erfüllung des Stellplatzmehrbedarfs
Vorlage
BaF/0114/2022
Aktenzeichen
2021/3082/602/VG/01
Art
Beschlussvorlage - SB

Der Bauausschuss stimmt der Abweichung von der Erfüllung des Stellplatzmehrbedarfs nicht zu.


Der Antragsteller beantragt im Erdgeschoss des vorhandenen rückwärtigen Anbaus des Einzelbaudenkmals Ottostraße 17 eine Nutzungsänderung und Sanierung von Nebenräumen in eine Wohnung. Der für die Wohneinheit nachzuweisende Stellplatz kann nicht errichtet werden. Daher wurde ursprünglich die Ablöse von einem Stellplatz beantragt.

Der beantragten Stellplatzablöse wurde durch die Fachdienststellen (Stadtplanungsamt, Tiefbauamt, Straßenverkehrsamt und Bauaufsicht) zugestimmt und dem Antragsteller der Ablösevertrag mit Kostenrechnung zugesandt.

 

Daraufhin beantragte der Antragsteller eine Abweichung von der Erfüllung des Stellplatzmehrbedarfs anstelle der ursprünglich beantragten Ablöse des Stellplatzes, wodurch kein Ablöse-betrag i.H.v. 6.000 € sondern allenfalls eine Abweichungsgebühr i.H.v. 128 €  (nach Kostenverzeichnis höchstens in der Höhe der zu entrichtenden Baugenehmigungsgebühr) zu entrichten wäre. Damit würde ein Präzedenzfall geschaffen. Aufgrund der fehlenden Ablöse, kann auch keine zweckgebundene Verwendung (z.B. Schaffung von öffentlichen Stellplätzen oder Stärkung des ÖPNV) erfolgen. 

 

Die Fachdienststellen Stadtplanungsamt, Tiefbauamt und Bauaufsicht stellen die Abweichung daher nicht in Aussicht, um eine entsprechende Präzedenzfallwirkung zu vermeiden.

 

Gemäß Straßenverkehrsamt (SVA) kommt unter dem Strich weder bei der Ablöse noch bei der Abweichung kein neuer Stellplatz heraus. Somit ist es für das SVA unerheblich, ob dieser abgelöst oder eine Abweichung erteilt wird.

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Lageplan
Begründung Abweichung Stellplatzmehrbedarf