Betreff
Auflösung Bolzplatz Geißäckerstraße
Vorlage
GrfA/0155/2023
Aktenzeichen
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Art
Beschlussvorlage - AL

Aufgrund der ständigen Vernässung der Fläche und der damit verbundenen Reduzierung der Mähhäufigkeit wird der Bolzplatz Geißäckerstraße (an der alten B 8) ersatzlos aufgelöst.


Das Baureferat/Grünflächenamt unterhält auf Teilflächen der Flur-Nummern 226/13 Gmkg. Bgfb. und 651/4 bzw. 481/2 Gmkg. Ufb. seit Anfang der 1980er-Jahren einen öffentlichen Bolzplatz auf einer Fläche von ca. 4.000 m².

 

Der Bolzplatz ist lediglich minimal mit zwei Holztoren (ohne Netz) ausgestattet, die Spielfläche ist nicht abgegrenzt und beträgt ca. 35 m x 21 m. Die Ausstattung des Bolzplatzes entspricht nicht dem üblichen Standard öffentlicher Bolzplätze im Stadtgebiet. Die Fläche wird laut Grünflächenkataster sechsmal pro Jahr gemäht und 104-mal pro Jahr gereinigt.

 

Die Fläche liegt vollständig im Landschaftsschutzgebiet und im Überschwemmungsbereich des Farrnbachs.

 

Aufgrund der Lage im Überschwemmungsbereich ist die Spielfläche die meiste Zeit des Jahres vernässt oder sogar überflutet. Durch die zwischenzeitlich festgestellten Aktivitäten einer Biberpopulation im Farrnbach hat sich seit 2022 diese Situation noch verschärft.

 

Von den vorgesehenen sechs Mähgängen pro Jahr können aufgrund der Vernässung tatsächlich maximal nur drei bis vier Arbeitsgänge im Jahr erfolgen. Durch die Vernässung ist eine Befahrung der Fläche nicht möglich. Das Mähgerät „versinkt“ häufig im Boden und hinterlässt deutliche Fahrspuren. Aufgrund der Reduzierung der sowieso minimalen Mähhäufigkeit ist die Fläche aufgrund der Höhe des Rasens im größten Teil des Jahres nicht bespielbar.

 

Das Baureferat schlägt daher vor, den öffentlichen Bolzplatz aufzulösen und die Fläche der natürlichen Sukzession zu überlassen.

 

Aus der Referentenrunde hat das Baureferat/Grünflächenamt den Auftrag erhalten, im Umfeld des Bolzplatzes nach geeigneten Flächen für die Errichtung eines öffentlichen Bolzplatzes mit Kunststoffbelag zu suchen. Im gesamten Bereich „Burgfarrnbach Ost“ gibt es jedoch keine geeigneten städtischen Grundstücke, die außerhalb des Landschaftsschutzgebietes liegen bzw. eine entsprechende Entfernung zur Wohnbebauung aufweisen.

 

Zudem wurde geprüft, ob anstelle des Bolzplatzes auf dem Grundstück eine natürliche Eislauffläche durch die Errichtung eines kleinen Walles errichtet werden könnte. Das Ordnungsamt führt hierzu aus, dass Geländeveränderung im Überschwemmungsbereich grundsätzlich seitens der Wasserwirtschaft verboten sind und nur im Ausnahmefall zugelassen werden können. Voraussetzung für den Ausnahmefall wäre, dass die Maßnahme den Hochwasserabfluss und die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigen würde. Durch die Errichtung eines Walles ginge aber Retentionsraum verloren und der Hochwasserabfluss wäre beeinträchtigt..

 

 


Finanzierung:

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

X

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

X

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

X

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

Der Rückbau der Einbauten erfolgt in Eigenleistung.

 


Anlage 1 – Lageplan mit Landschaftsschutzgebiet

Anlage 2 – Lageplan mit Überschwemmungsbereich

Anlage 3 – Luftbild