Betreff
Neubau LSA 359 Gebhardtstr./Zähstraße (Hornschuchcampus) - Ergänzung
Vorlage
SpA/1048/2023
Art
Beschlussvorlage - SB
Referenzvorlage

Die Vorplanung des Stadtplanungsamtes zur Signalisierung des Knotenpunkts Gebhardtstraße / Zähstraße (Neubau LSA 359) im Zuge des städtebaulichen Vertrages wird beschlossen.

 

Da die Bauarbeiten zur Umgestaltung bis spätestens 30.09.2026 begonnen werden sollen, wird die Verwaltung beauftragt, mit dem Investor einen entsprechenden Änderungsvertrag zum bisherigen städtebaulichen Vertrag abzuschließen, der die angepasste Terminierung aufnimmt.


In der Sitzung des Bau- und Werkausschusses vom 07.12.2022 wurde die Beschlussfassung zum Vorplanungsbeschluss „Neubau LSA 359 Gebhardtstr./Zähstraße“ mit folgendem Prüfauftrag verschoben:

 

„Die Verwaltung wird beauftragt zu klären, ob eine Verschiebung der Baumaßnahme nach die Baumaßnahme “Radweg aus und in Richtung Nürnberg” mit dem städtebaulichen Vertrag kompatibel ist. Die Verschiebung wird angedacht, da vermieden werden sollte, dass die im Beschlussvorschlag genannte Baumaßnahme fertig gestellt wird und kurz darauf die andere Baumaßnahme diese Fläche erneut aufgreifen wird und es somit zu Rückforderungen von Fördermitteln kommt bzw. die Radfahrwegmaßnahme ggfs. dann nicht förderfähig wäre“

 

Mit der Stadt Nürnberg wurden Vorabstimmungen bzgl. der Radverkehrsverbindung zwischen den beiden Städten geführt. Die Diskussionen sind weiterhin ergebnisoffen. Wann hier eine Entscheidung getroffen wird und wann die Umsetzung erfolgt ist zum aktuellen Zeitpunkt nicht absehbar. Aus diesem Grund wird seitens der Verwaltung empfohlen die verkehrsplanerischen Verbesserungen wie geplant umzusetzen.

Ob die Realisierung des Radwegs aus/nach Nürnberg Auswirkungen auf die hier in Aussicht stehenden Fördermittel hat, lässt sich aufgrund des frühen Verfahrensstandes des Radwegprojekts nicht beurteilen. Nicht schädlich aus Sicht der Verwaltung sind i.d.R. unwesentliche Änderungen oder Ergänzungen, die den Zweck und Umfang der geförderten Maßnahme nicht berühren. Darüber hinaus wäre im Einzelfall eine Abstimmung mit dem Zuwendungsgeber notwendig. Konkrete Festlegungen, was genau zuwendungsschädlich wäre bzw. bis zu welcher Frist Änderungen zu Rückforderungen führen könnten, bestehen nicht. Als grobe Richtschnur können ggf. zehn Jahre ab Fertigstellung der geförderten Maßnahme angenommen werden (Rechtsprechung, VwVfG/BGB, RZStra).

 

Zudem sieht der städtebauliche Vertrag mit dem Investor zur zeitlichen Umsetzung der Kreuzung Gebhardtstr./Zähstraße folgendes vor:

 

„Die Stadt wird mit dem Umbau innerhalb von drei Monaten nach Abnahme der Straßenbaumaßnahme im Bauabschnitt 2 nicht jedoch vor dem 30.06.2023 beginnen.“

 

Die Abnahme des Bauabschnitts 2 erfolgte am 24.11.2021. Formal müsste die Stadtverwaltung im Juli 2023 die Baumaßnahme beginnen. Da sowohl der Vorplanungsbeschluss, Projektgenehmigung, Förderantrag usw. nicht vorliegen, wird nach Rücksprache mit dem Tiefbauamt und dem Investor in gegenseitigem Einverständnis mit dem Bau spätestens am 30.09.2026 begonnen. Hierfür ist für den städtebaulichen Vertrag ein Änderungsvertrag nötig. Nach Beschlussfassung wird dieser in Abstimmung mit dem Investor ausgearbeitet.

 

Eine weitere zeitliche Aufschiebung der Signalisierung des Knotenpunkts über das Jahr 2026 hinaus ist aus Sicht der Verwaltung nicht sinnvoll und sollte nach Möglichkeit vermieden werden, da mit fortschreitender Bebauung der Quell- und Zielverkehr zu bzw. aus dem Gebiet deutlich zunehmen wird und die Ein- und Ausfahrt in alle Richtungen gesichert sein sollte.  

 

Für die Inhalte der Planung wird auf die Vorlage SpA/1010/2022 verwiesen.


Finanzierung:

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

x

ja

Gesamtkosten

656.000

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

X

ja

Hst. 6300.9501

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


1) Lageplan Instruktionsergebnis
2) Tabelle eingegangene Stellungnahmen und Abwägung