Der Stadtrat beauftragt die Stadtverwaltung, die
durchgehende Anerkennung des Deutschlandtickets als Höchsttarif im öffentlichen
Personennahverkehr (ÖPNV) und damit verbundener Ziele in folgenden Bereichen
umzusetzen:
·
für das Stadtgebiet Fürth (originäre
Aufgabenträgerschaft allgemeiner ÖPNV, einschließlich der an Stadt Nürnberg und
Landkreis Fürth per Zweckvereinbarung übertragenen Teile) und
·
für das mit Öffentlichem Dienstleistungsauftrag
(ÖDA) an die infra fürth verkehr gmbh direkt vergebene Linienbündel „Stadt
Fürth“ (übertragene Aufgabenträgerschaft allgemeiner ÖPNV, dadurch linienhaft
hinausreichend in Stadt Nürnberg, Stadt Erlangen, Landkreis Fürth) und
· Erwirkung der Anerkennung auf möglichst allen ÖPNV- mindestens jedoch den VGN-Linien bzw. durch die ÖPNV-/VGN-Verkehrsunter-nehmen.
Folgende Ziele sind damit verbunden umzusetzen:
· Beipflichtung der Anzeige des Deutschlandtickets als Tarif nach dem Personenbeförderungsgesetz,
· Schaffung der beihilferechtlichen Voraussetzungen für die Weitergabe der von Bund und Land zugesagten Ausgleichsleistungen für Mindereinnahmen aus der Anwendung des Deutschlandtickets an die anspruchsberechtigten Verkehrsunternehmen, vor allem durch
o allgemeine Vorschrift(en) wie Allgemeinverfügung(en) oder Satzung(en)
o Ergänzung(en) und/oder Änderung(en) der ÖDAs mit den Verkehrsunternehmen,
· Verfolgung des Ziels, dass durch die Anwendung des Deutschlandtickets kein zusätzliches Nachschussrisiko für die Stadt Fürth entsteht, d. h. eine Befristung auf den Zeitraum der Nachschusspflicht von Bund und Land derzeit bis 31.12.2023 und
· Einsatz der Stadt Fürth dafür, dass die Abwicklung der Finanzierung künftig möglichst über eine verbundweite Einnahmeaufteilung / Organisationsform erfolgen kann.
Bund und Land haben das „Deutschlandticket“ auf den Weg
gebracht, überlassen jedoch große Teile der Umsetzung und Umsetzungsrisken den
mehr als 400 ÖPNV-Aufgabenträgern.
Der Stadtrat beauftragt die Anwendung und
Anwendungsverpflichtung für das Deutschlandticket als Höchsttarif und
beihilferechtlicher Ausgleichsgrundlage für Unternehmen und Verkehre nach dem
Personenbeförderungsgesetz im Stadtgebiet Fürth und in Zuständigkeit und Gebiet
der Aufgabenträgerschaft der Stadt Fürth nach dem Personenbeförderungsgesetz,
dem Bayerischen ÖPNV-Gesetz und ergänzenden gesetzlichen Grundlagen
insbesondere jener Linien im Verkehrsverbund. Angesichts der in vielen Punkten
noch unklaren und weiterer Veränderung unterworfenen rechtlichen Lage ist der
Beschluss als Vorratsbeschluss angelegt, der den Rahmen spannt für das weitere
Verwaltungshandeln. Für das Verwaltungshandeln ist maßgebend, wirtschaftlichen
Schaden von der Stadt Fürth möglichst fernzuhalten (Sicherstellung der
beihilferechtlichen Rechtmäßigkeit der Weiterreichung von Ausgleichszahlungen
von Bund und Land über die Aufgabenträger an die Verkehrsunternehmen) und die
durchgehende Anerkennung vom Deutschlandticket im Zuständigkeitsbereich zu
erwirken.
Als erste vorläufige Regelung hat die Stadt Fürth den Öffentlichem Dienstleistungsauftrag (ÖDA) an die infra fürth verkehr gmbh fortgeschrieben, siehe beigefügte Anlage.
Finanzierung:
Finanzielle Auswirkungen |
jährliche Folgelasten |
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* |
nein |
|
ja |
Gesamtkosten |
€ |
* |
nein |
|
ja |
€ |
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Veranschlagung im Haushalt
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X |
nein |
|
ja |
Hst. |
Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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* Zielsetzung |
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2023-04-25-1211gezOBM.pdf