Der Umweltausschuss beauftragt die Verwaltung mit der Umsetzung des Kanukonzeptes gemäß der vorgeschlagenen Schritte 1 bis 5.

 

Variante:

Der Umweltausschuss beauftragt die Verwaltung mit der Umsetzung des Kanukonzeptes gemäß der vorgeschlagenen Schritte 1 bis 5 mit der Ergänzung, dass der Gewässerabschnitt der Pegnitz zwischen Engelhardtsteg und Karlsteg vom ansonsten in der Gemeingebrauchsverordnung enthaltenen Verbot von Stand-Up-Paddle-Boards (SUP) ausgenommen werden soll.

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Die drei großen Flüsse Pegnitz, Rednitz und Regnitz prägen mit ihren Talauen ganz erheblich das Bild der Stadt Fürth. Sie sind mit ihrer Flora und Fauna sehr bedeutsam für den Naturhaushalt sowie das Stadtklima und bieten einen strukturreichen Lebensraum für zahlreiche Tierarten. Sie stellen dabei gleichzeitig zentrale Achsen der Naherholung und des Naturgenusses für die Bürgerinnen und Bürger dar.

 

Ein wichtiger Aspekt des Naturerlebens in der Stadt Fürth ist die Möglichkeit die Flüsse mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne eigene Antriebskraft zu befahren. Im Rahmen des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs ist dies in Fürth derzeit jeder Person unbeschränkt möglich (anders bspw. in Nürnberg, wo die Beschränkungen der Verordnung der Stadt Nürnberg über die Regelung des Gemeingebrauchs an oberirdischen Gewässern (GewBenO) gelten).

Befahrungen, die über das gemeingebräuchliche Maß hinausgehen, bedürfen einer wasserrechtlichen Zulassung.

 

Für die Gewässer im Fürther Stadtgebiet lagen bislang keine Kenntnisse über das Ausmaß der Gewässernutzungen vor, insbesondere nicht, ob diese zu erheblichen Beeinträchtigungen für die Gewässer und die umliegende Flora und Fauna führen oder bereits geführt haben. Große Ansammlungen von Wasserfahrzeugen, Konflikte zwischen Gewässernutzern oder -anliegern, mit Gewässerbefahrungen in Zusammenhang stehende nachhaltige Beeinträchtigungen der Natur oder ähnliche Missstände sind in Fürth bisher nicht festgestellt worden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Nutzungsdruck auf Gewässer als Naherholungsgebiet auch in der Stadt Fürth stetig steigt. In anderen Gebieten hat die Nutzungsintensität an Gewässern teilweise bereits ein für die Natur unverträgliches Maß erreicht und zu entsprechenden Schäden und Konflikten geführt. In den letzten Jahren wurden auch an das Amt für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz (OA) Anfragen von Anbietern gewerblicher Bootstouren herangetragen, die ihre Dienste auf Gewässerabschnitten im Fürther Stadtgebiet anbieten möchten.

 

Um damit einhergehende Entscheidungen auf fundierten Grundlagen treffen zu können und um zudem sicherzustellen, dass in Fürth und Nürnberg auch künftig die Nutzungsintensität der Gewässer durch Befahrungen mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne eigene Antriebskraft auf ein für Flora und Fauna nachhaltiges Maß begrenzt bleibt, hat das OA in Kooperation mit dem Umweltamt der Stadt Nürnberg ein „Gesamtkonzept zur naturverträglichen, bootstouristischen Gewässernutzung der Flüsse Pegnitz, Rednitz und Regnitz“ (sog. „Kanukonzept“) im Entwurf erarbeitet.

 

Dies erfordert

-       einerseits Regelungen des erlaubnisfreien Gemeingebrauchs und

-       zudem Leitlinien für die Genehmigungspraxis bei der Zulassung von Befahrungen, die über den Gemeingebrauch hinausgehen bzw. des Bereitstellens von Wasserfahrzeugen für gemeingebräuchliche Befahrungen.

 

Um hierfür belastbare Grundlagen zu erlangen, wurde zunächst ein qualifiziertes Gutachterbüro damit beauftragt, an Pegnitz, Rednitz und Regnitz Bestandserfassungen der vorhandenen Flora und Fauna, von Wasserständen, derzeitiger Befahrungsintensität, etc. durchzuführen.[1] In der gutachterlichen Darstellung der Ergebnisse wird dargelegt, dass die untersuchten Gewässerabschnitte trotz ihrer Lage in städtischen Ballungsräumen und entsprechend großen anthropogenen Einflüssen (Freizeitnutzung, Abwassereinleitungen, künstliche Veränderungen, heranrückende Bebauung, Einträgen aus der Landwirtschaft, etc.) eine hohe schützenswerte natur- und artenschutzfachliche sowie fischökologische Wertigkeit aufweisen. Die Gewässer werden – erwartungsgemäß – überwiegend im Sommer befahren, wobei die Befahrungsintensität insgesamt als vergleichsweise gering einzustufen ist (selbst in Hochzeiten sind im Mittel an keinem Gewässerabschnitt mehr als zwei Wasserfahrzeuge pro Stunde erfasst worden).[2]

 

Um im weiteren Prozess und den anstehenden Abwägungsentscheidungen insbesondere auch die Interessen der Gewässernutzenden und der Naturschutzverbände sowie andere relevante Belange angemessen berücksichtigen zu können, fand in einer ersten Dialogveranstaltung am 14. Juli 2022 u. a. mit den an den Gewässern ansässigen Kanuvereinen, Fischereiberechtigten und Naturschutzverbänden ein Austausch statt. Es wurden Anlass und Zweck des Kanukonzeptes, die Ergebnisse der Bestandermittlung der Gutachter, die parallel von der Fachberatung für Fischerei des Bezirks Mittelfranken durchgeführten fischereifachlichen Untersuchungen sowie die rechtlichen Rahmenbedingungen vorgestellt und den Teilnehmenden Gelegenheit gegeben, eigene Kenntnisse, Feststellungen und Anliegen vorzutragen.

Im Rahmen des Austausches ist klar geworden, dass ein grundlegendes Interesse daran besteht, den hochwertigen Bestand von Flora und Fauna zu schützen. Demzufolge wurde es begrüßt, dass die Städte Fürth und Nürnberg darum bemüht sind, proaktiv tätig zu werden, um evtl. nicht mehr korrigierbare Fehlentwicklungen zu vermeiden. Es wurde auch klar, dass der Umfang der derzeitigen Nutzung überwiegend als noch naturverträglich eingeschätzt wird, da die Befahrung weit überwiegend durch ortskundige BürgerInnen und Kanuvereinsmitglieder stattfindet, die über das notwendige Verantwortungsbewusstsein verfügen und keine erheblichen Naturbeeinträchtigungen verursachen. Eine Beschränkung der derzeit ausgeübten Gewässernutzungen wurde durch die anwesenden Gewässernutzer (Fischerei und Wassersportler) überwiegend als nicht notwendig oder geboten angesehen. Die Zulassung von gewerblichen Bootstouren wurde dagegen von allen Seiten als sehr kritisch betrachtet, da solche Anbieter wohl ein Interesse daran haben, möglichst viele Personen auf das Gewässer zu bringen und diese dann in der Regel nicht über die notwendige Ortskunde und Erfahrung verfügen, um eine naturverträgliche Gewässerbefahrung zu gewährleisten.

 

Nach dieser Dialogveranstaltung wurden unter entsprechender Berücksichtigung der vorgebrachten Anmerkungen durch das Gutachterbüro eine Reihe von Maßnahmenvorschlägen erarbeitet, mit dem Ziel, die Befahrung der Gewässer in Fürth und Nürnberg auf ein Maß zu beschränken, das nicht nur die Erhaltung der hohen Wertigkeit von Flora und Fauna an den Gewässern gewährleistet, sondern auch eine weitere Verbesserung ermöglicht. Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind dabei sehr vielseitig und stark ausdifferenziert. Sie unterscheiden zwischen einer Vielzahl von Nutzergruppen, Gewässerabschnitten, Nutzungszeiten u. ä. und enthalten sowohl Maßgaben für Regelungen des Gemeingebrauchs und Zulassungen für darüberhinausgehende Befahrungen, wie auch Vorschläge zur Aufwertung der Gewässer, Information der Öffentlichkeit und weitere Aspekte. Die vorgeschlagenen Maßnahmen stellen insgesamt eine deutliche Einschränkung der bestehenden Möglichkeiten der Befahrung der Gewässer zugunsten des Natur- und Gewässerschutzes dar[3]. 

 

Das Kanukonzept wurde dann zusammen mit den Maßnahmenempfehlungen des Gutachterbüros am 29. November 2022 in der ersten gemeinsamen Sitzung der Naturschutzbeiräte der Städte Fürth und Nürnberg vorgestellt. Das Konzept wurde in der Sitzung grundsätzlich begrüßt und es wurde in einem Beschluss die Umsetzung der vom Gutachterbüro vorgeschlagenen Maßnahmen unter bestimmten in der Sitzung herausgearbeiteten Maßgaben empfohlen. Die Beiräte äußerten den Wunsch, einen starken Fokus auf Vermittelbarkeit und Umsetzbarkeit durch überschaubare und klare Regelungen zu legen[4].

 

In ähnlicher Zusammensetzung wie der ersten, fand am 17. Januar 2023 eine zweite Dialogveranstaltung statt, in welcher nun die gutachterlichen Maßnahmenvorschläge vorgestellt und erörtert wurden.

In der Veranstaltung wurde teilweise deutliche Kritik an Umfang, Komplexität und Kleinteiligkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen geübt. Es wurde vorgebracht, dass die Umsetzung der Maßnahmen die Befahrung der Gewässer für die Allgemeinheit, aber insbesondere auch für die Kanuvereine deutlich einschränken bzw. teilweise unmöglich machen würde. In Anbetracht der Tatsache, dass die Befahrungsintensität momentan als gering einzustufen ist und derzeit keine Beeinträchtigungen oder Konflikte bekannt sind, sei es ausreichend, die gewerbliche Nutzung der Gewässer zu unterbinden und nicht geboten, die Nutzungsmöglichkeiten der Allgemeinheit und der Kanuvereine einzuschränken.

 

In der Erarbeitung des Kanukonzeptes hat sich also ein Zielkonflikt zwischen den Interessen der Gewässernutzenden und den Interessen des Natur-, Arten- und Fischschutzes herauskristallisiert. Um hier einen Ausgleich herbeizuführen, wurden in einer verwaltungsinternen Abstimmung unter Teilnahme der Umweltreferentin bzw. des Umweltreferenten der Städte Nürnberg und Fürth sowie des Gutachters die gewonnenen Erkenntnisse zusammengetragen und Handlungsschritte erarbeitet, die sowohl die Interessen des Naturschutzes als auch die Interessen der Gewässernutzenden jeweils angemessen berücksichtigen sollen.

Dabei wurde insbesondere gewürdigt, dass das Befahren der Gewässer mit Fahrzeugen ohne eigene Antriebskraft grundsätzlich jeder Person gestattet ist, Einschränkungen dieses teilweise grundrechtlich geschützten Anspruchs einer besonderen Rechtfertigung bedürfen und der aktuelle Status Quo keinen Anlass zu übermäßiger Besorgnis gibt. Gleichzeitig fanden aber auch die Erkenntnisse der Gutachter zur Hochwertigkeit von Flora und Fauna an und in den hiesigen Gewässern Berücksichtigung. Zudem wurde Wert daraufgelegt, dass künftige Regelungen nicht allzu kleinteilig und komplex sein sollten, um Verständlichkeit zu gewährleisten und in der Vollzugspraxis noch zuverlässig umsetzbar und kontrollierbar zu sein.[5]

 

Zur Umsetzung des „Kanukonzeptes“ wurden in dieser Abstimmung folgende Schritte, hier die Stadt Fürth betreffend, für sinnvoll und praktikabel erachtet:

 

1.         Novellierung bzw. Erweiterung der bestehenden Verordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs der Rednitz zu einer Verordnung über die Regelung des Gemeingebrauchs an Rednitz, Pegnitz und Regnitz (bis zur Vacher Wasserkraftanlage) unter Berücksichtigung der im Rahmen der Erstellung des Kanukonzeptes gewonnen Erkenntnisse:

 

Auf eine kleinteilige Differenzierung von Gewässerabschnitten und Nutzergruppen, wie sie die Gutachter aus fachlichen Gründen vorgesehen haben, soll dabei bewusst verzichtet werden. Dies soll einerseits der Verständlichkeit dienen und einen Vollzug der Regelungen ermöglichen. Weiter finden die im bisherigen Prozess vorgebrachten Einwände Berücksichtigung, in welchen plausibel dargelegt wurde, dass weitgehende Einschränkungen des Gemeingebrauchs nicht geboten und nicht zielführend sind. Es bestand allerdings auch Einigkeit unter den Beteiligten, dass dem Aspekt des Natur-, Arten- und Fischschutzes ein stärkeres Gewicht als bisher verliehen werden soll.

 

Es ist deshalb vorgesehen, in der Verordnung eine „Ruhezeit“ vom 1. März bis 30. Juni zu verankern, in welcher die gemeingebräuchliche Befahrung von Pegnitz, Rednitz und Regnitz untersagt wird, um der Natur hier eine Regenerations- und Erholungsphase zu bieten und insbesondere die Vogelbrut möglichst wenig zu beeinträchtigen. Außerdem soll ein Mindestwasserstand von 50 cm v.a. zum Schutz des Lebens im Gewässer und der Gewässersohle (Fischökologie) als zwingende Voraussetzung für eine Befahrung vorgegeben werden. Zudem sollen diverse Verhaltensregeln, die dem Lärm- und Naturschutz dienen und bei der Befahrung der Gewässer grundsätzlich zu beachten sind, in die Verordnung mit aufgenommen werden. Ebenso wird vorgeschlagen die Art und Größe der zulässigen Wasserfahrzeuge einzuschränken (Zulassung von Schlauchbooten bis zu einer maximalen Bootsgröße von 6,0 m x 1,5 m (= Ausschluss sog. Rafting-Schlauchboote), jedoch keine Stand-Up-Paddle-Board/SUP,).

 

2.         Kontingentierung der notwendigen wasserrechtlichen Zulassungen für Kanuvereine und andere gemeinnützige Anbieter von Bootstouren bzw. Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für Kanuvereine:

 

Kanuvereine und andere gemeinnützige Anbieter von Bootstouren, etwa zum Zwecke der Naturkunde (z.B. im Rahmen der Stadt(Ver)Führungen), befahren die Gewässer – soweit der Gemeingebrauch überschritten ist – derzeit teilweise ohne die erforderliche wasserrechtliche Zulassung. Auch werden Teile der bisherigen Vereinspraxis durch die unter 1. dargelegte Beschränkung des Gemeingebrauchs erfasst.

Es ist vorgesehen, den Kanuvereinen im jeweils benötigten Umfang auf entsprechenden Antrag eine Ausnahmegenehmigung für die Ausübung des Gemeingebrauchs in der „Ruhezeit“ zu erteilen. Die Zulassung der über den Gemeingebrauch hinausgehenden Befahrungen durch Kanuvereine und andere gemeinnützige Anbieter soll kontingentiert werden. Bei der Erteilung der Zulassungen für Kanuvereine wird darauf geachtet, dass die Aktivitäten der Vereine nicht über Gebühr eingeschränkt werden, so dass diese ihren Aktivitäten möglichst wie gewohnt nachkommen können und ihr Kursangebot nicht einschränken müssen.

Insoweit ist beabsichtigt, die Vereine zur Beantragung der notwendigen Ausnahmen von den Bestimmungen der Gemeingebrauchsverordnung sowie zur Beantragung der Zulassungen für die über den Gemeingebrauch hinausgehenden Befahrungen und die Bereitstellung von Wasserfahrzeugen für den Gemeingebrauch aufzufordern.

Durch diese Handhabung soll vor allen Dingen Rechtssicherheit für alle Beteiligten geschaffen werden. Hierzu wurden die Vereine bereits durch das OA kontaktiert, um Auskunft über den Umfang der im Rahmen der Vereinstätigkeit vorgenommenen Befahrungen zu geben.

 

3.         Restriktive Zulassungspraxis bei Anträgen von gewerblichen Tourenanbietern:

 

Anbieter von gewerblichen Gewässertouren sind im Hinblick auf die Nutzungsintensität und die Naturverträglichkeit besonders kritisch zu sehen. Hier sollen entsprechende Zulassungen, wenn überhaupt, nur nach strenger Prüfung und unter Auflagen erteilt werden, die sicherstellen, dass Art und Umfang gewerblicher Touren ein naturverträgliches Maß nicht überschreiten. Insoweit ist ebenfalls eine Kontingentierung vorgesehen. Der Gewässerabschnitt der Pegnitz bis zur Ludwigsbrücke ist grundsätzlich ungeeignet für gewerbliche Nutzungen.

 

4.         Information der Öffentlichkeit:

 

Die Öffentlichkeit soll möglichst umfangreich darüber informiert werden wie eine naturverträgliche Befahrung von Gewässern in Fürth möglich ist und welche rechtlichen Beschränkungen diesbezüglich bestehen. Hierzu soll primär die städtische Website genutzt werden. Besondere Bedeutung hat die Online-Information, ob der Mindestwasserstand gegeben ist. Weitere Instrumente der Öffentlichkeitsarbeit (Pressemitteilungen, Flyer, Infotafeln an geeigneten Stellen, etc.) sowie anderweitige vom Gutachter vorgeschlagene Begleitmaßnahmen werden nach Bedarf und Kapazität angewandt.

 

5.         Beobachtung der Situation und Evaluierung der Maßnahmen in ca. 5 Jahren:

 

In ca. 5 Jahren werden unter Beteiligung der entsprechenden Fachbehörden, Verbände und Gewässerbenutzer die Wirksamkeit und Folgen der getroffenen Maßnahmen auf die Wertigkeit der Flora und Fauna an den Gewässern und die Befahrungsintensität evaluiert und ggf. entsprechende Anpassungen vorgenommen. Die im Rahmen der Erstellung des Gutachtens erworbenen Lichtschranken sollen hierzu weiterbeitrieben werden, um die Entwicklung der Nutzungsintensität der Gewässer weiter beobachten zu können.

 

Die Umsetzung erfolgt weiterhin in enger Abstimmung mit dem Umweltamt der Stadt Nürnberg, um einen einheitlichen Vollzug auf den zusammenhängenden Gewässerabschnitten zu gewährleisten.

 

In einer Vorbesprechung des Kanukonzepts mit Mitgliedern der Stadtratsfraktionen, -gruppen und Ausschussgemeinschaften wurde parteiübergreifend der Wunsch geäußert, auch eine Möglichkeit zur Befahrung mit Stand-Up-Paddling-Boards (SUP) zu eröffnen.

 

Das Gutachterbüro ist zum Ergebnis gekommen, dass SUP und Schlauchboote auf den schmalen Fließgewässern in der Stadt Fürth mit stärkeren Strömungen und vielen Hindernissen schwer zu steuern sind. Zum Schutz des Gewässerbetts und der Ufer mitsamt der dortigen Fauna empfahl das Gutachterbüro ausdrücklich ein komplettes Verbot von SUP und Schlauchbooten.

Die Umweltreferate der Städte Nürnberg und Fürth haben nach Abwägung aller Aspekte den gemeinsamen Vorschlag erarbeitet, dem empfohlenen Verbot hinsichtlich von SUP (mit Ausnahme eines kurzen, vom Gutachter als vertretbar eingestuften Gewässerabschnitts der Rednitz bei einem SUP-Verein auf Nürnberger Stadtgebiet) zu folgen, nicht jedoch dem Verbot von Schlauchbooten. Der Bevölkerung soll weiterhin – außerhalb der Ruhezeit – eine niederschwellige Möglichkeit zum Erleben der Flüsse belassen werden. Die Befahrungsintensität mit Schlauchbooten ist bislang eher gering und ein zukünftiges Nachsteuern bei negativen Entwicklungen jederzeit möglich. SUP hingegen können in Fürth wie bisher auf dem Main-Donau-Kanal genutzt werden.

Begründet wird diese Differenzierung damit, dass die störende Kulissenwirkung von SUP-Fahrenden (stehende Person) auf Brutvögel wesentlich größer ist als die von Boot-Fahrenden (sitzende Person) und der Paddelschlag bei SUP tiefer ins Gewässer geht (SUP: senkrechter Einstich des gesamten Paddelblatts, Boote: flacher, diagonaler Einstich), wodurch Eingriffe in die Gewässersohle durch direkten Kontakt oder Verwirbelung und die damit verbundenen Gefahren z.B. für Fischlaich und Bachneunaugen wahrscheinlicher sind. Zu selbigen Folgen kann das Hineinfallen ungeübter Nutzer in das Gewässer führen.

 

Soweit in Kenntnis dieser fachlichen Erwägungen ein weiteres Abweichen vom Gutachten zugunsten der SUP gewünscht ist, schlägt die Verwaltung vor, auf der Pegnitz den Abschnitt entlang des Stadtparks zwischen Engelhardtsteg und Karlsteg[6] vom ansonsten geltenden SUP-Verbot auszunehmen:

 

-       Der zusammenhängend befahrbare Abschnitt wäre mit ca. 750 m sogar länger als der in Nürnberg auf der Rednitz zur SUP-Nutzung vorgesehene Bereich.

-       Der Wasserstand ist durch die Stauwurzel der Wasserkraftanlage Wolfsgrubermühle relativ konstant und ausreichend hoch, die Strömung ist moderat. Hindernisse (z.B. Grundbäume) sind in dem Bereich nicht bekannt.

-       Die Kartierungen zeigen in diesem begrenzten Abschnitt vergleichsweise geringe naturschutzfachliche und fischökologische Konfliktpotenziale auf.

-       Der Bereich ist durch beidseitige, stark frequentierte Uferwege und den Stadtpark bereits vorbelastet.

-       Der Abschnitt liegt direkt innerstädtisch in einem attraktiven Bereich und in fußläufig erreichbarer Nähe zu ÖPVN-Anschlüssen sowie Parkmöglichkeiten.

-       Ein- und Ausstiegsmöglichkeiten sind vorhanden. Ggf. müssten kleinere Maßnahmen zur Ertüchtigung veranlasst werden.

 

Da die oben skizzierten Schritte das Ergebnis eines teilweise recht kontroversen Abstimmungsprozesses sind und für den künftigen Vollzug der wasserrechtlichen Vorschriften bzgl. der Befahrung von Gewässern eine grundsätzliche Bedeutung haben, wird seitens der Verwaltung um Zustimmung des Umweltausschusses zu deren Umsetzung gebeten.

 



[1] vgl. Anlage 1 - Karte zum Untersuchungsgebiet

[2] Details sind der Anlage 2 „Kanukonzept Teil A: Grundlagen“ zu entnehmen

[3] Details sind der Anlage „Kanukonzept Teil B: Maßnahmen“ zu entnehmen

[4] Details sind der Anlage „Beschluss Naturschutzbeiräte“ zu entnehmen

[5] vgl. Anlage „Abwägungsergebnis der Umweltreferate“

[6] siehe Anlage 6 – Karte Variante SUP


 

Finanzierung:

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

x

nein

 

ja

Gesamtkosten

x

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

Keine unmittelbaren Kosten, die nicht über das OA-Budget gedeckt werden können, absehbar.

 

 

Prüfung der Klimarelevanz:

 

 

 

x

 

Prüfung der Klimarelevanz nicht notwendig

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

--

Stark negative Klimawirkung

-

Negative Klimawirkung

  0

Keine oder geringe Klimawirkung

+

Positive Klimawirkung

++

Stark positive Klimawirkung

Begründung: 

     

Alternativvorschlag (nur bei stark negativer Klimawirkung auszufüllen):

     

 


1 – Karte Untersuchungsgebiet

2 – Kanukonzept Teil A: Grundlagen

3 – Kanukonzept Teil B: Maßnahmenvorschläge

4 – Beschluss Naturschutzbeiräte

5 – Abwägungsergebnis der Umweltreferate

6 – Anlage Variante SUP