1. Der Umweltausschuss empfiehlt / der Stadtrat beschließt den Erlass
- der Verordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs der Flüsse Rednitz, Pegnitz und Regnitz (GemGebVO) (Anlage 1) und
- der Änderungsverordnung zur Verordnung über das Baden sowie das Betreten und Befahren von Eisflächen im Stadtgebiet Fürth (Anlage 2).
2. Der Umweltausschuss empfiehlt / der Stadtrat beschließt die Leitlinien für Gestattungen (Anlage 5). Die Verwaltung wird ermächtigt, die Leitlinien anhand von Vollzugserfahrungen anzupassen und fortzuschreiben. Wesentliche Änderungen sind dem Umweltausschuss zum Beschluss vorzulegen.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, über einen Zeitraum von drei Jahren ein Monitoring über die Wirksamkeit und Folgen der getroffenen Maßnahmen auf die Wertigkeit der Flora und Fauna an den Gewässern durchzuführen.
4. Der Umweltausschuss empfiehlt / der Stadtrat beschließt, für das Monitoring zum Haushalt 2025 einen Betrag von 14.000 €, zum Haushalt 2026 von 15.500 € und zum Haushalt 2027 von 26.500 € im Budget 32 000 einzustellen.
Zur Umsetzung des „Kanukonzepts“ hat der Umweltausschuss die Verwaltung mit Beschluss vom 04.05.2023 mit den folgenden fünf Schritten beauftragt. Die Verwaltung berichtet über den Fortgang und legt die Ergebnisse zur Entscheidung vor:
1.
Novellierung bzw. Erweiterung der
bestehenden Verordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs der Rednitz zu einer
Verordnung über die Regelung des Gemeingebrauchs an Rednitz, Pegnitz und
Regnitz (bis zur Vacher Wasserkraftanlage) unter Berücksichtigung der im Rahmen
der Erstellung des Kanukonzeptes gewonnen Erkenntnisse:
Die
Verwaltung hat den Entwurf der Verordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs der
Flüsse Rednitz, Pegnitz und Regnitz im Stadtgebiet Fürth
(Gemeingebrauchsverordnung – GemGebVO) erarbeitet und das Verordnungsverfahren
durchgeführt.
Neben
der gebotenen Beteiligung der betroffenen Träger öffentlicher Belange,
einschließlich der Behandlung im Naturschutzbeirat, wurde zur
Erkenntnisgewinnung und Transparenz zusätzlich ein breit gestreutes Beteiligungsverfahren
und eine Öffentlichkeitsbeteiligung (Bekanntmachung in INFÜ und Internet)
durchgeführt.
Die
Stellungnahmen und Äußerungen wurden ausgewertet und teilweise berücksichtigt.
Der vorgeschlagene Umgang damit kann der Anlage 4 entnommen werden.
Im
als Anlage 1 von der Verwaltung zum Beschluss vorgeschlagenen
Verordnungsentwurf der GemGebVO sind die aufgrund der Träger- und
Öffentlichkeitsbeteiligung vorgenommenen Änderungen rot markiert.
Erläuterungen
zur GemGebVO im Einzelnen:
-
Die
neue GemGebVO ersetzt die bisherige Verordnung zur Regelung des Gemeingebrauch
der Rednitz vom 01. Juni 2022 (vgl. § 8 Satz 2) und übernimmt deren Regelungen
zum Baden in der Rednitz vollständig inhaltsgleich (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §
3, § 7 Nr. 1).
In
der Folge ist die Verordnung über das Baden sowie das Betreten und Befahren von
Eisflächen im Stadtgebiet Fürth durch die in Anlage 2 beigefügte
Änderungsverordnung um den Verweis von der aufzuhebenden Rednitz-Verordnung auf
die neue GemGebVO zu aktualisieren. Die Synopse ist der Anlage 3 zu entnehmen.
-
In
§ 4 sind insb. folgende Beschränkungen vorgegeben:
o
Bootsgröße,
o
Ruhezeit
vom 01.03. – 30.06.,
o
grundsätzliches
SUP-Verbot (Befreiung für Vereine möglich, vgl. Leitlinien für Gestattungen
(Ziff. 2 und 3, Anlage 5)
o
Mindestwasserstand
§
Pegnitz:
140 cm am Pegel Lederersteg
§
Rednitz:
150 cm am Pegel Neumühle
§
Regnitz:
190 cm am Pegel Hüttendorf
Hier ergab sich im Verordnungsverfahren aus Gründen der Verhältnismäßigkeit
eine Änderung von den gutachterlich vorgeschlagenen 200 cm auf 190 cm,
verbunden mit der Beschilderung einer Fahrrinne vor Ort. Ein Pegel von 200 cm
wird nur an ca. einem Drittel der Jahrestage erreicht wird. Nähere Ausführungen
zur Abwägung können der Anlage 4 entnommen werden (z.B. Ziff. 11.2, 14.3, 15.1).
o
Befahrungsverbot
ab Hochwasser-Meldestufe 2
o
Begrenzung
von Gruppengrößen
§
Pegnitz
(bis Ludwigsbrücke): max. 3 Fahrzeuge
§
übrige
Gewässer: max. 6 Fahrzeuge
-
Die
Verhaltensregeln in § 5 beinhalten überwiegend Selbstverständlichkeiten.
-
Legalausnahmen
von den Verboten und Beschränkungen für öffentliche Körperschaften,
Verteidigung und Rettungsorganisationen sind in § 6 Abs. 1 enthalten.
-
Die
Erteilung von Befreiungen von den Verboten und Beschränkungen liegt nach § 6
Abs. 2 im pflichtgemäßen Ermessen. Die Formulierung entspricht dem in der
Rechtspraxis üblichen Wortlaut für Befreiungsvorschriften.
Der
Umfang mit Befreiungen kann den Leitlinien für Gestattungen (Ziff. 2 und 3,
Anlage 5) entnommen werden.
-
Verstöße
gegen die Verbote und Beschränkungen sowie die meisten Verhaltensregeln sind in
§ 7 bußgeldbewehrt.
-
Inkrafttreten
ist für den 01.01.2025 vorgesehen. Nach Beschlussfassung werden die örtlichen
Vereine zur Antragstellung aufgefordert, damit die Befreiungen für ihre
Vereinsaktivitäten bis zum Inkrafttreten der Verordnung erteilt werden können.
-
Die
Stadt Nürnberg führt ihr Verordnungsverfahren zeitgleich und mit weitestgehend
deckungsgleichen Regelungsinhalten.
2.
Kontingentierung der notwendigen
wasserrechtlichen Zulassungen für Kanuvereine und andere gemeinnützige Anbieter
von Bootstouren bzw. Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für Kanuvereine:
3.
Restriktive Zulassungspraxis bei
Anträgen von gewerblichen Tourenanbietern:
Die
in der Anlage 5 beigefügten Leitlinien für Gestattungen wurden von der Verwaltung
gemeinsam mit dem Umweltamt der Stadt Nürnberg erarbeitet. Die Leitlinien
beinhalten die relevanten Fallgestaltungen und Gestattungsformen
(Schifffahrtsgenehmigungen nach WHG, Befreiungen von GemGebVO). Durch sie
sollen ein einheitlicher Vollzug in Fürth und Nürnberg, v.a. auch bei
grenzüberschreitenden Touren, gewährleistet werden und so auch bei möglichen
Rechtsstreitverfahren hilfreich sein.
Die
Leitlinien basieren auf den durch das Gutachten von GFN Umweltplanung
gewonnenen Erkenntnissen sowie deren Handlungsempfehlungen, den durch die
Gesetzgeber gesetzten Leitplanken und vorgegebenen Schutzzielen, den Aspekten
Praxistauglichkeit und Vollziehbarkeit sowie dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit. Letzterer gebietet auch eine besondere Rücksichtnahme auf
die vorhandenen örtlichen Wassersportvereine, welche teilweise ein über
Jahrzehnte gewachsenes und dem öffentlichen Wohl dienendes Vereinsleben
aufweisen.
Im
Ergebnis führen die Leitlinien zu folgendem Umgang mit Gestattungsanträgen:
a) Übungen
von Rettungsorganisationen
à
Gestattungen werden (weitgehend) unbeschränkt erteilt.
b) (Natur-)Pädagogische
Touren / Veranstaltungen oder sonstige Veranstaltungen
à
Gestattungen sind beschränkt möglich (möglichst außerhalb Ruhezeit)
c) Örtliche
(Kanu-)Vereine
à
Vereinsaktivitäten werden (weitgehend) wie bisher zuzulassen
d) Gewerbliche
(oder sonstige) Anbieter
à
Gestattungen sind auf Pegnitz bis Ludwigsbrücke ausgeschlossen, auf Rednitz,
Regnitz und Pegnitz ab Ludwigsbrücke können sie nur unter restriktiven Beschränkungen
und im begrenzten Umfang erteilt werden.
Die
Leitlinien wurden dem Naturschutzbeirat in der Sitzung vom 18.06.2024 zur
Kenntnis gegeben.
4.
Information der Öffentlichkeit:
In
Sachen Öffentlichkeitsarbeit gibt es bereits Überlegungen und es fanden Abstimmungen
statt. Details werden aber erst nach Beschluss der GemGebVO erarbeitet. Die
Bereitstellung der Informationen im Internet (z.B. „Ampel“ zu
Befahrungsverboten, Geodaten-Dienst mit Befahrungsregeln) ist bis zum
Inkrafttreten der GemGebVO sowie über Informationstafeln und Schilder am
Gewässer bis zum Beginn der Befahrungssaison 2025 vorgesehen. Die hierfür in
2025 anfallenden Kosten können über das Budget gedeckt werden.
5.
Beobachtung der Situation und
Evaluierung der Maßnahmen:
Um
nachsteuern zu können (Lockerung oder Verschärfung), ist aus Sicht der
Verwaltung ein Monitoring notwendig. Im Laufe des Prozesses wurde dies auch vom
Naturschutzbeirat sowie von Naturschutzverbänden und Gewässernutzern
gleichermaßen als erforderlich angesprochen.
Der
Umfang und der Zeitrahmen des Monitorings über die Wirksamkeit und Folgen der
getroffenen Maßnahmen bezogen auf die Wertigkeit der Flora und Fauna an den
Gewässern wurde verwaltungsintern fachlich diskutiert. Es wurde gemeinsam mit
dem Umweltamt der Stadt Nürnberg ein auf das absolut fachlich vertretbare
Mindestmaß begrenztes Angebot eingeholt (Schwerpunktbetrachtung besonders
sensibler und aussagekräftiger Bereiche sowie Beschränkung auf essenzielle
faunistische Zeigerarten). Um einen verwertbaren Trend ablesen zu können,
sollte das Monitoring mit Inkrafttreten der GemGebVO und der Gestattungspraxis
beginnen und über drei Jahre durchgeführt werden. Es wird dafür mit für die
Stadt Fürth anfallende Kosten, die nicht über das vorhandene Budget gedeckt
werden können, in Höhe von ca. 56.000 € (2025: 14.000 €, 2026: 15.500
€, 2027: 26.500 €) gerechnet.
Finanzierung:
Finanzielle Auswirkungen |
jährliche Folgelasten |
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|
|
nein |
x |
ja |
Gesamtkosten |
56.000 € |
x |
nein |
|
ja |
€ |
|||||||
Veranschlagung im Haushalt
|
||||||||||||||||||
|
x |
nein |
|
ja |
Hst. |
Budget-Nr. 32
000 |
im |
x |
Vwhh |
|
Vmhh |
|||||||
wenn nein,
Deckungsvorschlag: Veranschlagung im
HH beantragt, Deckung kann für diese neue Aufgabe nicht angeboten werden. |
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1 – Gemeingebrauchsverordnung (Entwurf)
2 – Änderungsverordnung Badeverordnung (Entwurf)
3 – Änderungssynopse Badeverordnung
4 – Auswertung und Bewertung der Stellungnahmen und Äußerungen
5 – Leitlinien für Gestattungen (Entwurf)