1.  Der Umweltausschuss empfiehlt / der Stadtrat beschließt den Erlass

-       der Verordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs der Flüsse Rednitz, Pegnitz und Regnitz (GemGebVO) (Anlage 1) und

-       der Änderungsverordnung zur Verordnung über das Baden sowie das Betreten und Befahren von Eisflächen im Stadtgebiet Fürth (Anlage 2).

 

2.  Der Umweltausschuss empfiehlt / der Stadtrat beschließt die Leitlinien für Gestattungen (Anlage 5). Die Verwaltung wird ermächtigt, die Leitlinien anhand von Vollzugserfahrungen anzupassen und fortzuschreiben. Wesentliche Änderungen sind dem Umweltausschuss zum Beschluss vorzulegen.

 

3.  Die Verwaltung wird beauftragt, über einen Zeitraum von drei Jahren ein Monitoring über die Wirksamkeit und Folgen der getroffenen Maßnahmen auf die Wertigkeit der Flora und Fauna an den Gewässern durchzuführen.

 

4.  Der Umweltausschuss empfiehlt / der Stadtrat beschließt, für das Monitoring zum Haushalt 2025 einen Betrag von 14.000 €, zum Haushalt 2026 von 15.500 € und zum Haushalt 2027 von 26.500 € im Budget 32 000 einzustellen.  


Zur Umsetzung des „Kanukonzepts“ hat der Umweltausschuss die Verwaltung mit Beschluss vom 04.05.2023 mit den folgenden fünf Schritten beauftragt. Die Verwaltung berichtet über den Fortgang und legt die Ergebnisse zur Entscheidung vor:

 

1.         Novellierung bzw. Erweiterung der bestehenden Verordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs der Rednitz zu einer Verordnung über die Regelung des Gemeingebrauchs an Rednitz, Pegnitz und Regnitz (bis zur Vacher Wasserkraftanlage) unter Berücksichtigung der im Rahmen der Erstellung des Kanukonzeptes gewonnen Erkenntnisse:

 

Die Verwaltung hat den Entwurf der Verordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs der Flüsse Rednitz, Pegnitz und Regnitz im Stadtgebiet Fürth (Gemeingebrauchsverordnung – GemGebVO) erarbeitet und das Verordnungsverfahren durchgeführt.

 

Neben der gebotenen Beteiligung der betroffenen Träger öffentlicher Belange, einschließlich der Behandlung im Naturschutzbeirat, wurde zur Erkenntnisgewinnung und Transparenz zusätzlich ein breit gestreutes Beteiligungsverfahren und eine Öffentlichkeitsbeteiligung (Bekanntmachung in INFÜ und Internet) durchgeführt.

Die Stellungnahmen und Äußerungen wurden ausgewertet und teilweise berücksichtigt. Der vorgeschlagene Umgang damit kann der Anlage 4 entnommen werden.

 

Im als Anlage 1 von der Verwaltung zum Beschluss vorgeschlagenen Verordnungsentwurf der GemGebVO sind die aufgrund der Träger- und Öffentlichkeitsbeteiligung vorgenommenen Änderungen rot markiert.

 

Erläuterungen zur GemGebVO im Einzelnen:

-       Die neue GemGebVO ersetzt die bisherige Verordnung zur Regelung des Gemeingebrauch der Rednitz vom 01. Juni 2022 (vgl. § 8 Satz 2) und übernimmt deren Regelungen zum Baden in der Rednitz vollständig inhaltsgleich (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, § 3, § 7 Nr. 1).

In der Folge ist die Verordnung über das Baden sowie das Betreten und Befahren von Eisflächen im Stadtgebiet Fürth durch die in Anlage 2 beigefügte Änderungsverordnung um den Verweis von der aufzuhebenden Rednitz-Verordnung auf die neue GemGebVO zu aktualisieren. Die Synopse ist der Anlage 3 zu entnehmen.

-       In § 4 sind insb. folgende Beschränkungen vorgegeben:

o   Bootsgröße,

o   Ruhezeit vom 01.03. – 30.06.,

o   grundsätzliches SUP-Verbot (Befreiung für Vereine möglich, vgl. Leitlinien für Gestattungen (Ziff. 2 und 3, Anlage 5)

o   Mindestwasserstand

§  Pegnitz: 140 cm am Pegel Lederersteg

§  Rednitz: 150 cm am Pegel Neumühle

§  Regnitz: 190 cm am Pegel Hüttendorf
Hier ergab sich im Verordnungsverfahren aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine Änderung von den gutachterlich vorgeschlagenen 200 cm auf 190 cm, verbunden mit der Beschilderung einer Fahrrinne vor Ort. Ein Pegel von 200 cm wird nur an ca. einem Drittel der Jahrestage erreicht wird. Nähere Ausführungen zur Abwägung können der Anlage 4 entnommen werden (z.B. Ziff. 11.2, 14.3, 15.1).

o   Befahrungsverbot ab Hochwasser-Meldestufe 2

o   Begrenzung von Gruppengrößen

§  Pegnitz (bis Ludwigsbrücke): max. 3 Fahrzeuge

§  übrige Gewässer: max. 6 Fahrzeuge

-       Die Verhaltensregeln in § 5 beinhalten überwiegend Selbstverständlichkeiten.

-       Legalausnahmen von den Verboten und Beschränkungen für öffentliche Körperschaften, Verteidigung und Rettungsorganisationen sind in § 6 Abs. 1 enthalten.

-       Die Erteilung von Befreiungen von den Verboten und Beschränkungen liegt nach § 6 Abs. 2 im pflichtgemäßen Ermessen. Die Formulierung entspricht dem in der Rechtspraxis üblichen Wortlaut für Befreiungsvorschriften.

Der Umfang mit Befreiungen kann den Leitlinien für Gestattungen (Ziff. 2 und 3, Anlage 5) entnommen werden.

-       Verstöße gegen die Verbote und Beschränkungen sowie die meisten Verhaltensregeln sind in § 7 bußgeldbewehrt.

-       Inkrafttreten ist für den 01.01.2025 vorgesehen. Nach Beschlussfassung werden die örtlichen Vereine zur Antragstellung aufgefordert, damit die Befreiungen für ihre Vereinsaktivitäten bis zum Inkrafttreten der Verordnung erteilt werden können.

-       Die Stadt Nürnberg führt ihr Verordnungsverfahren zeitgleich und mit weitestgehend deckungsgleichen Regelungsinhalten.

 

 

2.         Kontingentierung der notwendigen wasserrechtlichen Zulassungen für Kanuvereine und andere gemeinnützige Anbieter von Bootstouren bzw. Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für Kanuvereine:

3.         Restriktive Zulassungspraxis bei Anträgen von gewerblichen Tourenanbietern:

 

Die in der Anlage 5 beigefügten Leitlinien für Gestattungen wurden von der Verwaltung gemeinsam mit dem Umweltamt der Stadt Nürnberg erarbeitet. Die Leitlinien beinhalten die relevanten Fallgestaltungen und Gestattungsformen (Schifffahrtsgenehmigungen nach WHG, Befreiungen von GemGebVO). Durch sie sollen ein einheitlicher Vollzug in Fürth und Nürnberg, v.a. auch bei grenzüberschreitenden Touren, gewährleistet werden und so auch bei möglichen Rechtsstreitverfahren hilfreich sein.

Die Leitlinien basieren auf den durch das Gutachten von GFN Umweltplanung gewonnenen Erkenntnissen sowie deren Handlungsempfehlungen, den durch die Gesetzgeber gesetzten Leitplanken und vorgegebenen Schutzzielen, den Aspekten Praxistauglichkeit und Vollziehbarkeit sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Letzterer gebietet auch eine besondere Rücksichtnahme auf die vorhandenen örtlichen Wassersportvereine, welche teilweise ein über Jahrzehnte gewachsenes und dem öffentlichen Wohl dienendes Vereinsleben aufweisen.

 

Im Ergebnis führen die Leitlinien zu folgendem Umgang mit Gestattungsanträgen:

a)    Übungen von Rettungsorganisationen
à Gestattungen werden (weitgehend) unbeschränkt erteilt.

b)    (Natur-)Pädagogische Touren / Veranstaltungen oder sonstige Veranstaltungen
à Gestattungen sind beschränkt möglich (möglichst außerhalb Ruhezeit)

c)    Örtliche (Kanu-)Vereine
à Vereinsaktivitäten werden (weitgehend) wie bisher zuzulassen

d)    Gewerbliche (oder sonstige) Anbieter
à Gestattungen sind auf Pegnitz bis Ludwigsbrücke ausgeschlossen, auf Rednitz, Regnitz und Pegnitz ab Ludwigsbrücke können sie nur unter restriktiven Beschränkungen und im begrenzten Umfang erteilt werden.

 

Die Leitlinien wurden dem Naturschutzbeirat in der Sitzung vom 18.06.2024 zur Kenntnis gegeben.

 

 

4.         Information der Öffentlichkeit:

 

In Sachen Öffentlichkeitsarbeit gibt es bereits Überlegungen und es fanden Abstimmungen statt. Details werden aber erst nach Beschluss der GemGebVO erarbeitet. Die Bereitstellung der Informationen im Internet (z.B. „Ampel“ zu Befahrungsverboten, Geodaten-Dienst mit Befahrungsregeln) ist bis zum Inkrafttreten der GemGebVO sowie über Informationstafeln und Schilder am Gewässer bis zum Beginn der Befahrungssaison 2025 vorgesehen. Die hierfür in 2025 anfallenden Kosten können über das Budget gedeckt werden.

 

 

5.         Beobachtung der Situation und Evaluierung der Maßnahmen:

 

Um nachsteuern zu können (Lockerung oder Verschärfung), ist aus Sicht der Verwaltung ein Monitoring notwendig. Im Laufe des Prozesses wurde dies auch vom Naturschutzbeirat sowie von Naturschutzverbänden und Gewässernutzern gleichermaßen als erforderlich angesprochen.

Der Umfang und der Zeitrahmen des Monitorings über die Wirksamkeit und Folgen der getroffenen Maßnahmen bezogen auf die Wertigkeit der Flora und Fauna an den Gewässern wurde verwaltungsintern fachlich diskutiert. Es wurde gemeinsam mit dem Umweltamt der Stadt Nürnberg ein auf das absolut fachlich vertretbare Mindestmaß begrenztes Angebot eingeholt (Schwerpunktbetrachtung besonders sensibler und aussagekräftiger Bereiche sowie Beschränkung auf essenzielle faunistische Zeigerarten). Um einen verwertbaren Trend ablesen zu können, sollte das Monitoring mit Inkrafttreten der GemGebVO und der Gestattungspraxis beginnen und über drei Jahre durchgeführt werden. Es wird dafür mit für die Stadt Fürth anfallende Kosten, die nicht über das vorhandene Budget gedeckt werden können, in Höhe von ca. 56.000 € (2025: 14.000 €, 2026: 15.500 €, 2027: 26.500 €) gerechnet.

 


Finanzierung:

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

x

ja

Gesamtkosten

56.000

x

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

x

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr. 32 000

im

x

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag: Veranschlagung im HH beantragt, Deckung kann für diese neue Aufgabe nicht angeboten werden.

 


1 – Gemeingebrauchsverordnung (Entwurf)

2 – Änderungsverordnung Badeverordnung (Entwurf)

3 – Änderungssynopse Badeverordnung

4 – Auswertung und Bewertung der Stellungnahmen und Äußerungen

5 – Leitlinien für Gestattungen (Entwurf)