Die Anträge werden abgelehnt
Das Vz. 274-30 (Tempo 30) an der Kreuzung Cadolzburger Straße / Scherbsgraben war im Zuge der Einführung der flächendeckenden Tempo 30-Zone im Umfeld der Cadolzburger Straße zwingend zu entfernen. Bis zu diesem Zeitpunkt handelte es sich in der Cadolzburger Straße um eine streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung, welche in der Tempo 30-Zone aufging. Das Wiederanbringen des Vz. 274-30 am o. g. Standort widerspräche der aktuellen Zonenregelung. Eine widersprüchliche und unzulässige Überbeschilderung wäre die Folge
Die Vorfahrts- und Vorrangregelungen in der neuen Tempo 30-Zone wurde bereits in der Beschlussvorlage zum TOP 2 der Verkehrsausschusssitzung vom 03.02.2023 dargestellt und vom Verkehrsausschuss beschlossen. Darin wurde auch dargelegt, dass bei der Einführung von Tempo 30-Zonen den Belangen des ÖPNV Rechnung zu tragen ist. Die Bevorrechtigung der Cadolzburger Straße zwischen Hardstraße und Heinrich-Heine-Straße dient entsprechend dem Routenverlauf der Linie 172 der Beschleunigung des Linienverkehrs und stellt eine Ausnahme vom dem Grundsatz der Vorfahrtsregelung rechts-vor-links in Tempo 30-Zonen dar.
An der Kreuzung Cadolzburger Straße / Berlinstraße ist kein Grund für eine Abweichung von der Vorfahrtsgrundsatz gegeben. Eine Steigungsstrecke stellt keine derart besondere Gefahrenstelle dar, die eine solche Maßnahme begründen würde.
Finanzierung:
Finanzielle Auswirkungen |
jährliche Folgelasten |
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x |
nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
x |
nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung im Haushalt
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nein |
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ja |
Hst. |
Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn nein,
Deckungsvorschlag: |
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