Betreff
Lufthygienischer Bericht 2023
Vorlage
OA/0635/2024
Aktenzeichen
III/OA
Art
Beschlussvorlage - AL
Referenzvorlage

Entfällt, da Kenntnisnahme


Das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) betreibt das Lufthygienische Landesüberwachungssystem Bayern (LÜB) mit derzeit über 50 Messstationen, eine dieser Messstationen befindet sich in der Theresienstraße in Fürth. Diese Messstation erfasst den Parameter Feinstaub PM10, weitere Parameter werden in der Stadt Fürth nicht gemessen (Anmerkung: Die Passivsammlermessungen des LfU für Stickstoffdioxid (NO2) wurden mit Ablauf des Jahres 2022 eingestellt.).

 

1.    Feinstaubbelastung 2023 im Stadtgebiet Fürth

 

Folgende Grenzwerte dienen der Beurteilung der Feinstaubbelastung:

 

Parameter

Grenzwert

Zeitbezug

Vorschrift

Feinstaub PM10

40 µg/m³

Durchschnitt

Kalenderjahr

39. BImSchV

(2008/50/EG)

Feinstaub PM10

50 µg/m³ (35 Überschreitungen

im Kalenderjahr zulässig)

24-h-Mittelwert

39. BImSchV

(2008/50/EG)

 

An der LÜB-Station Theresienstraße wurde 2023 ein Jahresmittelwert für Feinstaub PM10 von 14 μg/m³ gemessen. Der gemäß 39. BImSchV maximal zulässige Jahresmittelwert von 40 μg/m³ wird damit deutlich unterschritten.

 

Der maximal zulässige 24-Stunden-Mittelwert für Feinstaub PM10 von 50 μg/m³wurde an einem Tag überschritten: Am 10.02.2023 wurden 52 μg/m³ gemessen. Zulässig sind gemäß 39. BImSchV pro Jahr maximal 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes, somit wurde auch dieser im Jahr 2023 sicher eingehalten.

 

 

Feinstaub PM10 wird innerhalb der Städteachse nur an den LÜB-Stationen in Nürnberg (Von-der-Tann-Straße) und Ansbach (Residenzstraße) gemessen. Dort wurden vergleichbare Messergebnisse erzielt.

 

Der zulässige Jahresmittelwert wurde mit 16 (Nürnberg) bzw. 15 μg/m³ (Ansbach) ebenfalls sicher eingehalten. Der 24-Stunden-Mittelwert für Feinstaub PM10 wurde in Nürnberg an fünf Tagen, in Ansbach an drei Tagen überschritten. Somit wurde auch der 24-Stunden-Mittelwert in Nürnberg und Ansbach klar eingehalten.

 

 

2.    Feinstaubbelastung an Silvester/Neujahr 2023/24 in Fürth

 

Jährlich werden rund 2.050 Tonnen Feinstaub (PM10), davon rund 1.700 Tonnen PM2,5 durch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern freigesetzt, der größte Teil davon in der Silvesternacht. Diese Menge entspricht knapp einem Prozent der ein einem Jahr freigesetzten Feinstaubmenge in Deutschland. Daher soll auch in diesem Jahr die Silvesternacht besonders in den Blick genommen werden
(https://www.umweltbundesamt.de/themen/luft/luftschadstoffe/feinstaub/feinstaub-durch-silvesterfeuerwerk, abgerufen am 26.08.2024).

 

Zum Jahreswechsel 2023/24 wurden folgende Stundenmittelwerte für Feinstaub PM10 gemessen:

 

Am 31. Dezember reichten in den Stunden vor Mitternacht (20:00 – 24:00 Uhr) die Stundenmittelwerte von 10 bis zu 32 µg/m³.

Der Feinstaubwert am 1. Januar erreichte in der Zeit von 00:00 – 01:00 Uhr einen Wert von 363 µg/m³. In der Zeit von 01:00 – 08:00 Uhr sanken die Stundenmittelwerte von 105 µg/m³ auf 17 µg/m.

 

Die maximal zulässige Tagesmittelwert von 50 µg/m³ wurde durch die um Mitternacht erhöhten Feinstaubwerte weder am 31.12.2023 (MW 19 µg/m³) noch am 1. Januar 2024 (MW 35 µg/m³) überschritten.

 

 

3.    Ausblick: Auswirkungen der neuen EU-Luftqualitätsrichtlinie

 

Die aktuell in Europa geltenden Grenzwerte für Feinstaub und Stickstoffdioxid sind seit vielen Jahren unverändert und entsprechen nicht mehr den heutigen Erkenntnissen über die gesundheitlichen Auswirkungen der Luftverschmutzung. Die EU-Kommission hat daher einen Vorschlag zur Überarbeitung der Luftqualitätsrichtlinie vorgelegt. Dieser sieht schärfere Grenzwerte vor, welche sich stärker an den 2021 von der WHO veröffentlichten Empfehlungen orientieren.

 

So sollen unter anderem Jahresgrenzwerte für die Schadstoffe, die nachweislich die menschliche Gesundheit am stärksten beeinträchtigen, gesenkt werden. Das bedeutet zum Beispiel bis 2030 bei NO2 eine Senkung des Grenzwerts von 40 μg/m³ auf 20 μg/m³ und bei Feinstaub PM 2,5 von 25 μg/m³ auf 10 μg/m³.

 

Im Februar 2024 haben sich das EU-Parlament und der Europäische Rat auf einen gemeinsamen Richtlinienvorschlag geeinigt. Beide Gremien müssen die Richtlinie noch formal annehmen, ehe diese, voraussichtlich im 4. Quartal 2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wird. Anschließend müssen die Mitgliedstaaten die Richtlinie innerhalb von zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten in nationales Recht überführen.

 

Die Einhaltung dieser Grenzwerte bis 2030 stellt voraussichtlich insbesondere die Ballungsräume vor große Herausforderungen. Alleine die Hintergrundbelastung wird wohl teilweise ausreichen können, dass in manchen Städten die vorgesehenen neuen Grenzwerte überschritten werden – ohne dass auch nur ein Autoauspuff oder Hausschornstein in der Stadt dazu beigetragen hat.

 

 


Finanzierung:

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

X

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag: