Der Umweltausschuss empfiehlt / Der Stadtrat beschließt den im Entwurf vorliegenden Lärmaktionsplan 2024 (Stufe 4).
I. Die Stadt Fürth ist nach § 47 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i.V. mit der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 verpflichtet, einen Lärmaktionsplan zur Minderung von Straßenlärm zu erstellen und im fünfjährigen Turnus fortzuschreiben.
In der Sitzung des Umweltausschusses vom 20.07.2023 wurde
beschlossen, den bestehenden Lärmaktionsplan der Stadt Fürth (Stufe 3)
fortzuschreiben. Diese Fortschreibung hätte eigentlich bis zum 18. Juli 2024
abgeschlossen sein sollen, verzögerte sich jedoch aufgrund der verspäteten
Übermittlung der Kartierungsgrundlagen durch das Bayerische Landesamt für
Umwelt.
Im Vergleich zur Stufe 3 wurde in Stufe 4 erstmals ein neues
einheitliches Berechnungsverfahren (CNOSSOS) zur Kartierung verwendet. Die
Ergebnisse der Kartierung, sowohl bezüglich der an der Wohnbebauung
einwirkenden Lärmpegel, als auch hinsichtlich der Ermittlung der Anzahl
betroffener Einwohner, sind somit mit den bisherigen Berechnungsergebnissen aus
den zurückliegenden Lärmaktionsplanungen nicht vergleichbar.
Gleichzeitig wurde auch die Definition für einen
Lärmschwerpunkt mittels einer „Lärmkennziffer“ angepasst. In die Berechnung einer Lärmkennziffer (LKZ)
fließen die Anzahl der Einwohner/innen in einem definierten Einflussbereich
(Quadranten), die Lärmbelastung (Lärmpegel am Fassadenpunkt) und die sogen.
Auslöseschwelle (Schwellenwert) ein.
Mit Beschluss des Umweltausschusses vom 22.02.2024 wurde als
Schwellenwert ein nächtlicher Lärmpegel von LNight > 55 dB(A) und die Lärmkennziffer 75 festgelegt
(OA/0609/2024). Daraus ergab sich die Festlegung von 19 Lärmschwerpunkten im
Stadtgebiet.
Die gesetzlich vorgesehene Öffentlichkeitsbeteiligung auf der
Basis eines Entwurfes des Lärmaktionsplanes fand in der Zeit von 17. Juli bis
16. August 2024 online statt. Eingegangen sind hierbei lediglich 20 vollständig
oder teilweise auswertbare Rückmeldebögen. Die Auswertung dieser Befragung ist
im Kapitel Nr. 4.4 des vorliegenden Entwurfes zusammengefasst dargestellt. Ausführlich
können die Beiträge der Teilnehmenden in der Anlage 2 des Entwurfs eingesehen
werden.
Die Beiträge der Träger öffentlicher Belange wurden, soweit
möglich, in die Maßnahmenvorschläge zu den entsprechenden Lärmschwerpunkten
eingearbeitet.
Der finale Entwurf des Lärmaktionsplanes wird nun dem
Stadtrat zur Beschlussfassung vorgelegt. Anschließend muss das Einvernehmen der
Regierung von Mittelfranken eingeholt werden.
Die im Lärmaktionsplan vorgeschlagenen Maßnahmen müssen bei
allen stadtplanerischen bzw. städtebaulichen Maßnahmen geprüft und soweit
möglich berücksichtigt werden.
Die nächste Stufe der Lärmaktionsplanung (Stufe 5) beginnt im
Jahr 2027 mit einer erneuten Kartierung auf der Grundlage aktualisierter
Verkehrszahlen und Straßenausführungen. Bis zum Jahr 2029 muss der
Lärmaktionsplan, evtl. mit weiter abgesenkten Auslösewerten, fortgeschrieben
werden.
Finanzierung:
Finanzielle Auswirkungen |
jährliche Folgelasten |
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X |
nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
X |
nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung im Haushalt
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X |
nein |
|
ja |
Hst. |
Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
|
Vmhh |
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wenn nein,
Deckungsvorschlag: |
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Entwurf Lärmaktionsplan Bearbeitungsstand 09.09.2024,
Klimaprüfung