Betreff
Verkehrssicherung an Naturdenkmälern und geschützten Landschaftsbestandteilen
Vorlage
OA/177/2016
Art
Beschlussvorlage - SB
Referenzvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Der Umweltausschuss beschließt, dass die Verkehrssicherungspflicht an Naturdenkmälern und geschützten Landschaftsbestandteilen zukünftig nicht mehr (freiwillig) durch die untere Naturschutzbehörde, sondern von den jeweiligen Eigentümern wahrgenommen werden soll.l


In Fürth sind folgende Naturdenkmäler (ND) und geschützte Landschaftsbestandteilte (LB) geschützt:

 

privater Grund

städtischer Grund

18 Naturdenkmäler

      – davon 2 einstweilig sichergestellt

16 ½ Bäume

18 ½ Bäume

8 Steinbrüche

55 geschützte Landschaftsbestandteile

      – ca. 61,58 ha

57 % - ca. 35,06 ha

43 % - 26,52 ha

-     16 LBH – 8,49 ha

(Hecken, Gebüsche, kleine Baum- und Gehölzgruppen)

ca. 53 % - 4,50 ha

ca. 47 % - 3,99 ha

-     13 LBW – 19,14 ha

(kleinräumige Waldbestände)

ca. 73 % - 13,97 ha

ca. 27 % - 5,17 ha

-     16 LBF – 22,18 ha

(Gewässervegetation und Feuchtgebiete)

ca. 53 % - 11,76 ha

ca. 47 % - 10,42 ha

-     10 LBR – 11,77 ha

(Magerrasen)

ca. 41 % - 4,83 ha

ca. 59 % - 6,94 ha

Die LB-Zahlen können aufgrund händisch gezeichneter Flächenumgriffe nur näherungsweise angegeben werden.

 

 

Von Verkehrssicherungsmaßnahmen sind neben den ND vor allem LB mit Baum- und Gehölzbestand betroffenen (vorwiegend LBH und LBW).

 

Nach bisheriger Rechtsauffassung des RA traf die Verkehrssicherungspflicht bei ND und LB die Stadt Fürth als untere Naturschutzbehörde (OA), da die Grundstückseigentümer durch die Unterschutzstellung und dem damit verbundenen Veränderungsverbot aus rechtlichen Gründen in den Möglichkeiten zur Gefahrenabwehr eingeschränkt sind.

 

Dementsprechend hat vormals die Upl, seit 2012 das OA bisher die Verkehrssicherungspflicht übernommen. Die erforderlichen Kontrollen werden im Auftrag des OA vom GrfA durchgeführt. Die Kosten werden vom OA i.d.R. über die HHSt. 3600.5105 (Naturschutz und Landschaftspflege - Planung) beglichen.

Im Zeitraum von 2008 bis heute sind hierfür folgende Kosten angefallen:

 

(überwiegend, d.h. >75 %)

privater Grund

privater und

städtischer Grund

(d.h. >25 % u. <75 %)

(überwiegend, d.h. >75 %)

städtischer Grund

Jahressumme

2008

--

2.851 €

--

2.851 €

2009

608 €

4.348 €

--

4.956 €

2010

--

2.472 €

1.608 €

4.080 €

2011

86 €

4.034 €

1.194 €

5.314 €

2012

630 €

5.855 €

--

6.485 €

2013

--

9.854 €

--

9.854 €

2014

--

1.125 €

--

1.125 €

2015

--

25.738 €

2.633 €

28.371 €

insgesamt

1.324 €

56.277 €

5.435 €

63.036 €

Nach h.E. ist in den kommenden Jahren mit einer steigenden Anzahl von Verkehrs-sicherungsmaßnahmen zu rechnen.

 

Nach aktueller Rechtsauffassung liegt die Verkehrssicherungspflicht nicht (mehr) bei der unteren Naturschutzbehörde sondern bei den jeweiligen Grundstückseigentümern (bei städtischen Grundstücken mithin beim LA).

 

Die Naturdenkmalverordnung und die Verordnung über geschützte Landschaftsbestandteile der Stadt Fürth beinhalten schon jetzt Ausnahmeregelungen, die den Grundstückeigentümern die Möglichkeit geben, unaufschiebbare Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht durchzuführen.

 

Naturdenkmalverordnung:

㤠5 Ausnahmen

Ausgenommen von den Verboten ... sind:

4. unaufschiebbare Sicherungsmaßnahmen, die zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, Gesundheit oder bedeutender Sachwerte erforderlich sind. Die Sicherungsmaßnahmen sind der Stadt Fürth – soweit möglich – rechtzeitig vorher, andernfalls nachträglich anzuzeigen;“

 

Verordnung über geschützte Landschaftsbestandteile:

㤠5 Ausnahmen

Ausgenommen von den Verboten ... sind:

4. unaufschiebbare Sicherungsmaßnahmen, die zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, Gesundheit oder bedeutender Sachwerte erforderlich sind. Die Sicherungsmaßnahmen sind der Stadt Fürth anzuzeigen;“

 

Durch diese Regelungen sind die Grundstückseigentümer in Fürth somit nicht aus rechtlichen Gründen in den Möglichkeiten der Gefahrenabwehr eingeschränkt.

 

Diese Rechtsauffassung stützt sich u.a. auf das Schreiben des StMUGV vom 05.05.2006 und die einschlägige Literatur. In der Stadt Nürnberg werden für die Durchführung von Verkehrssicherungsmaßnahmen ebenfalls die jeweiligen Grundstückseigentümer in die Pflicht genommen. Auch die Landeshauptstadt München verfährt entsprechend.

 

Das RA hat diese Rechtsauffassung mit Stellungnahme vom 20.02.2014 bestätigt. Die darin aufgeführten Einschränkungen bzw. Bedenken vom RA werden grundsätzlich geteilt. Bei den anstehenden Änderungen der Verordnungen sind deshalb eine Klarstellung der Pflichten der Eigentümer und das Einfügen von Sanktionsmöglichkeiten bei evtl. Zuwiderhandlung vorgesehen. Einer schon vorher umgesetzten Zuständigkeitsänderung steht dies jedoch nicht entgegen.

 

Die „freiwillig“ übernommene Verkehrssicherungspflicht hat insb. folgende nachteilige Aspekte:

-       Haftung im Fall eines Unfalls - vor allem die Haftungsfrage bei betroffenen Privatgrundstücken birgt unkalkulierbare Risiken für die Stadt Fürth und ggf. strafrechtliche Konsequenzen,

-       Kosten der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen (auf Privatgrundstücken),

-       Personalaufwand für die Verkehrssicherungskontrollen (auf Privatgrundstücken),

-       Betreten der Privatgrundstücke für die Kontrollen in der Praxis schwierig,

-       Einschränkung der Eigenverantwortlichkeit der Bürger; Eigentümer beseitigen eine festgestellten Gefahr auf dem eigenen Grund derzeit nicht unmittelbar, sondern müssen erst die Stadt Fürth informieren und deren Handeln abwarten.

 

Das Ref. III/OA schlägt daher vor, zukünftig von der bisherigen Praxis abzurücken und die Zuständigkeit für die Verkehrssicherungspflicht (Kontrollen und ggf. erforderliche Sicherungsmaßnahmen) entsprechend der vorherrschenden Rechtsauffassung bei den Eigentümern zu belassen und nicht länger ohne Rechtsgrund „freiwillig“ zu übernehmen.

 

Mit dieser Änderung wären (haftungs-)rechtliche und finanzielle Belastungen der betroffenen Eigentümer (mithin auch des LA) verbunden.

 

Um die Akzeptanz der Eigentümer zu erhöhen, wird OA

-       alle betroffenen Eigentümer im Vorfeld rechtzeitig über die geänderte Verfahrensweise, ihre Verkehrssicherungspflicht und die Möglichkeiten einer staatlichen Förderung solcher Maßnahmen (bei ND) informieren,

-       alle betroffenen Landschaftsbestandteile und Naturdenkmäler vor der Übergabe der Verkehrssicherungspflicht kontrollieren und dabei festgestellte Gefährdungspotenziale beseitigen,

-       die ND und LB regelmäßig auf Einhaltung der Schutzvorschriften kontrollieren und ggf. Fragen der Eigentümer zur Verfügung stehen sowie

-       die Eigentümer bei der Antragstellung für staatliche Förderungen zu unterstützen.

 

Der Haushaltsansatz der HHSt. 3600.5105 (10.149 €) wäre in einem maßgeblichen Umfang zugunsten des LA zu reduzieren. H.E. könnten (max.) 7.500 € an das LA als verkehrssicherungspflichtige Eigentümerin eines Teils der ND und LB für dessen zusätzlichen Finanzbedarf transferiert werden.

 

Im Ergebnis führt die Umstellung durch den Wegfall der Verkehrssicherungspflicht auf Privatgrundstücken zu einer nur sehr geringen Haushaltsentlastung, vor allem jedoch zu Verringerung des derzeit unkalkulierbaren (Haftungs-)Risikos der Stadt Fürth. Eine nennenswerte Arbeitsentlastung des OA wird mit dieser Verfahrensänderung zumindest auf kurze bis mittlere Frist sicherlich nicht einhergehen, da weiterhin eine regelmäßige Begehung der ND und LB beabsichtigt ist und ein gewisse Beratung der Privateigentümer erforderlich werden wird.

 

Hinweis:

Die angesprochenen Änderungen der ND- und LB-Verordnungen werden derzeit naturschutzfachlich und rechtlich vorbereitet. Die Mitglieder des Umweltausschusses sind aufgerufen, eventuelle Änderungsvorschläge oder Anregungen bereits jetzt im Vorfeld dem OA mitzuteilen, damit diese schon in der Entwurfsphase geprüft und ggf. berücksichtigt werden können. Für die Vorbereitungsarbeiten werden ca. zwei Jahren veranschlagt. Vor der formellen Einleitung der Verordnungsverfahren werden die vorgesehenen Änderungen dem Umweltausschuss vorgelegt.

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

nein

x

ja

Entlastung

nicht bezifferbar

x

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

x

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Stellungnahme RA vom 20.02.2014

Verfügung OA vom 07.02.2014 mit Anlagen

Liste Eigentümer ND (nicht öffentlich)

Liste Eigentümer LB (nicht öffentlich)