Zum Erhalt der Einrichtung wird die Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel für die anstehende Generalsanierung des evang. Kindergartens St. Martin in der Jakob-Henle-Straße 44 genehmigt.
Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt, dass die Kostenschätzung mit der Regierung von Mittelfranken unter Beachtung der staatlichen Förderrichtlinien abgestimmt ist.
Die Evang.-Luth.
Gesamtkirchengemeinde Fürth plant die Generalsanierung des 1-gruppigen
Kindergartens St. Martin in der Jakob-Henle-Straße 44.
Träger der
Einrichtung ist das Evang.-Luth. Kirchengemeindeamt Fürth.
Das Vorhaben ist nach Art. 27 BayKiBiG i. V. m. Art. 10 FAG
zuweisungsfähig. Neben der bestehenden FAG-Förderung kann die Maßnahme voraussichtlich auch aus dem neu
aufgelegten 4. Sonderinvestitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung
2017-2020“ (4. SIP) gefördert werden, da die derzeit vorhandenen 25 Plätze
absehbar ersatzlos wegfallen würden, wenn diese Sanierung nicht durchgeführt
wird.
Die folgende Darstellung der Kosten und Finanzierung erfolgt
vorbehaltlich der Zustimmung der Regierung von Mittelfranken zur Aufnahme der
Maßnahme in das 4. SIP.
Ermittlung der
zuweisungsfähigen Kosten (Nr. 5.2 FA-ZR
Die Gesamtkosten der Maßnahme ergeben sich aus der folgenden
Kostenschätzung (Stand: 24.08.2017) und belaufen sich auf insgesamt 117.461,40
€.
Kostengruppe |
Kostenschätzung 24.08.2017 |
Zuweisungsfähig dem Grunde nach |
1
= Grundstück |
0,00 € |
0,00 € |
2
= Herrichten und Erschließung |
0,00 € |
0,00 € |
3
= Bauwerk–Baukonstruktion |
82.569,90 € |
82.569,90 € |
4
= Bauwerk–Technische Anlagen |
7.591,50 € |
7.591,50 € |
5
= Außenanlagen |
11.100,00 € |
11.100,00 € |
6
= Ausstattung |
0,00 € |
0,00 € |
7
= Baunebenkosten |
16.200,00 € |
16.200,00 € |
Gesamt |
117.461,40 € |
117.461,40 € |
Die Festsetzung der zuweisungsfähigen Ausgaben erfolgt entsprechend der
Zuweisungsrichtlinien über die Zuweisungen des Freistaates Bayern (FAZR). Bei
Generalsanierungen bzw. Umbauten werden die zuweisungsfähigen Kosten nach
Kostenhöchstwerten festgelegt. Sind die dem Grunde nach zuweisungsfähigen
Baukosten niedriger als der Kostenhöchstwert sind nur diese zuweisungsfähig (s. Nr. 5.2.2.3 FAZR).
Für einen 1-gruppigen Kindergarten gilt eine Fläche von 129 m2 als förderfähig. Bei einem derzeitigen
Kostenrichtwert von 4.102 € ergibt sich somit ein Kostenhöchstwert von 529.158
€. Da der ermittelte Kostenhöchstwert höher ist, als die dem Grunde nach
zuweisungsfähigen Kosten (s. obige
Tabelle) sind nur diese
zuweisungsfähig und maßgebend für den städtischen Baukostenzuschuss.
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die endgültigen
zuweisungsfähigen Kosten (und damit auch die abschließende Gesamtförderung) im
Rahmen des Verwendungs-nachweisverfahrens durch die Regierung von Mittelfranken
festgelegt werden.
Ermittlung des städtischen
Baukostenzuschusses
Gemäß der Nr. 6.3 Buchstabe a dieser Richtlinie für die
Investitionskostenförderung von Kindertageseinrichtungen im Stadtgebiet sollen
Investitionen die unbedingt erforderlich sind, da ansonsten die vorhandenen
Plätze ersatzlos wegfallen würden, mit 100% der zuweisungsfähigen Kosten
bezuschusst werden.
Auf dieser Grundlage und der errechneten vorläufigen zuweisungsfähigen
Ausgaben ergibt sich ein städtischer Baukostenzuschuss in Höhe von 117.461,40
€.
Ermittlung der staatlichen
Förderung
Basis für die Berechnung der staatlichen Förderhöhe ist der vereinbarte
städtische Baukostenzuschuss in Höhe von
117.461,40 €.
Neben der weiterhin bestehenden FAG-Förderung (derzeitiger Fördersatz
75%) kann die Maßnahme voraussichtlich auch aus dem neu aufgelegten 4.
Sonderinvestitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung 2017-2020“ (4. SIP)
gefördert werden, da die derzeit vorhandenen 25 Plätze absehbar ersatzlos
wegfallen würden, wenn die Maßnahme nicht durchgeführt wird.
Die Förderung aus dem „4. SIP“ erfolgt als Aufschlag auf den jeweiligen
Fördersatz nach Art. 10 FAG. Der Aufschlag beträgt bis zu 35% der nach Art. 10
FAG zuweisungsfähigen Ausgaben bzw. dem vereinbartem städtischen
Baukostenzuschuss.
Da die staatliche Gesamtzuwendung aus beiden Programmen auf max. 90%
der zuweisungsfähigen Ausgaben begrenzt ist, ergibt sich für die geplante
Maßnahme ein Fördersatz aus dem 4. SIP in Höhe von dann nur noch 15%, da
bereits 75% aus Art. 10 FAG gefördert werden.
Es ergibt sich folgendes Berechnungsschema:
Kostenschätzung
vom 24.08.2017 |
117.461,40 € |
|
|
Zuweisungsfähige
Ausgaben |
117.461,40 € |
|
|
Baukostenzuschuss
Stadt |
117.461,40 € |
|
117.461,40 € |
Förderung
(Art. 10 FAG, FS 75%) |
75% aus 117.461,40 € |
88.100,00 € |
|
+
Förderung (4. SIP, FS 15%) |
15% aus 117.461,40 € |
17.600,00 € |
|
= Staatliche Gesamtförderung |
|
105.700,00 € |
./. 105.700,00 € |
= Städtischer Nettoanteil |
|
|
11.761,40 € |
Die Refinanzierung des städtischen Baukostenzuschusses erfolgt durch
staatliche Zuweisungen in Höhe von 105.700 €. Der städtische Anteil reduziert
sich dadurch auf 11.761,40 €
Es ergibt sich somit folgender (vorläufiger Finanzierungsplan):
Staatliche Förderung:
105.700,00 €
Städtischer Zuschuss: 11.761,40
€
Anteil Träger:
0,00 €
Gesamtkosten 117.461,40 €
Finanzierung im Haushalt
Im Rahmen der Haushaltsberatungen 2018 sollen für die Schaffung von zusätzlichen Plätzen in Kindertageseinrichtungen bis 2020 insgesamt 5,8 Mio. € zur Verfügung gestellt werden. .
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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|
|
nein |
x |
ja |
Gesamtkosten |
Siehe
Sachverhalt |
|
nein |
|
ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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|
|
nein |
|
ja |
Hst.
|
Budget-Nr. |
im |
|
Vwhh |
|
Vmhh |
|||||||
wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Maßnahmen-Liste
Kostenschätzung