Betreff
Generalsanierung des 1-gruppigen Kindergartens St. Martin in der Jakob-Henle-Straße 44 durch die Evang. Luth. Kirchengemeinde Fürth
Vorlage
JgA/338/2017/1
Art
Beschlussvorlage - SB
Referenzvorlage

Zum Erhalt der Einrichtung wird die Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel für die anstehende Generalsanierung des evang. Kindergartens St. Martin in der Jakob-Henle-Straße 44 genehmigt.

 

Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt, dass die Kostenschätzung mit der Regierung von Mittelfranken unter Beachtung der staatlichen Förderrichtlinien abgestimmt ist.


Die Evang.-Luth. Gesamtkirchengemeinde Fürth plant die Generalsanierung des 1-gruppigen Kindergartens St. Martin in der Jakob-Henle-Straße 44.

Träger der Einrichtung ist das Evang.-Luth. Kirchengemeindeamt Fürth.

 

Fördergrundlagen

 

Das Vorhaben ist nach Art. 27 BayKiBiG i. V. m. Art. 10 FAG zuweisungsfähig (derzeit Fördersatz 75%).

Neben der FAG-Förderung können Baumaßnahmen zusätzlich noch aus dem neu aufgelegten

4. Sonderinvestitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung 2017-2020“ (4. SIP) gefördert

werden, sollte dadurch verhindert werden dass die bestehenden Plätze bei Nichtdurchführung der Maßnahme ersatzlos wegfallen würden (derzeit zusätzlicher Fördersatz i.H.v.15%).

Die abschließende Prüfung und Aufnahme in das Sonderinvestitionsprogramm erfolgt erst im Laufe des Förderverfahrens.

Die folgende Darstellung der Kosten und Finanzierung erfolgt daher vorbehaltlich der Förderung nach der FA-ZR sowie der Aufnahme in das 4. SIP. 

 

 

 

Kosten und Finanzierung der Maßnahme

 

Ermittlung der zuweisungsfähigen Kosten (Nr. 5.2 FA-ZR

 

Die Gesamtkosten der Maßnahme ergeben sich aus der überarbeiteten Kostenschätzung (Stand: 11.12.2017) und belaufen sich auf insgesamt 149.581,36 €.   

 

 

Kostengruppe

 

 

Kostenschätzung

 

 

 

Zuweisungsfähig dem Grunde nach

 

 

1 = Grundstück

 

 

0,00 €

 

 

0,00 €

 

 

2 = Herrichten und Erschließung

 

 

0,00 €

 

 

0,00 €

 

 

3 = Bauwerk–Baukonstruktion

 

 

104.251,95 €

 

 

104.251,95 €

 

 

4 = Bauwerk–Technische Anlagen

 

 

13.957,50 €

 

 

13.957,50 €

 

 

5 = Außenanlagen

 

 

11.100,00 €

 

 

11.100,00 €

 

 

6 = Ausstattung

 

 

0,00 €

 

 

0,00 €

 

 

7 = Baunebenkosten

 

 

20.631,91 €

 

 

20.631,91 €

 

 

Gesamt

 

 

 

 

149.581,36 € €

 

 

 

149.581,36 € €

 

 

Die Festsetzung der zuweisungsfähigen Ausgaben erfolgt entsprechend der Zuweisungsrichtlinien über die Zuweisungen des Freistaates Bayern (FAZR). Bei Generalsanierungen bzw. Umbauten werden die zuweisungsfähigen Kosten nach Kostenhöchstwerten festgelegt. Sind die dem Grunde nach zuweisungsfähigen Baukosten niedriger als der Kostenhöchstwert sind nur diese zuweisungsfähig (s. Nr. 5.2.2.3 FAZR).

Für einen 1-gruppigen Kindergarten gilt eine Fläche von 129 m2  als förderfähig. Bei einem derzeitigen Kostenrichtwert von 4.102 € ergibt sich somit ein Kostenhöchstwert von 529.158 €. Da der ermittelte Kostenhöchstwert höher ist, als die dem Grunde nach zuweisungsfähigen Kosten (s. obige Tabelle)  sind nur diese zuweisungsfähig und maßgebend für den städtischen Baukostenzuschuss.

 

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die endgültigen zuweisungsfähigen Kosten (und damit auch die abschließende Gesamtförderung) im Rahmen des Verwendungsnachweisverfahrens durch die Regierung von Mittelfranken festgelegt werden.

 

 

 

Ermittlung des städtischen Baukostenzuschusses  

 

Gemäß der Nr. 6.3 Buchstabe a dieser Richtlinie für die Investitionskostenförderung von Kindertageseinrichtungen im Stadtgebiet sollen Investitionen die unbedingt erforderlich sind, da ansonsten die vorhandenen Plätze ersatzlos wegfallen würden mit 100% der zuweisungsfähigen Kosten bezuschusst werden. Auf dieser Grundlage und der errechneten vorläufigen zuweisungsfähigen Ausgaben ergibt sich ein städtischer Baukostenzuschuss in Höhe von 149.581,36 €.

Sollte die Maßnahme nicht in das 4. Sonderinvestitionsprogramm aufgenommen werden, würde sich der Baukostenzuschuss gem. Nr. 6.3 Buchstabe b auf 134.623,22 € reduzieren (90% der zuweisungsfähigen Ausgaben).

 

Ermittlung der staatlichen Förderung (Refinanzierung)

 

 

Basis für die Berechnung der staatlichen Förderhöhe ist der vereinbarte städtische Baukostenzuschuss in Höhe von  149.581,36 € bzw. 134.623,22 €.

 

Neben der weiterhin bestehenden FAG-Förderung (derzeitiger Fördersatz 75%) kann die Maßnahme voraussichtlich auch aus dem neu aufgelegten 4. Sonderinvestitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung 2017-2020“ (4. SIP) gefördert werden, da die derzeit vorhandenen 25 Plätze ersatzlos wegfallen würden, wenn diese Maßnahme nicht durchgeführt wird.

Die Förderung aus dem „4. SIP“ erfolgt als Aufschlag auf den jeweiligen Fördersatz nach Art. 10 FAG. Der Aufschlag beträgt bis zu 35% der nach Art. 10 FAG zuweisungsfähigen Ausgaben bzw. dem vereinbartem städtischen Baukostenzuschuss

Da die staatliche Gesamtzuwendung aus beiden Programmen auf max. 90% der zuweisungsfähigen Ausgaben begrenzt ist, ergibt sich für die geplante Maßnahme ein Fördersatz aus dem 4. SIP in Höhe von dann nur noch 15%, da bereits 75% aus Art. 10 FAG gefördert wird.

 

Es ergibt sich folgendes Berechnungsschema (hilfsweise auch in der letzten Spalte mit der FAG-Darstellung ohne 4. SIP)

 

 

Fördervarianten

 

 

FAG + 4. SIP

 

FAG

 

 

Kostenschätzung vom 11.12.2017

 

 

 

 

149.581,36 €

 

149.581,36 €

 

Zuweisungsfähige Ausgaben

 

 

 

149.581,36 €

 

134.623,22 €

 

Baukostenzuschuss Stadt

 

 

 

 

 

149.581,36 €

 

134.623,22 €

 

Förderung (Art. 10 FAG, FS 75%)

 

 

75% aus 149.581,36 € bzw. 134.623,33 €

 

112.200,00 €

 

 

 101.000,00 €

 

 

+ Förderung (4. SIP, FS 15%)

 

 

15% aus 149.581,36 €

 

22.400,00 €

 

 0,00 

 

= Staatliche Gesamtförderung

 

 

 

134.600,00 €

 

101.000,00 €

 

= Städtischer Nettoanteil

 

 

 

14.981,36 €

 

33.623,22 €

 

Die Refinanzierung des städtischen Baukostenzuschusses erfolgt durch staatliche Zuweisung in Höhe von 134.600 € bzw. 101.000 €. Der städtische Anteil reduziert sich dadurch auf 14.981,36 € bzw. 33.623,22 €

 

Es ergibt sich somit folgender vorläufiger Finanzierungsplan (bei FAG + 4. SIP):

Staatliche Förderung:   134.600,00 €

Städtischer Zuschuss:    14.981,36 €

Anteil Träger:                           0,00 €

 

Gesamtkosten             149.581,36 €

 

 

Finanzierung im Haushalt

 

Im Rahmen der Haushaltsberatungen 2018 sollen für die Schaffung von zusätzlichen Plätzen in Kindertageseinrichtungen bis 2020 insgesamt 5,8 Mio. € zur Verfügung gestellt werden.


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

x

ja

Gesamtkosten

Siehe Sachverhalt

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Kostenschätzung vom 11.12.2017