Der Umweltausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis.
Das Kanufahren auf den größeren Gewässern in Fürth wurde bereits in der Sitzung des Umweltausschusses am 12.07.2018 diskutiert. Mit dieser Vorlage soll nun ein aktueller Zwischenstand zu dieser Thematik gegeben werden.
Derzeit liegen dem Amt für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz vier Anträge auf Erteilung wasserrechtlicher Schifffahrtsgenehmigungen vor. Bei zwei Anträgen fanden bereits die Beteiligungen der Sachverständigen, Träger öffentlicher Belange sowie der Betroffenen statt. Aus den eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen ließ sich erkennen, dass eine uneingeschränkte Zulassung der beantragten Schifffahrtsgenehmigungen wohl nicht möglich sein wird. Insbesondere wurden fischereiliche und naturschutzfachliche Bedenken gegen die Erteilung der Erlaubnisse erhoben.
Die Erteilung
einer wasserrechtlichen Schifffahrtsgenehmigung ist eine Ermessens-entscheidung
der Genehmigungsbehörde, bei der das Wohl der Allgemeinheit, die Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs, die öffentliche Ruhe, der Schutz des Eigentums, die
Fischerei sowie die Reinhaltung und Unterhaltung der Gewässer Berücksichtigung
finden müssen. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer
Genehmigung besteht nicht, vielmehr steht die Entscheidung im Ermessen der
Genehmigungsbehörde. Eine Versagung kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn
andere Möglichkeiten zur Verhinderung und Minimierung nachteiliger Auswirkungen
auf rechtlich schutzwürdige Interessen, z.B. durch das Erteilen der Genehmigung
unter Auflagen und Bedingungen, nicht möglich oder nicht umsetzbar sind.
Am
06.11.2018 fand in Abstimmung mit der Stadt Nürnberg, sowie Fachbehörden und
Interessensvertretern von Fischerei und Kanusport ein erster Runder Tisch zur
Erstellung eines Konzeptes für eine naturverträgliche touristische Flussnutzung
der Gewässer I. Ordnung im Stadtgebiet Fürth und im Stadtgebiet Nürnberg
(Lederersteg bis Stadtgrenze) statt. Die Eckpunkte des Konzepts sollen
Grundlage für wasserrechtliche Genehmigungsverfahren und für die künftig
eventuell notwendige Regelung des Gemeingebrauchs sein.
In der Besprechung wurde deutlich, dass zur
vollständigen Feststellung und Bewertung des entscheidungsrelevanten
Sachverhalts noch Erhebungen zur derzeitigen Ausgangssituation an den Gewässern
erforderlich scheinen. Zudem ist vor einer Entscheidung über die Anträge zu
klären, ob bereits der derzeit uneingeschränkt mögliche Gemeingebrauch
Regelungsbedarf hervorruft.
Die Erhebungen sollten zunächst den derzeitigen
Istzustand von Gewässer und Natur sowie die momentane Belastung durch den
gemeingebräuchlichen Bootstourismus erfassen. Anschließend kann über den Umgang
mit dem Gemeingebrauch (ggf. Einschränkung) und darauf aufbauend mit den
Anträgen für erlaubnispflichtige Bootsfahrten entschieden werden.
Weiteres Vorgehen:
Für die
Durchführung dieser natur-/artenschutz- und fischereifachlichen Erhebungen
erscheint ein Zeitraum von ca. 12 Monaten erforderlich. Die Messungen des
Gemeingebrauchs wären ebenfalls über ein Jahr geplant.
Anschließend
beabsichtigt die Verwaltung gemeinsam mit den betroffenen Fachbehörden, Verbänden und Beteiligten ein
ganzheitliches „Kanukonzept“ zu erarbeiten. In diesem Konzept könnten sämtliche
Aspekte –vom Fisch-/Artenschutz bis zu geregelten Ein-/Ausstiegsstellen-
beleuchtet und Regelungen entwickelt werden.
Nach Überzeugung der Verwaltung kann
nur auf Grundlage einer solchen ganzheitlichen Betrachtung eine
ermessensgerechte Entscheidung über die Anträge für erlaubnispflichtige
Bootsfahrten getroffen werden, zumal in Zukunft von allen Beteiligten auch mit
einer Zunahme des Gemeingebrauchs gerechnet wird.
In
Abstimmung mit den Antragstellern wurden die Verfahren auf Erteilung der
wasserrechtlichen Schifffahrtsgenehmigungen daher zunächst bis zum Frühjahr
2020 zurückgestellt; bis dahin wird kein genehmigungspflichtiger Bootsbetrieb
gestattet oder geduldet.
Daraufhin
wurde eine überschlägige Kostenschätzung für eine umfassende und fundierte
gutachterliche Zustandserfassung der Gewässerabschnitte
·
Pegnitz vom Ledersteg bis zum Zusammenfluss zur
Regnitz,
·
Rednitz von der Rothenburger Straße bis zum
Zusammenfluss zur Regnitz,
·
und Regnitz bis zur Stadtgrenze,
hinsichtlich
-
des derzeitigen Umfangs der gemeingebräuchlichen
Nutzung durch Bootsfahrten auf den Flussabschnitten,
-
Brutvögel, relevante Habitatstrukturen, Libellen,
-
Fließgewässervegetation,
-
Fischfauna und Makrozoobenthos (in Zusammenarbeit mit
der Fachberatung für Fischereiwesen),
-
ökologisch sensibler Flach- und Stillwasserbereiche,
-
Wasserstände an problematischen Stellen
-
sowie der Erstellung eines Maßnahmenkonzepts inkl.
Vor- und Nachbereitung
eingeholt.
Diese ergab eine Summe von ca. 110.000,00 € (brutto). Derzeit wird geprüft,
ob/wie sich die Kosten reduzieren lassen (z.B. Eigenleistungen, Zurückgreifen
auf extern vorhandene Daten, Kostenbeteiligung Stadt Nürnberg und Landkreis
Fürth, Zusammenarbeit mit Hochschulen).
Angesichts der Höhe der Kosten lassen
sich nach Abstimmung mit dem Rechtsamt folgende Handlungsmöglichkeiten
darstellen:
1.
Erstellung
eines ganzheitlichen Kanukonzepts: Messung des Gemeingebrauchs und Durchführung
dieser natur-/artenschutz- und fischereifachlichen Erhebungen (gleichzeitig,
Beginn: möglichst umgehend, jedoch nach Klärung des Umfangs und
Vergabeverfahren bzw. Hochschulbeteiligung); anschließend Konzepterstellung,
auf dessen Grundlage über den Umgang mit dem Gemeingebrauch und die
vorliegenden Anträge entschieden werden kann.
2.
Messung
des Gemeingebrauchs (im Jahr 2019) und danach Entscheidung ob eine
Gemeingebrauchsregelung aufgrund des Umfangs erforderlich ist. Nur wenn ja,
dann Durchführung der natur-/artenschutz- und fischereifachlichen Erhebungen
(im Jahr 2020); anschließend Erstellung eines ganzheitlichen Kanukonzepts, auf
dessen Grundlage über den Umgang mit dem Gemeingebrauch und die vorliegenden
Anträge entschieden werden kann.
Nachteile:
-
Ggf.
Zeitverlust und Klagerisiko wegen der zurückgestellten Anträge (zwei statt ein
Jahr keine begründbare Entscheidung möglich)
-
Sollte
zum Ergebnis gekommen werden, dass der Gemeingebrauch nicht geregelt werden
muss und kein Gutachten beauftragt wird, lässt sich mangels
Erkenntnissen/Grundlagen auch nicht begründet über die vorliegenden Anträge
entscheiden. Zumindest die grundsätzlichen natur-/artenschutz- und
fischereifachlichen Erhebungen liegen im Bereich der Amtsermittlung (Art. 24
BayVwVfG). Von den Antragstellern können weitergehende Aussagen bzw. Gutachten
zum Umgang mit diesen Belangen nur dann gefordert werden, soweit bei der
Amtsermittlung eine Betroffenheit dieser Schutzgüter festgestellt wird.
-
Ohne
ganzheitliches Kanukonzept könnte nur jeder Antrag für sich betrachtet werden;
die Summationswirkung von Gemeingebrauch und den verschiedenen Antragstellern
sowie den sonstigen Einwirkungen lässt sich kaum bewerten.
-
Verlagerung
in die Zukunft - alle beteiligten Fachstellen und Verbände gehen von einer
Zunahme des Gemeingebrauchs und damit auch vermehrt auftretender Probleme aus.
3.
Kein
Kanukonzept, Entscheidung über die Anträge ohne Erhebungen.
Nachteile:
-
entsprechend
2.
Vorbehaltlich der Zustimmung des
Umweltausschusses beabsichtigt die Verwaltung daher, nach Klärung der genannten
Punkte zügig die Schritte für die Erstellung eines ganzheitlichen Kanukonzepts
(Handlungsvariante 1) umzusetzen.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
|
ja |
Gesamtkosten |
€ |
|
nein |
|
ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
|
ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
|
Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Protokoll Runder Tisch “Kanukonzept“ vom 06.11.2018