Betreff
Generalsanierung und Erweiterung mit einer zusätzlichen Kindergartengruppe des Hensoltshöher Kindergartens in der Gebhardtstraße 19 - Anpassung an aktuelle Förderrichtwerte
Vorlage
JgA/286/2016/1
Art
Beschlussvorlage - SB
Referenzvorlage

Zum Erhalt der Einrichtung und Abdeckung des Bedarfs an Kindergartenplätzen wird die Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel für die anstehende Generalsanierung des Kindergartens mit Schaffung von 25 weiteren Kindergartenplätzen in der Gebhardtstraße genehmigt.

 

Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt, dass der Plan und die Kosten mit der Regierung von Mittelfranken unter Beachtung der staatlichen Förderrichtlinien abgestimmt sind.

 


Das Vorhaben war bereits Gegenstand einer Beschlussfassung im Stadtrat am 28.09.2016 sowie im AJJ am 21.09.2016.

Der Hensoltshöher Gemeinschaftsverband e.V. plant die Schaffung von 25 weiteren Kinder-gartenplätzen durch einen Neubau sowie die Generalsanierung des bereits bestehenden Kindergartens in der Gebhardtstraße 19. Betriebsträger ist ebenfalls der Hensoltshöher Gemeinschaftsverband. Aufgrund zeitlicher Verzögerungen muss die Berechnung der Förderung nun an die aktuellen Förderrichtwerte angepasst werden.

 

Die Einrichtung ist bedarfsgerecht. Dem aktuellen Bericht zur Kindertagesstättenversorgung ist zu entnehmen, dass stadtweit und im Stadtteil noch Kindergartenplätze fehlen.

Der Stadtrat hat daher zuletzt in seiner Sitzung am 25.07.2018 beschlossen, neue Kindergärten zu planen und den Gremien entsprechende Beschlussvorschläge zu unterbreiten.

 

Fördergrundlagen

 

Das Vorhaben ist nach Art. 27 BayKiBiG i. V. m. Art. 10 FAG grundsätzlich förderfähig.

Neben der bestehenden FAG-Förderung kann die Maßnahme auch teilweise aus dem neu aufgelegten 4. Sonderinvestitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung 2017-2020“ (4. SIP) gefördert werden, da es sich bei der Maßnahme auch um die Schaffung von 25 zusätzlichen Plätzen handelt. 

 

Die Finanzierung der geplanten Maßnahme erfolgt auf Grundlage der Richtlinie der Stadt Fürth für die Investitionskostenförderung von Kindertageseinrichtungen im Stadtgebiet“ die durch den Stadtrat in der Sitzung am 27.09.2017 beschlossen wurde.

 

Die nachfolgenden Berechnungen erfolgen auf der Grundlage der vorgelegten Kostenschätzung, sowie der derzeit gültigen Kostenrichtwerte und Fördersätze.

 

 

Kosten und Finanzierung der Maßnahme

 

Ermittlung der zuweisungsfähigen Kosten (Nr. 5.2 FA-ZR)

 

Die Gesamtkosten der Maßnahme ergeben sich aus der vorliegenden Kostenschätzung (Stand 12.02.19) und belaufen sich auf insgesamt 1.708.245 €.   

 

Kostenschätzung Umbau Bestand (in brutto)

 

 

Kostengruppe

 

 

Kostenschätzung

 

 

1 = Grundstück

 

 

2.009,55 €

 

 

2 = Herrichten und Erschließung

 

 

8.684,26 €

 

 

3 = Bauwerk–Baukonstruktion

 

 

369.095,76 €

 

 

4 = Bauwerk–Technische Anlagen

 

 

181.695,32 €

 

 

5 = Außenanlagen

 

 

137.955,81 €

 

 

6 = Ausstattung

 

 

37.679,11 €

 

 

7 = Baunebenkosten

 

 

169.161,72 € 

 

Gesamt

 

 

 

 

906.482,50 €

 

 

Kostenschätzung Neubau (in brutto)

 

 

Kostengruppe

 

 

Kostenschätzung

 

 

1 = Grundstück

 

 

1.560,45 €

 

 

2 = Herrichten und Erschließung

 

 

6.785,74 €

 

 

3 = Bauwerk–Baukonstruktion

 

 

384.412,25 €

 

 

4 = Bauwerk–Technische Anlagen

 

 

141.089,05 €

 

 

5 = Außenanlagen

 

 

107.124,69 €

 

 

6 = Ausstattung

 

 

29.258,39 €

 

 

7 = Baunebenkosten

 

 

131.356,70 € 

 

Gesamt

 

 

 

 

801.762,50 €

 

 

Gesamt Umbau Bestand + Neubau

 

1.708.245,00 €

 

 

Die Berechnung der förderfähigen Kosten erfolgt bei dieser Maßnahme aufgeteilt nach Bestand und Erweiterungsbau. Die Festsetzung der zuweisungsfähigen Kosten erfolgt dabei entsprechend der Richtlinien über die Zuweisungen des Freistaates Bayern (FAZR).

 

Bei Generalsanierungen bzw. Umbauten werden die zuweisungsfähigen Kosten nach Kostenhöchstwerten festgelegt. Hierbei wird die zuweisungsfähige Fläche mit dem gültigen Kostenrichtwert multipliziert. Sind die dem Grunde nach zuweisungsfähigen Baukosten niedriger als der Kostenhöchstwert sind nur diese zuweisungsfähig (s. Nr. 5.2.2.3 FAZR).

Die förderfähige Bestandsfläche des derzeitigen Kindergartens beträgt 113,37 qm. Bei einem derzeitigen Kostenrichtwert von 4.455 € ergibt sich damit für den Umbau/Generalsanierung des Bestandsgebäudes ein Kostenhöchstwert von 505.063,35 €.

 

Zuweisungsfähige Kosten dem Grunde nach (Bestand) 

(Berechnung nach tatsächlichen Kosten):

Kostengruppe 3,4,5 =                                  688.747 €

Baunebenkosten =                                                    123.974 (ff. max. 18% der KGR 3,4,5)

Zuweisungsfähig (Bestand)                      812.721 €

 

Da der Kostenhöchstwert niedriger ist, wie die zuweisungsfähigen Kosten dem Grunde nach, verbleibt es bei zuweisungsfähigen Kosten in Höhe von 505.063 €

 

Zuweisungsfähige Kosten des Erweiterungsbaus (nach Kostenpauschale)

Die zuweisungsfähigen Kosten für Erweiterungs- und Neubauten werden nach Kostenpauschalen festgesetzt (s. Nr. 5.2.2.3 FAZR). Bei der Anwendung von Kostenpauschalen werden die zuweisungsfähigen Kosten unabhängig von der dem Grunde nach zuweisungsfähigen Kosten festgesetzt.  Auch bei Kostenpauschalen werden die zuweisungsfähigen Flächen mit dem gültigen Kostenrichtwert multipliziert. Die förderfähige Fläche für den Erweiterungsbau beträgt 86,78 qm. Multipliziert mit dem Kostenrichtwert in Höhe von 4.455 € ergibt sich eine zuweisungsfähige Kostenpauschale in Höhe von 386.605 € (86,78 qm x 4.455 €).

 

Zuweisungsfähige Kosten (gesamt)

Bestand:                   505.063 €

Erweiterung              386.605 €

Gesamt:                   891.668 €

 

 

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die endgültigen zuweisungsfähigen Kosten (und damit auch die abschließende Gesamtförderung) im Rahmen des Verwendungsnachweisverfahrens durch die Regierung von Mittelfranken festgelegt werden. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Förderzusage nur vorbehaltlich vorhandener Landesmittel erfolgen kann.

 

 

Ermittlung des städtischen Baukostenzuschusses

 

Der städtische Baukostenzuschuss wird auf der Grundlage der „Richtlinie der Stadt Fürth für die Investitionskostenförderung von Kindertageseinrichtungen im Stadtgebiet“ ermittelt. 

Gemäß der Nr. 6.3 Buchstabe a der Richtlinie für die Investitionskostenförderung von Kindertageseinrichtungen im Stadtgebiet sollen Investitionen zur Schaffung von zusätzlichen Plätzen mit 100% und alle anderen Fälle mit 90% der zuweisungsfähigen Kosten bezuschusst werden.

Der Prozentanteil für „neue“ Plätze bzw. „alte“ Plätze wird wie folgt ermittelt:

 

Kiga Anteil „alt“:               25 Plätze: 50 Plätze = 50 % Kiga „alt“

Kiga Anteil „neu“:             25 Plätze: 50 Plätze = 50% Kiga „neu"

 

Somit für             Kiga „neu“:  891.668 € x 50% =   445.834 € x 100% =   445.834 €

                              Kiga „alt“:   891.668 € x 50 % =   445.834 € x   90% =   401.251 €

 

Der städtische Baukostenzuschuss beträgt somit insgesamt 847.100 €.

 

Ermittlung der staatlichen Förderung

 

 

Basis für die Berechnung der staatlichen Förderhöhe ist der vorläufig ermittelte städtische Baukostenzuschuss in Höhe von 847.100 €.

Neben der weiterhin bestehenden FAG-Förderung (derzeitiger Fördersatz 75%) kann der Anteil am Baukostenzuschuss für die „neuen Plätze“ auch aus dem 4. Sonderinvestitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung 2017-2020“ (4. SIP) gefördert werden, da es sich bei der Maßnahme auch um die Schaffung von 25 zusätzlichen Plätzen handelt. Die Förderung aus dem 4. Sonderinvestitionsprogramm steht unter dem Vorbehalt der vom Bund und Land bereitgestellten Mittel.

Die Förderung aus diesem Investitionsprogramm erfolgt als Aufschlag auf den jeweiligen Fördersatz nach Art. 10 FAG. Der Aufschlag beträgt bis zu 35% der nach Art. 10 FAG zuweisungsfähigen Kosten bzw. dem städtischen Baukostenzuschuss. Da staatliche Gesamtzuwendungen auf max. 90% der zuweisungsfähigen Ausgaben begrenzt sind, ergibt sich für die förderfähigen Kosten der „neuen“ Plätze ein Fördersatz aus dem 4. SIP in Höhe von dann nur noch 15%, da derzeit bereits 75% aus Art. 10 FAG gefördert wird.

 

 

Es ergibt sich folgendes Berechnungsschema (gerundet):

 

 

Kostenschätzung 

 

 

1.708.245 €   

 

 

 

 

Zuweisungsfähige Ausgaben

 

 

891.668 €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Baukostenzuschuss Stadt

 

 

847.100 €

 

 

(gerundet)

 

 

847.100 €

 

 

Förderung (Art. 10 FAG, FS 75%),

 

 

75% aus 847.100 € 

 

635.300 €

 

 

 

 

 

+ Förderung (4. SIP, FS 15%)

 

 

15% aus 423.550 €

 

  63.500 €

 

 

 

 

= Staatliche Gesamtförderung

 

 

 

 698.800 €

 

 

./. 698.800 €

 

= Städtischer Nettoanteil

 

 

 

 

 

 

 

 

    148.300 €

 

 

 

Die Refinanzierung des städtischen Baukostenzuschusses erfolgt durch staatliche Zuweisungen in Höhe von 698.800 €. Der städtische Anteil beträgt 148.300 €.

 

Es ergibt sich somit folgender (vorläufiger Finanzierungsplan):

 

Staatliche Förderung:               698.800,00 €

Städtischer Zuschuss:              148.300,00 €

Anteil Träger:                            861.145,00 € 

 

Gesamtkosten                      1.708.245,00 €

 

 

Finanzierung im Haushalt

 

Für die Maßnahme stehen ausreichend Finanzmittel beim Pauschalansatz HH-St.: 4641.9886.0000 zur Verfügung.

 


Finanzierung:

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

x

ja

Gesamtkosten

Siehe Sachverhalt

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Pläne und Kostenschätzung