Betreff
Erhöhung der Förderung durch Veränderung des Kostenrichtwertes und der förderfähigen Fläche bei der Generalsanierung des kath. Kindergartens Unsere Liebe Frau, Königstr. 113
Vorlage
KITA-GTS/0003/2022
Art
Beschlussvorlage - SB

Die Erhöhung des städtischen Baukostenzuschusses und die Gewährung eines Ausstattungszuschusses wird unter Bereitstellung der zusätzlichen Haushaltsmittel genehmigt.

 

Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt, dass der Plan und die Kosten mit der Regierung von Mittelfranken unter Beachtung der staatlichen Förderrichtlinien abgestimmt sind.


Die städtischen Gremien haben der Generalsanierung des kath. Kindergartens Unsere Liebe Frau bereits zweimal zugestimmt, zuletzt erfolgte die Zustimmung durch den Stadtrat am 29.07.2021. Zwischenzeitlich hat sich zum einen die Förderkulisse hinsichtlich der Investitionskostenförderung von Kindertageseinrichtungen verändert, zum anderen erfolgte auf Wunsch des Maßnahmenträgers eine Tektur hinsichtlich der förderfähigen Flächen.

Durch geänderte Raumplanung unter Einbezug ehemaliger Räume des Pfarrzentrums im Untergeschoss des Objektes, konnten Verbesserungen bei den räumlichen Voraussetzungen des Kindergartens erzielt werden. Dies wird nach fachlicher Einschätzung des Amtes für Kindertagesbetreuung und Ganztagsschule von Vorteil für die tägliche Praxis nach abgeschlossener Sanierung sein.

 

Außerdem ist auch diese Maßnahme aufgrund der aktuellen Preissteigerungen im Bausektor wie mehrere andere Maßnahmenträger von Kita-Baumaßnahmen von Finanzierungsschwierigkeiten betroffen. Daher wird um Zustimmung zur Erhöhung der Förderung, wie nachfolgend erläutert, gebeten.

 

Fördergrundlagen

 

Die Maßnahme trägt zum Erhalt der am Standort vorhandenen 50 Kindergartenplätze bei. Die

Einrichtung ist somit bedarfsgerecht.

 

Das Vorhaben ist nach Art. 28 BayKiBiG i. V. m. Art. 10 FAG grundsätzlich förderfähig. Die Finanzierung der geplanten (Bau)Maßnahme erfolgt auf Grundlage der „Richtlinie der Stadt Fürth für die Investitionskostenförderung von Kindertageseinrichtungen im Stadtgebiet“ in ihrer aktuell

gültigen Fassung mit 100% der zuweisungsfähigen Ausgaben.

 

Hinzu kommt der Zuschuss zum Erwerb von Ausstattungsgegenständen nach Art. 2.1 der o.g. städtischen Richtlinie, der im Fall von Generalsanierungen nach Art. 5.2 Abs. 2 der Richtlinie, 100% der tatsächlich angefallenen Ausstattungskosten, maximal jedoch 500 € pro Kita-Platz beträgt.

 

Kosten und Finanzierung der Maßnahme

Ermittlung der zuweisungsfähigen Kosten (Nr. 5.2 FA-ZR)

 

Die Gesamtkosten der Maßnahme ergeben sich aus der vorliegenden Kostenschätzung (Stand: Juni 2022) und erhöhen sich gegenüber der Kostenschätzung vom Mai 2021 um rd. 465 T€ auf nunmehr 2.105.403,00 € inkl. Ausstattungsgegenstände.

 

Kostenschätzung (brutto):

 

Kostengruppe

Kostenschätzung alt

      (Stand Mai 2021)

Kostenschätzung neu

      (Stand Juni 2022)

1 = Grundstück

0,00 €

0,00 €

2 = Herrichten und Erschließung

10.000,00 €

10.000,00 €

3 = Bauwerk – Baukonstruktion

715.845,00 €

968.646,80 €

4 = Bauwerk – Technische Anlagen

551.745,50 €

632.959,29 €

5 = Außenanlagen

84.020,00 €

116.443,60

6 = Ausstattung

0,00 €

25.000,00

7 = Baunebenkosten

278.869,91 €

352.353,34 €

Gesamt

1.640.480,41 €

2.105.403,03 €

 

Die Festsetzung der zuweisungsfähigen Kosten erfolgt dabei entsprechend der Richtlinie über die Zuweisungen des Freistaates Bayern (FAZR).

 

Bei Generalsanierungen bzw. Umbauten werden die zuweisungsfähigen Kosten nach Kostenhöchstwerten festgelegt. Hierbei wird die vorhandene zuweisungsfähige Fläche mit dem gültigen Kostenrichtwert multipliziert. Sind die, dem Grunde nach zuweisungsfähigen Baukosten niedriger als der Kostenhöchstwert, sind nur diese zuweisungsfähig (s. Nr. 5.2.2.3 FAZR).

Für eine Kindertageseinrichtung mit 50 Kindergartenplätzen werden gemäß dem Summenraumprogramm des Freistaates Bayern maximal 296 m² als förderfähige Fläche anerkannt. Da es sich um ein Bestandsgebäude handelt, wird diese Fläche am Standort allerdings nicht erreicht. Dennoch konnten durch die geänderte Raumplanung zusätzliche Flächen für die Kita-Nutzung bereitgestellt werden. Die förderfähigen Flächen erhöhen sich damit von ursprünglich 250,08m² (Stand Beschluss vom 29.07.2022) auf 283,37m².

 

Multipliziert mit dem aktuellen Kostenrichtwert von 5.636 €/m² ergibt sich daraus für diese Maßnahme ein individueller Kostenhöchstwert der zuweisungsfähigen Ausgaben von rund 1.597.073 €. Da die tatsächlichen Kosten der Maßnahme den Kostenhöchstwert übersteigen, findet dieser Anwendung. Daher wird die Baumaßnahme nach Kostenhöchstwert gefördert.

 

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die endgültigen zuweisungsfähigen Kosten (und damit auch die abschließende Gesamtförderung) im Rahmen des Verwendungsnachweisverfahrens durch die Regierung von Mittelfranken festgelegt werden. Weiter ist darauf hinzu- weisen, dass die Förderzusage nur vorbehaltlich vorhandener Landesmittel erfolgen kann.

 

Ermittlung des städtischen Baukostenzuschusses

 

Der städtische Baukostenzuschuss wird auf der Grundlage der „Richtlinie der Stadt Fürth für die Investitionskostenförderung von Kindertageseinrichtungen im Stadtgebiet“ (Stand 01.06.2022) ermittelt. Dort ist unter 5.3 die Förderung der unter 2.1 aufgeführten (Bau)Maßnahmen sowohl von Neubauten als auch von Generalsanierungen mit 100% der förderfähigen Kosten festgelegt. Daraus ergibt sich für die Generalsanierung ein Baukostenzuschuss in Höhe von 1.597.073,00 (s. auch Ausführung zu den zuweisungsfähigen Kosten).

 

Der Ausstattungszuschuss beträgt im Fall von Generalsanierungen max. 500 € pro Betreuungsplatz (vgl. o.g. städtische Richtlinie Art. 5.2). Der kath. Kindergarten ULF verfügt über 50 Betreuungsplätze. Daher ergibt sich ein maximaler Ausstattungszuschuss in Höhe von 25.000 €.

 

Die städtische Gesamtförderung beträgt somit 1.622.073,00 €.

 

Ermittlung der staatlichen Förderung

 

Basis für die Berechnung der staatlichen Zuweisungen ist der vorläufig ermittelte städtische

Baukostenzuschuss für die Bau(maßnahme) in Höhe von rund 1.597.073,00 €.

 

Die staatliche Förderung erfolgt auf der Grundlage von Artikel 10 BayFAG, aktuell für die Stadt Fürth mit einem Fördersatz von 75% des städtischen Baukostenzuschusses.

 

Es ergibt sich folgendes Berechnungsschema (gerundet):

 

 

Berechnung alt

(jeweils gerundet)

Berechnung neu

(jeweils gerundet)

 

Kostenschätzung

1.640.480 €

2.105.403 €

Zuweisungsfähige Ausgaben (Bau)

1.252.900 €

1.597.073 €

Baukostenzuschuss Stadt

1.127.611 €

1.597.073 €

= Staatliche Gesamtförderung

845.700 €

1.198.000 €

= Städtischer Nettoanteil

281.911 €

399.073 €

= Ausstattungszuschuss

nicht gefördert

25.000 €

(= 50 Plätze x 500 €)

Eigenanteil des Investors

512.870 €

483.330 €

 

Die Refinanzierung des städtischen Baukostenzuschusses in Höhe von rd. 1.597.073 € erfolgt durch staatliche Zuweisungen in Höhe von 1.198.000 €. Der städtische Anteil für die Baumaßnahme beträgt dadurch 399.073 €. Da der Ausstattungszuschuss nicht staatlich gefördert wird, beläuft sich der städtische Nettoanteil insgesamt auf 424.073 €. Damit ergeben sich gegenüber der bisherigen Förderberechnung städtische Mehrkosten in Höhe von 142.162 €.

 

Es ergibt sich somit folgender neuer (vorläufiger) Finanzierungsplan (jeweils gerundet):

 

Staatliche Förderung:

1.198.000 €

Städtischer Zuschuss:

399.073 €

Städtischer Ausstattungszuschuss

25.000 €

Anteil Träger:

483.330 €

Gesamtkosten

2.105.403 €

 

 

 

Finanzierung

 

Zur Finanzierung der Maßnahme werden städtische Nettomittel in Höhe von rd. 424.073 € benötigt. Im MIP Entwurf 2022-2026 sind bereits städtische Nettomittel in Höhe von 379.700 € veranschlagt. Die darüber hinaus benötigten städtischen Eigenmittel in Höhe von 45.373 € sind im Rahmen der Haushaltsplanaufstellung aus den bereits veranschlagten Pauschalen für Generalsanierungen bzw. Neubauten bereitzustellen.

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

x

ja

Gesamtkosten

Siehe Sachverhalt

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


geänderte Kostenschätzung, Flächenberechnung und Pläne