Die Erhöhung des städtischen Baukostenzuschusses und die Gewährung eines Ausstattungszuschusses wird unter Bereitstellung der zusätzlichen Haushaltsmittel genehmigt.
Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt, dass der Plan und die Kosten mit der Regierung von Mittelfranken unter Beachtung der staatlichen Förderrichtlinien abgestimmt sind.
Die
städtischen Gremien haben der Generalsanierung des kath. Kindergartens Unsere
Liebe Frau bereits zweimal zugestimmt, zuletzt erfolgte die Zustimmung durch
den Stadtrat am 29.07.2021. Zwischenzeitlich hat sich zum einen die
Förderkulisse hinsichtlich der Investitionskostenförderung von
Kindertageseinrichtungen verändert, zum anderen erfolgte auf Wunsch des
Maßnahmenträgers eine Tektur hinsichtlich der förderfähigen Flächen.
Durch
geänderte Raumplanung unter Einbezug ehemaliger Räume des Pfarrzentrums im
Untergeschoss des Objektes, konnten Verbesserungen bei den räumlichen
Voraussetzungen des Kindergartens erzielt werden. Dies wird nach fachlicher
Einschätzung des Amtes für Kindertagesbetreuung und Ganztagsschule von Vorteil
für die tägliche Praxis nach abgeschlossener Sanierung sein.
Außerdem
ist auch diese Maßnahme aufgrund der aktuellen Preissteigerungen im Bausektor
wie mehrere andere Maßnahmenträger von Kita-Baumaßnahmen von
Finanzierungsschwierigkeiten betroffen. Daher wird um Zustimmung zur Erhöhung
der Förderung, wie nachfolgend erläutert, gebeten.
Fördergrundlagen
Die
Maßnahme trägt zum Erhalt der am Standort vorhandenen 50 Kindergartenplätze
bei. Die
Einrichtung
ist somit bedarfsgerecht.
Das
Vorhaben ist nach Art. 28 BayKiBiG i. V. m. Art. 10 FAG grundsätzlich
förderfähig. Die Finanzierung der geplanten (Bau)Maßnahme erfolgt auf Grundlage
der „Richtlinie der Stadt Fürth für die Investitionskostenförderung von
Kindertageseinrichtungen im Stadtgebiet“ in ihrer aktuell
gültigen
Fassung mit 100% der zuweisungsfähigen Ausgaben.
Hinzu
kommt der Zuschuss zum Erwerb von Ausstattungsgegenständen nach Art. 2.1 der
o.g. städtischen Richtlinie, der im Fall von Generalsanierungen nach Art. 5.2
Abs. 2 der Richtlinie, 100% der tatsächlich angefallenen Ausstattungskosten,
maximal jedoch 500 € pro Kita-Platz beträgt.
Kosten und Finanzierung der Maßnahme
Ermittlung
der zuweisungsfähigen Kosten (Nr. 5.2 FA-ZR)
Die Gesamtkosten der Maßnahme ergeben sich
aus der vorliegenden Kostenschätzung (Stand: Juni 2022) und erhöhen sich
gegenüber der Kostenschätzung vom Mai 2021 um rd. 465 T€ auf nunmehr
2.105.403,00 € inkl. Ausstattungsgegenstände.
Kostenschätzung (brutto):
Kostengruppe |
Kostenschätzung
alt
(Stand
Mai 2021) |
Kostenschätzung
neu
(Stand
Juni 2022) |
1 = Grundstück |
0,00 € |
0,00 € |
2 = Herrichten und Erschließung |
10.000,00 € |
10.000,00 € |
3 = Bauwerk – Baukonstruktion |
715.845,00 € |
968.646,80 € |
4 = Bauwerk – Technische Anlagen |
551.745,50 € |
632.959,29 € |
5 = Außenanlagen |
84.020,00 € |
116.443,60 |
6 = Ausstattung |
0,00 € |
25.000,00 |
7 = Baunebenkosten |
278.869,91 € |
352.353,34 € |
Gesamt |
1.640.480,41 € |
2.105.403,03 € |
Die Festsetzung der zuweisungsfähigen Kosten
erfolgt dabei entsprechend der Richtlinie über die Zuweisungen des Freistaates
Bayern (FAZR).
Bei Generalsanierungen
bzw. Umbauten werden die zuweisungsfähigen Kosten nach
Kostenhöchstwerten festgelegt. Hierbei wird die vorhandene zuweisungsfähige
Fläche mit dem gültigen Kostenrichtwert multipliziert. Sind die, dem Grunde
nach zuweisungsfähigen Baukosten niedriger als der Kostenhöchstwert, sind nur
diese zuweisungsfähig (s. Nr. 5.2.2.3 FAZR).
Für
eine Kindertageseinrichtung mit 50 Kindergartenplätzen werden gemäß dem
Summenraumprogramm des Freistaates Bayern maximal 296 m² als förderfähige
Fläche anerkannt. Da es sich um ein Bestandsgebäude handelt, wird diese Fläche
am Standort allerdings nicht erreicht. Dennoch konnten durch die geänderte
Raumplanung zusätzliche Flächen für die Kita-Nutzung bereitgestellt werden. Die
förderfähigen Flächen erhöhen sich damit von ursprünglich 250,08m² (Stand
Beschluss vom 29.07.2022) auf 283,37m².
Multipliziert
mit dem aktuellen Kostenrichtwert von 5.636 €/m² ergibt sich daraus für diese
Maßnahme ein individueller Kostenhöchstwert der zuweisungsfähigen Ausgaben von
rund 1.597.073 €. Da die tatsächlichen Kosten der Maßnahme den
Kostenhöchstwert übersteigen, findet dieser Anwendung. Daher wird die
Baumaßnahme nach Kostenhöchstwert gefördert.
Anzumerken
ist in diesem Zusammenhang, dass die endgültigen zuweisungsfähigen Kosten (und
damit auch die abschließende Gesamtförderung) im Rahmen des Verwendungsnachweisverfahrens
durch die Regierung von Mittelfranken festgelegt werden. Weiter ist darauf
hinzu- weisen, dass die Förderzusage nur vorbehaltlich vorhandener Landesmittel
erfolgen kann.
Ermittlung des
städtischen Baukostenzuschusses
Der städtische Baukostenzuschuss wird auf der Grundlage der „Richtlinie der Stadt Fürth für die Investitionskostenförderung von Kindertageseinrichtungen im Stadtgebiet“ (Stand 01.06.2022) ermittelt. Dort ist unter 5.3 die Förderung der unter 2.1 aufgeführten (Bau)Maßnahmen sowohl von Neubauten als auch von Generalsanierungen mit 100% der förderfähigen Kosten festgelegt. Daraus ergibt sich für die Generalsanierung ein Baukostenzuschuss in Höhe von 1.597.073,00 € (s. auch Ausführung zu den zuweisungsfähigen Kosten).
Der Ausstattungszuschuss beträgt im Fall von Generalsanierungen max. 500 € pro Betreuungsplatz (vgl. o.g. städtische Richtlinie Art. 5.2). Der kath. Kindergarten ULF verfügt über 50 Betreuungsplätze. Daher ergibt sich ein maximaler Ausstattungszuschuss in Höhe von 25.000 €.
Die städtische
Gesamtförderung beträgt somit 1.622.073,00 €.
Ermittlung der
staatlichen Förderung
Basis für die Berechnung der staatlichen Zuweisungen ist der vorläufig ermittelte städtische
Baukostenzuschuss für die Bau(maßnahme) in Höhe von rund 1.597.073,00 €.
Die staatliche Förderung erfolgt auf der Grundlage von Artikel 10 BayFAG, aktuell für die Stadt Fürth mit einem Fördersatz von 75% des städtischen Baukostenzuschusses.
Es ergibt sich folgendes Berechnungsschema (gerundet):
|
Berechnung alt (jeweils gerundet) |
Berechnung neu (jeweils gerundet) |
Kostenschätzung |
1.640.480 € |
2.105.403 € |
Zuweisungsfähige
Ausgaben (Bau) |
1.252.900 € |
1.597.073 € |
Baukostenzuschuss
Stadt |
1.127.611 € |
1.597.073 € |
= Staatliche Gesamtförderung |
845.700 € |
1.198.000 € |
= Städtischer Nettoanteil |
281.911 € |
399.073 € |
= Ausstattungszuschuss |
nicht gefördert |
25.000 € (= 50 Plätze x 500 €) |
Eigenanteil des Investors |
512.870 € |
483.330 € |
Die Refinanzierung des städtischen Baukostenzuschusses in Höhe von rd. 1.597.073 € erfolgt durch staatliche Zuweisungen in Höhe von 1.198.000 €. Der städtische Anteil für die Baumaßnahme beträgt dadurch 399.073 €. Da der Ausstattungszuschuss nicht staatlich gefördert wird, beläuft sich der städtische Nettoanteil insgesamt auf 424.073 €. Damit ergeben sich gegenüber der bisherigen Förderberechnung städtische Mehrkosten in Höhe von 142.162 €.
Es ergibt sich somit folgender neuer (vorläufiger)
Finanzierungsplan (jeweils gerundet):
Staatliche Förderung: |
1.198.000 € |
Städtischer
Zuschuss: |
399.073 € |
Städtischer
Ausstattungszuschuss |
25.000 € |
Anteil
Träger: |
483.330 € |
Gesamtkosten |
2.105.403 € |
Finanzierung
Zur Finanzierung der Maßnahme werden städtische Nettomittel in Höhe von rd. 424.073 € benötigt. Im MIP Entwurf 2022-2026 sind bereits städtische Nettomittel in Höhe von 379.700 € veranschlagt. Die darüber hinaus benötigten städtischen Eigenmittel in Höhe von 45.373 € sind im Rahmen der Haushaltsplanaufstellung aus den bereits veranschlagten Pauschalen für Generalsanierungen bzw. Neubauten bereitzustellen.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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|
|
nein |
x |
ja |
Gesamtkosten |
Siehe Sachverhalt € |
|
nein |
|
ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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|
|
nein |
|
ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
|
Vwhh |
|
Vmhh |
|||||||
wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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geänderte Kostenschätzung, Flächenberechnung und Pläne