Zum Erhalt von 155 in Hort V vorhandenen und Neuschaffung von 10 weiteren Grundschulkindbetreuungsplätzen, und damit zur Deckung des im Grundschulsprengel vorhandenen Bedarfs wird die Bereitstellung der Haushaltsmittel für den Hortneubau in angepasster Höhe genehmigt.
Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt, dass der Plan und die Kosten mit der Regierung von Mittelfranken unter Beachtung der staatlichen Förderrichtlinien abgestimmt sind.
Bereits am 13.03.2024 stimmte der Stadtrat einer Förderung der Maßnahme zu, durch die 125 der 155 im städt. Kinderhort V „Kalbsiedlung“ vorhandenen Plätze in einen Neubau auf dem Grundstück Schwabacher Straße 291 ausgelagert werden sollten. Nach Prüfung durch das Baureferat wurde allerdings Änderungsbedarf bezüglich der geplanten Ausführung festgestellt. Die Planung hat sich auch noch einmal verändert, da das angrenzende Grundstück erworben werden konnte, sodass nun insgesamt mehr Fläche vorhanden ist. So konnten nicht nur der Wegfall von Plätzen vermieden werden, sondern weitere 10 Plätze entstehen. Zudem hat sich die Kubatur des Gebäudes geändert.
Nach wie vor sind Balkone und Dachterrassen notwendig, um die erforderliche Außenfläche von 10m² pro Kind nachzuweisen. Wie bereits in der Vorlage zur Sitzung vom 13.03.2024 ausgeführt, ist dies jedoch aus pädagogischer Sicht eher als ein Vorteil zu betrachten, da so unterschiedliche Zonen eingerichtet werden können und das Außengelände sowohl für Kinder als auch Beschäftigte ansprechend und übersichtlich aufgeteilt werden kann.
Durch die Änderung innerhalb des geplanten Gebäudes entstehen Änderungen an der förderfähigen Fläche, die Auswirkungen auf die Höhe der Förderung haben. Zudem hat sich aus betrieblichen Gründen der Maßnahmenträger geändert. Eine Verbindung mit dem zuvor aufgeführten Maßnahmenträger besteht jedoch weiterhin.
Da sich die Höhe der Förderung, wie unten ausführlich dargestellt erhöht, ist eine erneute Vorlage notwendig.
Finanzierung der Maßnahme
Ermittlung der zuweisungsfähigen Kosten (Nr. 5.2 FA-ZR)
Die Gesamtkosten der Maßnahme
ergeben sich aus der geänderten Kostenschätzung (Stand: 13.09.2024) und
belaufen sich auf insgesamt 7.599.306,04 € (nach DIN-276 in der Fassung von
Dezember 2018).
Kostengruppe |
Zuweisungsfähige Kosten der
Kostenschätzung ALT |
Zuweisungsfähige Kosten der
Kostenschätzung NEU |
1 =
Grundstück |
./. |
./. |
2 =
Herrichten und Erschließung |
129.644,79
€ |
148.246,70
€ |
3 =
Bauwerk–Baukonstruktion |
2.600.832,06
€ |
3.616.911,25
€ |
4 =
Bauwerk–Technische Anlagen |
1.245.989,98
€ |
1.232.378,33
€ |
5 =
Außenanlagen |
401.092,78
€ |
470.354,18
€ |
6 =
Ausstattung |
0,00 € |
./. |
7 =
Baunebenkosten |
577.023,30
€ |
918.081,00
€ |
Gesamt brutto |
4.954.582,91 € |
7.599.306,04 € |
Die Festsetzung der
zuweisungsfähigen Kosten erfolgt entsprechend der Zuweisungsrichtlinien über
die Zuweisungen des Freistaates Bayern (FAZR). Bei Neu- und Erweiterungsbauten
werden die zuweisungsfähigen Ausgaben nach der zuweisungsfähigen Fläche und dem
Kostenrichtwert ermittelt (sog. „Kostenpauschale“). Der Berechnung der
Kostenpauschale für den Neubau der Kindertagesstätte liegt der derzeit gültige
Kostenrichtwert in Höhe von 6.926 €/m², sowie die für die geänderte Anzahl der
Plätze maximale zuweisungsfähige Fläche von 951 m² zu Grunde.
Die vorliegenden Grundrisspläne dienen in erster Linie zur Ermittlung der Förderfähigkeit. Im Baugenehmigungsverfahren können sich Änderungen ergeben.
Ermittlung der staatlichen Förderung
Bei einer Investitionskostenförderung von 100% der zuweisungsfähigen Kosten für die Generalsanierung als auch von Neuschaffung von Hortplätzen gemäß der städtischen Richtline zur Investitionskostenförderung von Kindertageseinrichtungen im Stadtgebiet Fürth ergibt sich ein städtischer Baukostenzuschuss von 6.586.600,00 €.
Basis für die Berechnung der staatlichen Förderhöhe ist der vorläufig ermittelte städtische Baukostenzuschuss in Höhe von 6.586.600,00 €. Die Refinanzierung des Baukostenzuschusses erfolgt derzeit mit einem Fördersatz (FS) von 75% des städtischen Baukostenzuschusses. Bei einem Baukostenzuschuss von 6.586.600,00 € sind dies rund 4.940.000,00 €. Für den städtischen Anteil verbleiben dann noch rund 1.646.000,00 €.
Landesförderprogramm Ganztagsaubau
In Absprache mit der Regierung von Mittelfranken kann die Maßnahme voraussichtlich angesichts des erwarteten Bezugs vor dem 31.12.2027 zusätzlich eine Förderung aus dem Landesförderprogramm Ganztagsbau erhalten. Für Hortplätze beträgt die Pauschalförderung max. 6.000,00 € pro Platz, jedoch ist die Summe der gesamten Förderung auf eine Förderhöhe von maximal 90% inklusive Förderung nach FAG begrenzt. Bei dieser Maßnahme greift die 90%-Regelung, wodurch zuerst die Pauschale aus dem Landesförderprogramm Ganztagsausbau gekürzt wird.
Dadurch würde sich der Anteil der Stadt Fürth an der Maßnahme um die Pauschale in Höhe von 957.000,00 € auf rund 690.000,00 € reduzieren.
Es ergibt sich folgendes Berechnungsschema (gerundet):
|
Förderberechnung ALT |
Förderberechnung NEU |
Kostenschätzung |
5.157.546,00 € |
7.599.306,04 € |
Kostenhöchstwert
(=max. zuweisungsfähige Kosten) |
4.528.300,00 € |
6.586.600,00 € |
Baukostenzuschuss Stadt (FS 100%) |
4.528.300,00 € |
6.586.600,00 € |
= Staatliche Gesamtförderung (Art.
10 FAG, FS 75%) |
3.396.200,00 € |
4.940.000,00 € |
= Platzpauschale
Landesförderprogramm Ganztagsausbau (GaFöG) |
750.000,00 € |
957.000,00 € |
|
|
|
= Städtischer Anteil |
382.000,00 € |
690.000,00 € |
= Eigenanteil des Investors |
629.300,00 € |
1.012.706,04 € |
Es ergibt sich somit folgender (vorläufiger)
Finanzierungsplan:
Staatliche
Förderung nach FAG: |
4.940.000,00 € |
Platzpauschale
Landesförderprogramm (GaFöG) |
957.000,00 € |
Städtischer
Anteil |
690.000,00 € |
Anteil des
Investors: |
1.012.706,04 € |
Gesamtkosten: |
7.599.306,04 € |
Entfallen des städtischen Ausstattungszuschusses
Da aktuell geplant ist, dass der
Hort in städtischer Trägerschaft geführt wird, entfällt der
Ausstattungszuschuss. Sollte es zu einem Trägerwechsel kommen, muss über den
Ausstattungszuschuss gesondert befunden werden.
Landesförderprogramm Ganztagsausbau – Ausstattungspauschale
Im Juli 2024 wurde von der Staatsregierung eine Erweiterung der Förderrichtlinie zum GaFöG um eine Ausstattungspauschale in Höhe von 1.500,00 € pro neu geschaffenem Grundschulkindbetreuungsplatz angekündigt. Die Richtlinie wurde jedoch zum Beschlusszeitpunkt noch nicht geändert, sodass nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, ob die geplante Maßnahme eine solche Förderung zur Anschaffung von Ausstattungsgegenständen erhalten kann. Ziel der Verwaltung ist jedoch, diese Förderung nach Möglichkeit auszuschöpfen. Sobald hierzu Klarheit herrscht, wäre ein Beschluss im Finanz- und Verwaltungsausschuss herbeizuführen.
Finanzierung:
Finanzielle Auswirkungen |
jährliche Folgelasten |
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|
|
nein |
x |
ja |
Gesamtkosten |
Siehe
Sachverhalt € |
x |
nein |
|
ja |
€ |
|||||||
Veranschlagung im Haushalt
|
||||||||||||||||||
|
x |
nein |
|
ja |
Hst. |
Budget-Nr. |
im |
|
Vwhh |
|
Vmhh |
|||||||
wenn nein,
Deckungsvorschlag: |
||||||||||||||||||
aktualisierte
Kostenschätzung, Flächenberechnung
aktualisierte Grundrisspläne (nö), Ansichten (nö)