1. Der Bau-
und Werkausschuss schließt sich den Ausführungen des Baureferates an.
2. Die Anregungen und Einwände aus der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit (§3 Abs. 1 BauGB) und der Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB) werden entsprechend dem Vorschlägen des Baureferates
abgewogen.
3. Der Bebauungsplan Nr. 278 d Dambach West ist nun gem. §3 Abs. 2 BauGB für
einen Monat öffentlich auszulegen.
Der Stadtrat hat bereits mit Beschluss vom 02.03.1964 für
das gesamte „Reichsbodenfeld“ die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 278
beschlossen; mit Beschluss des Stadtrates vom 08.11.1989 wurde die
abschnittsweise Realisierung des Gesamtbereiches festgelegt.
Nach der Diskussion verschiedenster Varianten wurde der vorliegende Entwurf des
Bebauungsplanes Nr. 278 d Dambach West erarbeitet.
Im Zuge des Aufstellungsverfahrens wurde vom 17.05. - 24.06.2011 die
Frühzeitige Behördenbeteiligung (Scoping) durchgeführt.
Die Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand zwischen dem 28.06. und dem
21.07.2011 statt. Des Weiteren fand die Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange (TöB) statt, die am 30.04.17 endete.
Planungsrechtlich handelt es sich derzeit beim Geltungsbereich um einen
unbeplanten Außen-bereich gem. § 35 Baugesetzbuch (BauGB). Das Plangebiet
befindet sich im Südwesten des Fürther Stadtgebietes in den Gemarkungen Fürth
und Dambach. Es liegt zwischen der Südwesttangente, der Breslauer Straße, der
Hardenbergstraße und der ehemaligen Offizierssiedlung der US-Army; der genaue
Umgriff ist dem Planblatt zu entnehmen.
Nachdem in den letzten Jahren die im Rahmen der Konversion zur Verfügung
stehenden Wohnbauflächen im Bereich der Stadt Fürth nahezu vollständig bebaut
wurden, müssen zur Sicherung einer nachhaltigen und geordneten Entwicklung der
Stadt Fürth auch unter Berücksichtigung des herrschenden Siedlungsdrucks neue
Wohngebiete ausgewiesen werden.
Ziel des Aufstellungsverfahrens ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen
für ein allgemeines Wohngebiet zu schaffen, dass u. A. den Anforderungen, die
sich aus der Lage an der Südwesttangente und an der Breslauer Straße sowie der
bestehenden Bebauung in der Umgebung ergeben Rechnung trägt.
Das Maß der baulichen Nutzung soll sich an der bestehenden umliegenden
kleinteiligen Bebauung orientieren, die zeitgemäßen Anforderungen an die
Baugrundstücke und Bauformen beachten und die sich aus dem Lärmschutzgutachten
ergebenden Anforderungen berücksichtigen.
Erforderliche grünordnerische Maßnahmen und die gemäß der ökologischen
Ausgleichsbilanzierung zu treffenden Maßnahmen sollen in die Planung einfließen
und einer negativen Veränderung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und
des Landschaftsbildes entgegenwirken. Im Bereich der Grünflächen sollen die für
das Baugebiet notwendige zwei Spiel- und Bolzplätze untergebracht werden.
Durch die Festsetzung geeigneter Lärmschutzmaßnahmen sollen im Geltungsbereich
gesunde Wohn und Arbeitsverhältnisse sichergestellt werden.
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wurde eine Vielzahl
von ähnlichen bzw. nahezu gleichlautenden Einwendungen vorgebracht. Es erfolgte
eine Überarbeitung der Planung, um insbesondere die Grüngestaltung und die
Verkehrserschließung des Baugebietes zu verbessern.
Nachfolgend sind zu den wesentlichen Einwänden entsprechende
Abwägungsvorschläge zusammenfassend dargestellt.
Alle Einwände mit dem jeweiligen Abwägungsvorschlag liegen dieser
Beschlussvorlage bei und werden Bestandteil des Beschlusses.
- Abwägungsvorschlag zur Forderung nach einem Energiekonzept.
Unter Berücksichtigung des bestehenden
Heizwerkes in Dambach ist für den Geltungsbereich die Versorgung mit Fernwärme
vorgesehen. Somit können vorhandene Ressourcen (Heizwerk) zur Energieversorgung
genutzt werden. Der Anschluss an das Fernwärmenetz soll über eine entsprechende
Satzung verpflichtend geregelt werden. Ein eigenständiges Energiekonzept ist
somit nicht erforderlich.
Somit ist der Einwand berücksichtigt.
- Abwägungsvorschlag zur Forderung eines Verkehrskonzeptes.
Der Geltungsbereich ist über die
leistungsfähige Südwesttangente bzw. die Breslauer Straße an das örtliche und
überörtliche Verkehrsnetz ausreichend angebunden. Die innere Erschließung
erfolgt im nun vorliegenden Entwurf über eine Haupterschließungsstraße, mit
Gehwegen, Längsparkplätzen und einer separaten Fahrbahn. Davon gehen
verkehrsberuhigte Straßenflächen zur weiteren inneren Erschließung des
Wohnquartiers aus. Durch die dargestellte Erschließung kann das Plangebiet
somit ohne größere negative Auswirkungen erschlossen werden. Ein eigenständiges
weitergehendes Verkehrskonzept ist somit nicht notwendig.
Somit kann der Einwand nicht berücksichtigt werden.
- Abwägungsvorschlag zu Anforderungen an den Naturschutz (biotopwürdige
Gehölze, geschützte und bedrohte Tierarten).
Im Rahmen der Bearbeitung ist nun angrenzend an die ehemalige Offizierssiedlung
eine durchgängige Grünfläche vorgesehen. Der dort befindliche Baumbestand kann
somit erhalten bleiben. Des Weiteren wurde für das Plangebiet eine spezielle
artenschutzrechtliche Prüfung (saP) durchgeführt, ein Umweltbericht verfasst,
eine naturschutzrechtliche Eingriffs und Ausgleichsbilanzierung erstellt und
entsprechende Ausgleichsmaßnahmen veranlasst.
Somit ist der Einwand berücksichtigt.
- Abwägungsvorschlag bezüglich einer zu hohen Verdichtung der Wohnbebauung
und zur Erhaltung des Gebietscharakters des Siedlungsgebietes und des
Stadtteils.
Unter Berücksichtigung des hohen Drucks
am Wohnungsmarkt und dem Auftrag aus dem Baugesetzbuch zum schonenden Umgang
mit Grund und Boden ermöglicht der Bebauungsplanentwurf, wie auch die Planung
zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung ca. 250-300 Wohneinheiten. Eine absolute
Festsetzung von Wohneinheiten kann in einem Bebauungsplan nicht getroffen
werden.
Hierbei wurde eine ausgewogene Mischung von Geschosswohnungsbau, Reihenhäusern,
Gartenhofhäusern, Doppelhaushälften und Einfamilienhäusern vorgesehen. Somit
kommt es zu einem Angebot für alle Bevölkerungsschichten; eine einseitige
Entwicklung des Baugebietes wird hierdurch vermieden.
Des Weiteren ist nun angrenzend an die ehemalige Offizierssiedlung eine
durchgängige Grünfläche und daran anschließend Reihen- und Doppelhäuser
vorgesehen. Durch diese kleinteilige Planung und die Grünfläche wird auf die
städtebauliche Situation im Bereich der Offizierssiedlung und Dambach reagiert.
Die o. g. Rahmenbedingungen und Maßnahmen rechtfertigen die im Bebauungsplan
vorgesehen Dichte der Bebauung. Eine Gefährdung des Gebietscharakters wird
hierdurch nicht gesehen.
Somit ist der Einwand im Wesentlichen berücksichtigt
- Abwägungsvorschlag zu Einwänden die eine ausreichende Anzahl von Grünflächen
und Kinderspielplätzen fordern.
Die in der Planung zur frühzeitigen
Bürgerbeteiligung bereits dargestellten Grünflächen wurden noch um den
Grünstreifen an der ehem. Offizierssiedlung ergänzt. Im Bebauungsplan sind ein
Kleinkindespielplatz und ein Bolzplatz festgesetzt. Somit trägt die Planung dem
Wunsch nach ausreichenden Grünflächen und Spielplätzen Rechnung.
Darüber hinaus sind in den Bereichen des Geschosswohnungsbaus im Zuge der
Baugenehmigung noch entsprechende private Kinderspielplätze nachzuweisen.
Der Einwand ist somit berücksichtigt.
- Abwägungsvorschlag zu Einwänden bezüglich der Verkehrsführung.
Im nun vorliegenden Entwurf zum
Bebauungsplan erfolgt die Haupterschließung über eine über eine von der
Breslauer Str. zur Forsthausstraße durchgängige Straße. Die Verteilung des
Verkehrs im Plangebiet selbst erfolgt dann über verkehrsberuhigte Straßen.
Beide Straßenarten werden so dimensioniert, dass eine problemlose Abwicklung
der zu erwartenden Verkehrsbelastung möglich sein wird. Auf die Anbindung an
die Hardenbergstraße wurde verzichtet. Auf Grund der gewählten Verkehrsführung
wird sich keine zusätzliche Belastung der ehem. Offizierssiedlung ergeben.
Der Einwand ist somit berücksichtigt.
- Abwägungsvorschlag zum fehlenden Bestreben der Stadt, auf die Investoren
einzuwirken
Nachdem die Planung nun durch die Stadt
selbst durchgeführt wird erübrigt sich eine Einwirkung auf Investoren.
Der Einwand ist somit berücksichtigt.
- Abwägungsvorschlag zur Forderung der Einschaltung des Landesamte für
Denkmalpflege
Im Rahmen der Beteiligung der TöB wurde
das Landesamt für Denkmalpflege an der Planung beteiligt. Gegen die Planung
wurde kein Einwand erhoben.
Somit ist der Einwand berücksichtigt
- Abwägungsvorschlag zur Forderung zum Erhalt der Grünfläche an der ehem.
Offizierssiedlung
Im Rahmen der Bearbeitung ist nun
angrenzend an die ehemalige Offizierssiedlung eine durchgängige Grünfläche
vorgesehen. Der dort befindliche Grünstreifen und Baumbestand kann somit
teilweise erhalten bleiben. Hierbei wurde auch auf zwei Doppelhaushälften in
der Nordostecke verzichtet.
Somit ist der Einwand im Wesentlichen berücksichtigt.
- Abwägungsvorschlag zum Einwand der zu hohen Bebauung an der Breslauer Straße
Bei der im Bebauungsplan vorgesehenen
Bebauung an der Breslauer Str. handelt es sich um eine Lärmschutzbebauung, die auf Grund ihre Grundrisse dazu geeignet
ist im Gebäude selbst gesunde Wohn und Arbeitsverhältnisse zu schaffen und den
Lärmschutz für das Plangebiet zu gewährleisten.
Unter Berücksichtigung der zentral im Plangebiet und im Bereich der ehem.
Offizierssiedlung großzügig festgesetzten Grünflächen wurde auf einen begrünten
Wall an der Breslauer Straße verzichtet. Durch die zentralen Grünflächen kann
die Freiraumqualität des Baugebietes wesentlich besser gewährleistet werden als
durch einen begrünten Lärmschutzwall.
Des Weitere spielt bei der gewählten Planung auch der sparsame Umgang mit Grund
und Boden eine wesentliche Rolle. Für einen Wall, mit einer notwendigen Höhe
von ca. 7 m würde eine Grundfläche von ca. 7000 m ² benötigt werden; diese
Fläche würden dem Baugebiet als Baufläche entzogen. Es ist weiterhin
festzustellen, dass die geplanten höheren Gebäude entlang der Breslauer Straße
angeordnet sind. Die ehemalige Offizierssiedlung ist durch eine durchgängige
Grünfläche vom Plangebiet getrennt an die sich Reihen- und Doppelhäuser
anschließt. Durch diese kleinteilige Planung und die Grünfläche auf der die
Bäume im Wesentlichen erhalte werden können wird auf die städtebauliche
Situation im Bereich der Offizierssiedlung und Dambach reagiert.
Des Weiteren wird durch den Geschosswohnungsbau die Durchmischung des Gebietes
mit allen Wohnarten gewährleistet.
Somit kann die Anregung nicht berücksichtigt werden.
- Abwägungsvorschlag zum Einwand zu fehlenden Schul- und Kitaplätzen.
Im Zuge der Beteiligung der TöB gab auch
das Schulverwaltungsamt eine Stellungnahme ab. Hierbei wurden keine Forderungen
bezüglich zusätzlicher Grundschulplätze vorgebracht.
Zur bedarfsgerechten Ergänzung von Kindergarten/Krippen/Hortplätzen ist im
Bebauungsplan eine entsprechende „Gemeinbedarfsfläche Kindertagesstätte“
vorgesehen.
Somit ist der Einwand berücksichtigt.
- Abwägungsvorschlag zur Forderung nach der Sicherung der Festsetzungen über
einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit den Bewohnern der ehem.
Offizierssiedlung.
Die Bauleitplanung ist über einen, den
Vorschriften des BauGB folgenden Bebauungsplan zu regeln und nicht über
Vertragslösungen mit Grundstückseigentümern außerhalb des Geltungsbereiches.
Es wird keine rechtliche Möglichkeit gesehen den § 31 BauGB „Ausnahmen und
Befreiungen“ durch vertragliche Vereinbarungen mit Dritten für die
Grundstückseigentümer im Geltungsbereich des Bebauungsplanes außer Kraft zu
setzen.
Sofern durch die Stadt Fürth Ausnahmen und Befreiungen vom Bebauungsplan
erteilt werden geschieht dies immer unter Berücksichtigung der im § 31 BauGB
genannten Rahmenbedingungen.
Somit wird der Einwand zurückgewiesen.
- Abwägungsvorschlag zur Fragen der sozialen Ausgewogenheit und eines
konsequenten Geschosswohnungsbau zur Schaffung von bezahlbaren Wohnraum.
Im nun vorliegenden Entwurf zum Bebauungsplan ist eine ausgewogene Mischung von
Geschosswohnungsbau, Reihenhäusern, Gartenhofhäusern, Doppelhaushälften und
Einfamilienhäusern vorgesehen. Hierdurch kommt es zu einem Angebot für alle
Bevölkerungsschichten; eine einseitige Entwicklung des Baugebietes wird hierdurch
vermieden.
Somit ist der Einwand berücksichtigt.
- Abwägungsvorschlag zu Fragen der Entwässerbarkeit.
Die Entwässerungseinrichtungen für den
Geltungsbereich werden so dimensioniert, dass sich keine negativen Auswirkungen
auf das benachbarte Gebiet ergeben werden. Des Weiteren ist für den
Geltungsbereich ein Überflutungsnachweis vorgesehen der auch
Starkregenereignisse berücksichtigen wird.
Somit ist der Einwand berücksichtigt
- Abwägungsvorschlag zu Fragen des Lärmschutzes.
Bei der Bebauung an der Breslauer Str.
handelt es sich um eine Lärmschutzbebauung, die geeignet ist im Gebäude selbst
gesunde Wohn und Arbeitsverhältnisse zu schaffen und den Lärmschutz für das
Plangebiet zu gewährleisten.
Des Weiteren sieht der Bebauungsplan eine Erhöhung der bestehenden
Lärmschutzwand an der Südwesttangente auf 7,00 m sowie passive
Schallschutzmaßnahmen an den Gebäuden vor. Durch die o. g. Maßnahmen können im
Plangebiet gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse geschaffen werden.
Somit sind die Einwände berücksichtigt.
Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TöB) wurden
ebenfalls Einwendungen vorgebracht. Dies sind nachfolgend zusammengefasst mit
einem entsprechenden Abwägungsvorschlag (Kursiv) dargestellt.
Alle Einwände mit dem jeweiligen Abwägungsvorschlag liegen dieser
Beschlussvorlage bei und werden Bestandteil des Beschlusses.
Regierung von Mittelfranken:
Die Regierung von Mittelfranken weist darauf hin dass der Geltungsbereich
teilweise in der Zone III A des Trinkwasserschutzgebiets Rednitztal liegt und empfiehlt eine Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt Nürnberg.
Dem Hinweise wurde durch die
Beteiligung des WWA Nürnberg Rechnung getragen.
Zu den fachlichen Zielen und
Grundsätzen der Landesplanung sind Äußerungen der betroffenen Fachstellen
herbeizuführen.
Der Hinweise wurde durch die
Beteiligung der unteren Landesplanungsbehörde berücksichtigt.
Somit sind die Hinweise berücksichtigt.
Planungsverband Nürnberg:
Hinsichtlich der tangierten Biotopflächen wird eine enge Abstimmung mit
den naturschutzfachlichen Stellen empfohlen.
Dem Hinweise wurde durch die Beteiligung
der unteren Naturschutzbehörde berücksichtigt.
Somit ist der Hinweis berücksichtigt
Wasserwirtschaftsamt:
Grundwasserschutz:
Der östliche Teilbereich des Bebauungsplanes liegt in der weiteren Schutzzone
III A des Wasserschutzgebietes Rednitztal. Auf die in hier zu beachtenden
Verbote und beschränkt zulässigen Handlungen wird hingewiesen.
Der entsprechende Bereich wurde im
Bebauungsplan als weitere Schutzzone III A des Wasserschutzgebietes Rednitztal
gekennzeichnet.
Somit ist der Einwand berücksichtigt.
Die Grundwassermessstelle auf der Flurnummer 142/4 darf nicht überbaut werden
und ist vor ober- und unterirdischen Beschädigungen zu schützen.
Die Messstelle ist in den Bebauungsplan
als zu erhaltend übernommen und befindet sie sich in einem in einem nicht
überbaubaren Bereich.
Somit ist der Einwand berücksichtigt.
Die CEF-Fläche auf der Fl. Nr. 827 Gem. Sack befindet sich in der weiteren
Schutzzone III des Wasserschutzgebietes Mannhof; hier ist die
Wasserschutzgebietsverordnung zu beachten.
Die CEF- Flächen wurden bereits im
Zusammenhang mit dem V+E XIII Nahversorgungszentrum Dambach unter
Berücksichtigung der wasserrechtlichen Vorschriften hergestellt.
Somit ist der Einwand berücksichtigt
Abwasserbeseitigung (Niederschlagswasser)
Die Begründung zum Bebauungsplan enthält keine Angaben zu der geplanten
abwassertechnischen Entsorgung. Niederschlagswasser soll ortsnah versickert
bzw. verrieselt oder direkt über eine Kanalisation ohne Vermischung mit
Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden.
Für das Baugebiet ist eine Entwässerung
im Trennsystem vorgesehen. Die grundsätzliche Entwässerbarkeit wurde im Rahmen
der Beteiligung der TöB durch die Stadtentwässerung Fürth bestätigt. Über die
Entwässerungssatzung der Stadt Fürth und das Wasserhaushaltsgesetz ist die
Versickerung von Oberflächenwasser unter Beachtung der wasserrechtlichen
Belange vorgeschrieben.
Somit ist der Einwand berücksichtigt.
Die wasserdurchlässige Gestaltung von Pkw-Stellplätzen und Fahrwegen sind
innerhalb der weiteren Schutzzone unzulässig. Wege, Parkplätze und sonstige
Verkehrseinrichtungen sind nach der Richtlinie für bautechnische Maßnahmen in
Wasserschutzgebieten zu errichten.
Der östliche Teilbereich des
Bebauungsplanes ist als Schutzzone III A des Wasserschutzgebietes
gekennzeichnet; Baumaßnahmen sind somit nach den entsprechenden Vorschriften
durchzuführen
Somit ist der Einwand berücksichtigt
Deutsche Telekom Technik GmbH
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom. Der
Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien müssen weiterhin
gewährleistet bleiben.
Wir bitten, die Verkehrswege so an die vorhandenen umfangreichen
Telekommunikationslinien der Telekom anzupassen, dass diese
Telekommunikationslinien nicht verändert oder verlegt werden müssen.
Da es sich um ein großes Neubaugebiet
handelt in dem sich nur drei bestehende Wohngebäude befinden ist es notwendig
das gesamte Gebiet neu zu überplanen. Hierbei entstehen neue Siedlungsstrukturen
an neuen Verkehrswegen. Eine Ausrichtung der Planung an bestehenden
Einrichtungen ist nicht mögliche
Der Hinweis ist somit nicht berücksichtigt.
Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur ist die
Verlegung neuer Telekommunikationslinien erforderlich. Bitte teilen Sie uns
mit, welche Maßnahmen im Planbereich
stattfinden werden.
Der Hinweis wird an das Tiefbauamt und
die Leitungsträger(soweit bekannt) weitergegeben.
Somit ist der Hinweis berücksichtigt.
In allen Straßen bzw. Gehwegen sind Trassen für Telekommunikationslinien
vorzusehen.
Da im Bebauungsplan nur die
Verkehrsfläche und nicht deren Ausbau festgesetzt wird, ist die Forderung der
Telekom nicht zielführend.
Die Forderung wird an das Tiefbauamt mit der Bitte um Berücksichtigung
weitergeleitet.
Somit ist die Forderung teilweise berücksichtigt.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über
Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" zu beachten.
Der Hinweis wird an das Tiefbauamt und
die Leitungsträger weitergegeben.
Somit ist der Hinweis berücksichtigt.
Amt für Ernährung und
Landwirtschaft:
Landwirtschaftliche Belange sind durch die Baumaßnahmen und die
ökologischen Ausgleichsflächen berührt. Sie führen zu einer dauerhaften Einbuße
von Flächen für die Landwirtschaft und den Gartenbau. Eine möglichst
flächenverbrauchsschonende Planung ist deshalb besonders bei der Ausweisung von
Ausgleichsflächen notwendig.
Die genannten Ausgleichsflächen waren
bereits Bestandteil des Verfahrens zur Aufstellung des Vorhaben und
Erschließungsplanes V+E XIII Nahversorgungszentrum Dambach (rechtsverbindlich
seit dem 19.06.13) und wurden in diesem Zusammenhang bereits hergestellt.
Somit kann der Einwand nicht mehr berücksichtigt werden.
Bayerisches Amt für Denkmalpflege
München:
Wir weisen darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht unterliegen.
Ein entsprechender Hinweis wird in den Bebauungsplan übernommen
Somit ist der Hinweis berücksichtigt
Evang Luth Gesamtkirchengemeinde:
Im Bauprojekt sollen bewusst Räume für ältere Menschen
geschaffen werden: Es besteht der Wunsch nach einem generationsübergreifenden
Wohnprojekt, von betreutem Wohnen bis hin zu einem Seniorenheim.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass sämtliche
genannte Nutzungen im Baugebiet realisiert werden können. Eine spezielle
Festsetzung zur Errichtung von Gebäuden für Personen mit besonderem Wohnbedarf
(z. B. Räume für ältere Menschen, generationsübergreifenden Wohnprojekt etc.)
führt auf Grund der Rechtslage nicht dazu, dass diese Gebäude an die
entsprechende Zielgruppe vermietet werden muss.
Zur Sicherung solcher Nutzung sind Gebiete die im Rahmen eines städtebaulichen
Vertrages entwickelt werden geeignet. Hier kann eine Belegungspflicht vertraglich
geregelt werden. Da sich auf Grund der unterschiedlichen Interessen der
Eigentümer eine solche Lösung nicht umsetzen lässt und hier ein
Angebotsbebauungsplan entwickelt wird, ist eine solche Festsetzung somit nicht
zielführend.
Somit wird auf eine entsprechende Festsetzung verzichtet.
Hinweis:
Da ein Teil der Grundstücke voraussichtlich von einem kirchennahen Bauträger
bebaut werden, wird die Anregung an diesen weitergegen.
Bezüglich des Seniorenheims ist auszuführen, dass sich die nächsten Seniorenheime
in
ca. 3.5 Km Entfernung vom Geltungsbereich befinden.
Es sollten Möglichkeiten für Begegnungen von Alt und Jung im öffentlichen Raum
geschaffen werden. Die Gestaltung von Spiel- bzw. Bolzplätzen, die auf Kinder
ausgerichtet sind schafft keine generationsübergreifenden
Begegnungsmöglichkeiten.
Der Bebauungsplanentwurf sieht großzügige
Grünflächen vor. In den Grünflächen besteht die Möglichkeit Räume für die
Begegnungen von Alt und Jung zu schaffen. Diese sind dann in der Ausbauplanung
mit vorzusehen; die Anregung wird deshalb an das zuständige Grünflächenamt
weitergegeben.
Somit ist der Einwand im Wesentlichen berücksichtigt.
Die Grünfläche und die Bäume hin zur Offizierssiedlung sollten erhalten werden.
Im nun vorliegenden Entwurf zum
Bebauungsplan wurden große Teile des Grünzuges hin zu Offizierssiedlung als
öffentliche Grünfläche in den Bebauungsplan mit übernommen.
Somit ist der Einwand im Wesentlichen Berücksichtigt.
Stellungnahme des Pflegers
für Fuß- und Radwege der Stadt Fürth:
Es sollten alle planerischen Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um
Durchgangsverkehr so weit als irgend möglich auszuschließen, hierzu sollte die
Haupterschließungsachse als Tempo-30-Zone ausgewiesen werden.
Der Entwurf zum Bebauungsplan geht davon
aus, dass die Haupterschließungsachse als Tempo 30 Zone ausgewiesen wird. Eine
entsprechende straßenrechtliche Anordnung ist durch das Straßenverkehrsamt nach
Fertigstellung der Straßen zu treffen
Der Hinweis ist somit berücksichtigt
Im Plangebiet sollte der einseitige Parkstreifen wechselseitig angeordnet
werden, so dass ein sich wiederholendes Verschwenken der Fahrbahn erfolgt. Am
Anfang und am Ende der Parkstreifen sowie dazwischen sollten jeweils Bäume
gepflanzt werden.
Die im Bebauungsplan dargestellte
Straßenaufteilung ist keine Festsetzung. Festgesetzt wird lediglich die
Straßenverkehrsfläche. Die Anregung bezüglich der Straßenaufteilung wird an die
Verkehrsplanung zur weitestmöglichen Berücksichtigung bei der Grundplanung
weitergegeben.
Die Anregung ist somit teilweise berücksichtigt.
Es wird vorgeschlagen, die verkehrsberuhigten Mischverkehrsflächen soweit
es sich um eine ringartige Straßenführung handelt, als Einbahnstraßen zu
planen, dies würde zu einer Reduzierungen der Straßenverkehrsflächen führen und
somit zusätzliche Gartenflächen in dem stark verdichteten Gebiet generieren.
Einbahnregelungen in verkehrsberuhigten
Bereichen führen in der Regel zu einer nicht unwesentlichen Erhöhung der
Fahrgeschwindigkeiten. Gerade dies sollen durch die Ausweisung von verkehrsberuhigten
Bereichen vermieden werden.
Somit wird die Anregung zurückgewiesen
Die Übergänge zwischen den Fuß- und Radwegen und den Mischverkehrsflächen sind
für die Nutzung mit Rollatoren, Kinderwägen und Fahrrädern niveaugleich
auszugestalten.
Details zur Ausbildung der
Verkehrsflächen sind nicht Bestandteil eines Bebauungsplanes. Die Anregung wird
an die Verkehrsplanung, zur Berücksichtigung bei der Grundplanung weitergegen.
Die Anregung ist somit teilweise berücksichtigt
Die Fahrradstellplatzsatzung der Stadt Fürth wird zur Anwendung kommen, es
sollte über die Satzung hinaus empfohlen werden, wettergeschützte, überdachte
und diebstahlgesicherte Fahrradabstellanlagen zu schaffen.
Ein entsprechender Hinweis wird in den
B-Plan übernommen.
Die Anregung ist somit berücksichtigt.
Bei den Gehwegen sollen sämtliche Schilder, Masten u. ä. am
Rand der Gehwege platziert werden, so dass es zu keiner Einschränkungen bei der
Nutzbarkeit kommt.
Details zur Aufstellung von Schildern und
Masten können nicht Bestandteil eines Bebauungsplanes sein. Die Anregung wird
an die Verkehrsplanung, zur Berücksichtigung bei der Grundplanung weitergegen.
Die Anregung ist somit teilweise berücksichtigt
Pflegschaft der öffentlichen
Anlagen:
Die Reduzierung der landwirtschaftlichen Flächen im
Stadtgebiet durch die Bebauung sehe ich kritisch.
Durch den Siedlungsdruck im Großraum ist
es unvermeidbar landwirtschaftliche genutzte Flächen in Bauland umzuwandeln.
Geschieht dies im Ballungszentrum Fürth, Nürnberg, Erlangen kann damit dem stetigen
Anstieg der Pendler aus den jeweiligen Landkreisen entgegengewirkt werden. Auf
Grund der ausreichenden Ausstattung des Ballungsraums mit öffentlichen
Nahverkehrssystemen kommt es darüber hinaus noch zu einer weiteren Reduzierung
des Individualverkehrs.
Somit ist der Einwand teilweise berücksichtigt
Es findet eine Verdrängung von und Vögeln wie Kiebitze, Rebhühner und
Lerchen, von Feldhasen und Kleingetier statt.
Zu dem Bebauungsplan wurde eine saP
durchgeführt. Um eine Gefährdung von geschützten Arten wie z. B. Kiebitz,
Rebhuhn und Lerchen zu vermeiden wurden entsprechende Ausgleichsmaßnahmen
bereits im Zusammenhang mit der Errichtung des Nahversorgungzentrums
durchgeführt.
Somit ist der Einwand berücksichtigt
Die Notwendigkeit für eine weitere Wohnbebauung ist nicht nachgewiesen,
denn es werden ohne Nachweis der genauen Anforderungen viele neue Bereiche
überplant.
Auf Grund der täglich eingehenden
Anfragen nach Bauland und unter Berücksichtigung der Baulandpreisentwicklung
kann von einem enormen Siedlungsdruck ausgegangen werden. Des Weiteren handelt
es sich bei der Stadt Fürth um einen im Wesentlichen schon hoch verdichteten
Siedlungsraum, bei dem im Rahmen einer Nachverdichtung kein wesentlicher
weiterer Zuwachs an Wohneinheiten generiert werden kann.
Die Entwicklung geschieht auch unter Berücksichtigung des Regionalplanes der
für Nürnberg / Fürth / Erlangen fordert, dass mit der Errichtung von Wohnungen
die Wohnungsversorgung verbessert werden soll.
Der Hinweis ist somit berücksichtigt.
Natur- und artenschutzrechtliche Belange
Der Bebauungsplan weist erhebliche Baum- und Gehölzbestände auf. Zur
Betrachtung der Ausgleichsmaßnahmen liegen nur Flächeneinschätzungen vor. Daher
soll zusätzlich ein Baumbestandsplan erstellt werden. Besonders prägnante
Einzelbäume und Baumgruppen sollen erhalten werden. Die zu erhaltenden Baum-
und Gehölzbestände sollen auch in der Bauphase entsprechend geschützt werden.
Im Bebauungsplan sind die kartierten
Baumbestände und die zu erhaltenden Bäume bereits dargestellt. Ein Schutz der
Bäume während der Bauphase ist bereits Bestandteil des Bebauungsplanes.
Die naturschutzrechtliche Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung wurde
entsprechend der Satzung der Stadt Fürth durchgeführt; somit ist die
Rechtmäßigkeit gegeben.
Der Einwand ist somit berücksichtigt.
Der Bereich des kartierten Biotops soll vollständig von der Bebauung
ausgenommen werden.
Sowohl in der saP als auch in der
naturschutzrechtlichen Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung wurden die Belange
des Biotops mit berücksichtigt. Nach der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurde
durch die Erweiterung der öffentlichen Grünfläche im Bereich der ehemaligen
Offizierssiedlung erhebliche Teile der Biotopfläche als zu erhaltend
festgesetzt.
Der Einwand ist somit teilweise berücksichtigt.
Es soll auch dargelegt werden, ob ein dauerhafter artenschutzrechtlicher
Ausgleich für Kiebitze und Feldlerchen geschaffen wurde. Zudem weicht die
Gestaltung der erwähnten Ausgleichsflächen von den Vorgaben ab. Es fehlt z.B.
die schützende Hecke aus Hundsrosen zum Weg hin.
Gem. den vorliegenden Gutachten wurden
die entsprechenden Flächen angelegt. Nachdem der Eingriff noch nicht erfolgte
ist, ist auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu erwarten, dass die betroffenen
Tiere auf die Ausgleichsflächen ausweichen. Dies erfolgt jeweils erst mit dem
Baubeginn der Erschließungsmaßnahmen. Erst danach kann im Rahmen des
Monitorings überprüft werden wie die entsprechenden Flächen angenommen werden.
Die Anmerkung bezüglich der noch nicht gepflanzten Hecke aus Hundsrosen wird
zur Prüfung an das GrfA weitergeleitet.
Somit ist der Einwand teilweise berücksichtigt.
Der Bebauungsplan enthält Grünflächen, diese müssen dauerhaft öffentliche
Anlagen bleiben und dürfen keinesfalls den Baugrundstücken zugeordnet werden.
Die im Bebauungsplan festgesetzten
öffentlichen Grünflächen sind von einer Bebauung ausgenommen. Eine bauliche
Nutzung würde die Grundzüge der Planung berühren und müsste somit im Rahmen
einer Änderung des Bebauungsplanes durch die politischen Gremien der Stadt
Fürth beschlossen werden.
Somit ist der Einwand berücksichtigt.
An Straßen und Stellplätzen sind großkronige Laubbäume vorzusehen.
Zur Verkehrsberuhigung und zum möglichst
geringen Flächenverbrauch wurden die kleinstmöglichen Straßenquerschnitte gewählt.
Somit können unter Berücksichtigung der für Verkehrsflächen notwendigen
Lichtraumprofiele keine großkronigen Laubbäume gepflanzt werden.
Der Einwand kann somit nicht berücksichtigt werden.
Der Anteil an privaten Grünflächen und Pflanzflächen soll im Bebauungsplan
genau festgelegt werden.
Der von einer Bebauung freizuhaltende
Bereich auf den jeweiligen Baugrundstücken ist über die Baugrenzen und die
zulässige Grundflächenzahl eindeutig definiert. Darüber hinaus ist durch die
Festsetzung, dass diese Flächen gärtnerisch anzulegen sind eine entsprechende
Gartennutzung gesichert.
Somit ist der Einwand berücksichtigt.
Der versiegelte Anteil der Gartenfläche ist so gering wie möglich zu
halten.
Der von einer Bebauung freizuhaltende
Bereich auf den jeweiligen Baugrundstücken ist über die Baugrenzen und die
zulässige Grundflächenzahl eindeutig definiert. Er wurde so gewählt, dass eine
sinnvolle Bebauung möglich ist, jedoch kein Übermaß an einer Versiegelung
stattfindet. Darüber hinaus ist durch die Festsetzung, dass diese Flächen
gärtnerisch anzulegen sind eine entsprechende Gartennutzung gesichert.
Somit ist der Einwand berücksichtigt.
Als Vorschlag für die Durchgrünung sollen heimische Bäume, Sträucher und
Pflanzen im Bebauungsplan festgelegt werden.
Eine entsprechende Festsetzung ist
bereits Bestandteil des Bebauungsplanes.
Somit ist der Einwand berücksichtigt.
Auf eine vollständige oder teilweise Versiegelung soll in den Bereichen, in
denen diese nicht notwendig ist, verzichtet werden.
Eine entsprechende Festsetzung ist
bereits Bestandteil des Bebauungsplanes.
Somit ist der Einwand berücksichtigt.
Die Bereiche für unversiegelte Flächen in den Baubereichen sind deutlich
festzulegen. Eine großflächige Versiegelung auf den Privat-Grundstücken ist
einzuschränken.
Der von einer Bebauung freizuhaltende
Bereich auf den jeweiligen Baugrundstücken ist über die Baugrenzen und die
zulässige Grundflächenzahl eindeutig definiert. Er wurde so gewählt, dass eine
sinnvolle Bebauung möglich ist, jedoch kein Übermaß an einer Versiegelung
stattfindet. Darüber hinaus ist durch die Festsetzung, dass diese Flächen
gärtnerisch anzulegen sind eine entsprechende Gartennutzung gesichert.
Somit ist der Einwand berücksichtigt.
Umweltschonende Baustoffe sind vorzugeben. Die Dämmung soll auch
hinsichtlich der Umweltschädlichkeit und der künftigen Abfallentsorgung
ausgewählt werden.
Eine Festsetzung von Baustoffen ist in
einem Bebauungsplan nicht möglich
Somit bleibt der Einwand unberücksichtigt.
Als Maßnahmen für den Klimaschutz sind im Bebauungsplan regenerative und
ressourcenschonende Heizungssysteme vorzusehen. Ebenso sollen
Fotovoltaikanlagen berücksichtigt werden.
Im Rahmen des Energiekonzeptes für den
Bebauungsplan ist vorgesehen die Gebäude an ein Fernwärmenetz anzuschließen.
Die Erzeugung der Fernwärme erfolgt im Heizwerk der Offizierssiedlung. Eine
entsprechende Satzung hierfür soll im Rahmen des weiteren Verfahrens erlassen
werden. Fotovoltaik Anlagen sind im gesamten Plangebiet zulässig.
Somit ist der Einwand im Wesentlichen berücksichtigt.
Regenwassernutzung und -Versickerung soll vorgesehen werden, um sparsam mit
Wasser umgehen zu können und um die Kanalisation zu entlasten.
Gem. der Entwässerungssatzung der Stadt
Fürth ist Regenwasser, soweit dies auf Grund des Untergrundes bzw. sonstiger
rechtlicher Vorschriften möglich ist immer zu versickern.
Somit ist der Einwand bereits berücksichtigt.
Bei allen Flachdächern und leicht geneigten Dächern ist eine extensive
Dachbegrünung vorzuschreiben.
Für Nebenanlagen und
Garagen sind Gründächer bereits im Bebauungsplan festgesetzt.
Nachdem im Baugebiet
auch Gebäude für junge Familien mit niedrigen Baukosten verwirklicht werden
sollen und unter Berücksichtigung der umfangreichen Festsetzungen zur
Grünordnung wird auf die Festsetzung von Gründächern verzichtet. Des Weiteren
wird somit die Nutzung der Dachflächen für Fotovoltaikanlagen ermöglicht.
Somit ist der Einwand teilweise berücksichtigt.
Immissionsschutz
Der Verkehrslärm soll durch Lärmschutzwälle abgehalten werden. Es darf keine Wohnbereiche
geben, die nur mit passiven Maßnahmen ausgestattet sind. Zur Abschirmung von
den Lärmquellen sollen auch dort Schallschutzwände erstellt werden.
Der Lärmschutz für das Baugebiet wird durch eine Lärmschutzbebauung und durch
die Erhöhung der bestehenden Lärmschutzwand erreicht. Bei der Bebauung an der
Breslauer Str. handelt es sich um eine Lärmschutzbebauung, die auf Grund ihre
Grundrisse dazu geeignet ist einerseits im Gebäude selbst gesunde Wohn und
Arbeitsverhältnisse zu schaffen und andrerseits den Lärmschutz für das
Plangebiet zu gewährleisten. Unter Berücksichtigung der zentral im Plangebiet
und im Bereich der ehem. Offizierssiedlung großzügig festgesetzten Grünflächen
wurde auf einen begrünten Wall an der Breslauer Straße verzichtet, da durch die
zentralen Grünflächen die Freiraumqualität des Baugebietes wesentlich besser
gewährleistet wird als durch einen begrünten Lärmschutzwall.
Des Weiteren spielt bei der gewählten Planung auch der sparsame Umgang mit
Grund und Boden eine wesentliche Rolle. Für einen Wall, mit einer notwendigen
Höhe von ca. 7 m würde eine Grundfläche von ca. 7000 m ² benötigt werden; diese
Fläche würden dem Baugebiet als Baufläche entzogen.
Die festgesetzten passiven Schallschutzmaßnahmen resultieren immer aus einem
Zusammenspiel von aktiven und passiven Maßnahmen. Eine rein passive Abschirmung
der Wohngebäude findet nicht statt.
Die geforderte Lärmschutzwand ist Bestandteil des Bebauungsplanes.
Somit sind die Einwände teilweise berücksichtigt.
Um gesunde Wohnverhältnisse zu schaffen, soll untersucht werden, wie
das Baugebiet gut durchlüftet werden kann. Die Abgase von der Breslauer Straße,
der Südwesttangente und dem Hausbrand ziehen möglicherweise schlecht ab. Die
Ergebnisse der Untersuchung sollen in die Planungen aufgenommen werden.
Die lufthygienische Situation im
Ballungsraum Nürnberg / Fürth / Erlangen ist generell geprägt durch eine hohe
Schadstoffbelastung aus Hausbrand, Industrie und Verkehr.
Aufgrund der Lage des
Baugebietes und dem damit verbundenen Individualverkehr wird es zu einer
weiteren Belastung der Luft kommen. Dies ist jedoch, in Bezug auf den
Istzustand als geringfügig anzusehen.
Durch die geplante
zentrale Versorgung mit Fernwärme aus dem bereits bestehenden Heizwerk an der
Hardenbergstraße ist durch Heizungsanlagen nicht mit einer Zunahme der
Luftbelastung zu rechnen.
Somit ist der Einwand teilweise berücksichtigt
Die Nachfragen zur Infrastruktur:
Die Nachfragen zur Infrastruktur stellen keinen Einwand zum B-Plan dar; somit
wird in der Zusammenfassung auf deren Beantwortung verzichtet.
Amt für Umwelt Ordnung und
Verbraucherschutz:
Immissionsschutz:
Grundsätzlich besteht mit den Aussagen des Gutachters Einverständnis.
Die textlichen Festsetzungen des Planblattes sind unter Berücksichtigung des
Gutachtens noch anzupassen.
Sämtliche Anregungen zum Immissionsschutz
werden, entsprechend dem Gutachten in die Festsetzungen des Bebauungsplanes
übernommen.
Somit ist der Einwand berücksichtigt.
Bodenschutz und Altlasten
Auch wenn im Bebauungsplangebiet keine Altlastverdachtsflächen verzeichnet
sind, ist darauf hinzuweisen, dass häufig entsorgungsrelevante
Schwermetallgehalte in Böden festgestellt werden und solche auch im Plangebiet
nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden können.
Die Anregung wird als Hinweis in den
Bebauungsplan übernommen.
Die Anregung ist somit berücksichtigt.
Da im Plangebiet erhebliche Bodenbewegungen stattfinden werden, stehen die
Anforderungen nach § 12 BBodSchV für das Auf- und Einbringen von Materialien
auf oder in den Boden im Vordergrund, sofern Mutterboden nicht vor Ort belassen
bzw. an anderer Stelle verwertet werden soll. Eine orientierende
Bodenuntersuchung wird empfohlen.
Die Anregung wird als Hinweis in den
Bebauungsplan übernommen.
Die Anregung ist somit berücksichtigt.
Wasserrecht
Der Bebauungsplan liegt zum Teil in der Zone III A des Wasserschutzgebietes
Rednitztal. Für Bauvorhaben im Wasserschutzgebiet gelten die
Nutzungsbeschränkungen und Verbote der Verordnung der Stadt Fürth über das
Wasserschutzgebiet.
Die Zone III A des Wasserschutzgebietes
Rednitztal ist im B-Plan bereits dargestellt und bei einer Bebauung zu
beachten.
Somit ist die Anregung bereits berücksichtigt.
Bei der Anlegung der Stellplätze und Verkehrswege, die sich im Bereich des
Wasserschutzgebietes befinden sind die Richtlinien für Maßnahmen an Straßen in
Wasserschutzgebieten und die Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser
zu beachten.
Die laut Umweltbericht geplante Befestigung der Stellplätze in
wasserdurchlässiger Bauweise ist somit im Bereich des Wasserschutzgebietes
nicht zulässig.
Die Zone III A des Wasserschutzgebietes
Rednitztal ist im B-Plan bereits dargestellt.
Bezüglich der Unzulässigkeit der wasserundurchlässigen Ausbildung der
Stellplätze im Wasserschutzgebiet wurde eine entsprechende Festsetzung in den
Bebauungsplan übernommen.
Somit ist die Anregung bereits berücksichtigt.
Naturschutz:
Umweltbericht
Es wird gebeten sobald die einzelnen Maßnahmen des Ökokontos bekannt sind, die
zum Ausgleich der negativen Bilanz des Bebauungsplans notwendig sind,
darzulegen.
Die einzelnen Maßnahmen des Ökokontos, die zum Ausgleich der negativen
Bilanz des Bebauungsplans notwendig sind, werden in der Anlage zum
Bebauungsplan dargestellt und im Rahmen einer Zuordnungsfestsetzung Bestandteil
des Bebauungsplanes.
Somit ist die
Anregung berücksichtigt
Bei der saP ist nicht eindeutig nachvollziehbar ob die Flächen Fl. Nr.
84, /2, /3 ,86/3, 141 und, /4 artenschutzrechtlich untersucht wurden.
Dementsprechend kann aus hiesiger Sicht keine endgültige Stellungnahme verfasst
werden.
Bei der saP wurde die gesamte
Geltungsbereichsfläche betrachtet.
Eine erneute Beteiligung erfolgt im Rahmen der öffentlichen Auslegung.
Somit ist der Einwand berücksichtigt.
Im weiteren Planungsverlauf muss ein Konzept vorgelegt werden, in dem die
CEF-Maßnahmen für baumhöhlenbewohnende Fledermäuse und Vögel festgelegt ist.
Im Zuge der jeweiligen Baufeldfreimachung
und den damit verbundenen Genehmigungsverfahren zur Baumschutzverordnung sind
die jeweiligen CEF Maßnahmen und das dazugehörige Monitoring darzustellen und
durchzuführen.
Somit ist der Einwand berücksichtigt.
CEF-Maßnahmen für Kiebitze wurden bereits im Rahmen des Bauvorhabens
„Nahversorgungszentrum Dambach“ verwirklicht.
Allerdings sind nach wie vor Kiebitze auf der Fläche vorhanden. Es wird
kritisch gesehen ob eine reine Baufeldräumung eine Wiederansiedlung der Vögel
verhindert. Daher sind weitere Vergrämungsmaßnahmen zur Vermeidung einer
Wiederansiedelung notwendig.
Bei der Baufeldfreimachung werden sich für
die Straßen- und Kanalbaumaßnahmen im Baugebiet schwere Baumaschinen bewegen,
die auch einen entsprechenden Lärmpegel erzeugen sodass nicht mit einem
weiteren Aufenthalt der Vögel zu rechnen ist.
Somit wird die Anregung zurückgewiesen.
Im Gutachten werden für die Feldlerche zwei Vorschläge für geeignete
CEF-Maßnahmen angegeben. Nach Möglichkeit sollte der erste Vorschlag umgesetzt
werden. Es wird ein Monitoring der Wirksamkeit dieser CEF-Maßnahme gefordert.
Die CEF- Maßnahmen wurden bereits im
Rahmen des V+E XIII Nahversorgungszentrum Breslauer Straße mit einem
entsprechenden Monitoring umgesetzt.
Somit ist die Anregung berücksichtigt
Hervorzuheben ist, dass aufgrund der Kombination aus vorkommenden Vogel-
und Fledermausarten Baumfällungen nur im Oktober durchgeführt werden dürfen.
Eine entsprechende Festsetzung wird in
den Bebauungsplan übernommen.
Somit ist die Anregung berücksichtigt
Grünordnungsplan
Eine stärkere Durchgrünung des Planungsgebiets (einschließlich Privatgärten)
mit heimischen Gehölzstrukturen zur Herstellung von Nistplätzen ist
erforderlich.
Ein gewisser Teil der Hecken muss in entsprechender Größe bis zum 1. März nach
den Gehölzrodungen im Winter gepflanzt sein damit die kontinuierliche
ökologische Funktionalität gegeben ist.
Zur stärkeren Durchgrünung wurden im
Bereich der öffentlichen Grünflächen Bereiche zur Pflanzung von Hecken
festgesetzt. Des Weiteren wurde für die privaten Baugrundstücke ein Pflanzgebot
für Hecken an mindestens einer Grundstücksseite mit einer zeitlichen Festsetzung
in den Bebauungsplan übernommen.
Somit ist der Einwand berücksichtigt.
Für die privaten Gärten ist es erforderlich Pflanzgebote für mindestens
einen heimischen Laubbaum festzulegen.
Für die privaten Baugrundstücke wurde ein
Pflanzgebot für mindestens einen Baum in den Bebauungsplan übernommen.
Somit ist der Einwand berücksichtigt.
Carports, Flachdächer und Lärmschutzwände sollten begrünt werden. Ebenso
müssen Stellplätze gemäß Stellplatzsatzung ausreichend eingegrünt werden.
Für Carports, Garagen und Nebenanlagen
ist eine Dachbegrünung bereits im Bebauungsplan festgesetzt.
Da im Bebauungsplan auch Gebäude für junge Familien verwirklicht werden sollen
wird darüber hinaus zur Reduzierung der Baukosten und zur Ermöglichung von
Fotovoltaikanlagen auf die Festsetzung von begrünten Dächern verzichtet.
Nachdem die Stellplätze gem. der Satzung der Stadt Fürth errichtet werden
müssen sind auch die dort festgeschriebenen Begrünungsvorschriften zu beachten.
Eine diesbezügliche Festsetzung ist deshalb nicht notwendig.
Somit sind die Einwände teilweise berücksichtigt.
Den Unterlagen liegt die im Bebauungsplan erwähnte Pflanzliste nicht bei.
Es sollten heimische, Laubbäume, mit einem Stammumfang von mindestens 18-20 cm
verwendet werden. Es wird gebeten nicht nur Bäume, sondern auch heimische
Hecken, Dachbegrünung und ggf. Kletterpflanzen in die Pflanzliste aufzunehmen.
Die Pflanzliste wird der Begründung
beigefügt und der Mindeststammumfang im Bebauungsplan festgeschrieben.
Da in Teilen des Bebauungsplanes auch Gartenhofhäuser und andere verdichtete
Bauformen festgesetzt sind, wird beim Pflanzgebot der Bäume auf die Festsetzung
der Kronengröße (mittel bis großkronig) verzichtet.
Um die Gartengestaltungsmöglichkeiten nicht zu weit einzuschränken wird auf
eine Pflanzliste für Hecken, Dachbegrünung und Kletterpflanzen verzichtet.
Somit sind die Einwände teilweise berücksichtigt.
Vor Beginn der Bauarbeiten sind um alle zu erhaltenden Bäume während der
gesamten Bauzeit zu schützen.
Eine entsprechende Festsetzung zum Schutz
der zu erhaltenden Bäume ist bereits Bestandteil des Bebauungsplanes.
Somit ist der Einwand bereits berücksichtigt.
Um Vogelschlag an den zukünftigen Gebäuden bzw. Lärmschutzwänden zu verhindern,
sind vogelfreundliche Glasprodukte zu verwenden.
Eine Festsetzung von zu verwendenden
Baumaterialien ist auf Grund des Abschließenden Festsetzungskataloges des BauGB
nicht möglich.
Somit wird der Einwand nicht berücksichtigt.
Auf den Flächen, die sich nicht im Wasserschutzgebiet befinden, sollten bei
der Herstellung der Stellplätze und Zufahrten biologisch verträgliche
Befestigungsarten verwendet werden.
Für Flächen, die sich nicht im
Wasserschutzgebiet befinden, sind zur der Herstellung der Stellplätze und
Zufahrten eine wasserdurchlässige Bauart vorgeschrieben.
Somit ist der Einwand in Teilen berücksichtigt.
Bayerischer Blinden und
Sehbehindertenbund:
Die Kommunen sind zur Herstellung von Barrierefreiheit verpflichtet (Art. 3
des Grundgesetzes der BRD, …, Art. 48 BayBO).
Die UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet Bund, Länder und Gemeinden die
Teilhabe behinderter Menschen umfassend zu ermöglichen.
Durch den Einsatz einheitlicher Orientierungshilfen können für blinde und
sehbehinderte Menschen in öffentlichen Räumen eindeutige Signale gegeben und
Orientierungsprobleme reduziert werden. Ein Mittel hierzu sind
Bodenindikatoren, Rippen- und Noppenprofile. Die Verkehrssicherheit blinder und
sehbehinderter Menschen muss auch in diesem Projekt gewährleistet werden.
Nachdem der Bebauungsplan keine
Ausbaustandards für den öffentlichen Raum festlegt wird die Forderung nach
einem barrierefreien und behindertengerechten Ausbau an die zuständigen Stellen
weitergeleitet.
Die Anforderung an die Herstellung von Barrierefreiheit in Gebäuden ergibt sich
im Wesentlichen aus der BayBO und ist im Rahmen der Bauanträge zu
berücksichtigen.
Somit wird der Einwand berücksichtigt.
Bund Naturschutz (BUND)
Der Bebauungsplanbereich weist erhebliche Baum- und Gehölzbestände Der
BUND begrüßt den durchgehenden Grünstreifen am östlichen Rand, fordert jedoch
mehr dieser Gehölzbestände zu erhalten. Dazu sollten die beiden, in der
Nordostecke des Bebauungsplanes situierten Doppelhaushälften gestrichen werden.
Dem Vorschlag wird gefolgt und die
genannte Baufläche wird als öffentliche Grünfläche festgesetzt.
Der Hinweis ist somit berücksichtigt.
Die zur Erhaltung festgesetzten Bäume können nur dann weiter bestehen, wenn
in der Bauzeit die gültigen Regelungen zum Schutz von Bäumen beachtet werden.
Eine entsprechende Festsetzung ist
bereits im Bebauungsplan enthalten.
Der Hinweis ist somit berücksichtigt.
Das Grundgerüst für die erforderliche Durchgrünung ist als öffentliche
Grünfläche dauerhaft zu sichern. Eine zumindest großenteils extensive
Grünflächenpflege ist zur Erhaltung bzw. zur Entwicklung der Biotopqualität
verbindlich festzusetzen.
Die öffentlichen Grünflächen sind auf
Grund ihrer Festsetzung im Bebauungsplan als solche gesichert. Der Bereich des
Biotops westlich der ehem. Offizierssiedlung wird zusätzlich mit einem
Planzeichen als Fläche zum Schutz und zur Erhaltung von Natur und Landschaft
gesichert.
Der Hinweis ist somit berücksichtigt.
Zur Verminderung stadtklimatischer Belastungssituationen sind zusätzliche
Standorte für großkronige Laubbäume an den inneren Erschließungen des Baugebiets
sowie an Pkw-Stellplätzen festzusetzen.
Zur Verkehrsberuhigung und zum möglichst
geringen Flächenverbrauch wurden die kleinstmöglichen Straßenquerschnitte
gewählt. Somit können unter Berücksichtigung der für Verkehrsflächen
notwendigen Lichtraumprofiele keine großkronigen Laubbäume gepflanzt werden.
Der Einwand kann somit nicht berücksichtigt werden.
Extensive Dachbegrünungen für alle Flachdächer.
Für Nebenanlagen und Garagen sind
Gründächer bereits im Bebauungsplan festgesetzt. Nachdem im Baugebiet auch
Gebäude für junge Familien mit niedrigen Baukosten verwirklicht werden sollen
und unter Berücksichtigung der umfangreichen Festsetzungen zur Grünordnung wird
auf die Festsetzung von Gründächern verzichtet. Des Weiteren wird somit die
Nutzung der Dachflächen für Fotovoltaikanlagen ermöglicht.
Somit ist der Einwand teilweise berücksichtigt.
Als Maßnahmen für den Klimaschutz sind im Bebauungsplan regenerative und
ressourcenschonende Heizungssysteme vorzusehen.
Im Rahmen des Energiekonzeptes für den Bebauungsplan
ist es vorgesehen die Gebäude an ein Fernwärmenetz anzuschließen. Die Erzeugung
der Fernwärme erfolgt im Heizwerk der Offizierssiedlung. Eine entsprechende
Satzung hierfür soll im Rahmen des weiteren Verfahrens erlassen werden.
Fotovoltaik Anlagen sind im gesamten Plangebiet zulässig.
Somit ist der Einwand im Wesentlichen berücksichtigt.
Im Hinblick auf betroffene Insektenarten ist eine LED-Beleuchtung als
Außenbeleuchtung verbindlich festzusetzen.
Das Baugesetzbuch (BauGB) reglementiert
klar die Möglichkeiten der Festsetzungen. Unter Berücksichtigung der hier
vorgegebenen Kriterien wird keine Möglichkeit gesehen die Art der Beleuchtung
festzusetzen. Für die städtische Maßnahme der Straßenbeleuchtung wurde die
Anregung zur Beachtung jedoch an die ausführenden Ämter weitergegeben.
Somit ist der Einwand teilweise berücksichtigt.
Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung
Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Flächen am östlichen Rand des
Geltungsbereichs mitsamt den bestehenden Biotopflächen als „Extensive Wiesen
mit Düngung" eingestuft werden. Die Einstufung ist auf „Extensive Wiesen
ohne Düngung (maximal zweischürig)" mit Faktor 0,6 zu korrigieren
Die Einstufung der genannten Flächen
wurde entsprechend korrigiert und die Bilanzierung angepasst.
Der Hinweis ist somit berücksichtigt.
Bewertung Planung
In zahlreichen neueren Hausgärten ist eine flächige Versteinung zu beobachten,
dadurch ist eine Ausgleichswirkung von Hausgärten nicht mehr im bisherigen
Umfang gewährleistet. Solche Flächen sind eher wie „Schotter-, Kies- und
Sandflächen" mit Faktor 0,1 zu bewerten. Hinzu kommen auf jedem Grundstück
Zugänge, Zufahrten, Stellflächen und Terrassen. Vor diesem Hintergrund fordert
der BUND eine Einstufung der entsprechenden geplanten Freiflächen mit einem
Faktor von maximal 0,2.
Bei der Einstufung der Flächen im Rahmen
der naturschutzrechtlichen Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung ist die
Einstufung entsprechend der Satzung der Stadt Fürth vorzunehmen. Hierbei ist
unstrittig, dass es sich bei den Gärten rund um die Gebäude um Hausgärten (0,3)
im Sinne der Satzung handelt und diese gem. den Festsetzungen gärtnerisch
anzulegen sind. Somit ist der gewählte Index zutreffend. In wie weit die
angesprochenen Veränderungen im Bereich der Hausgarten eine Änderung des Index
notwendig machen würde kann nur im Rahmen der Überprüfung der Satzung der Stadt
Fürth festgestellt werden.
Somit wird der Einwand nicht berücksichtigt.
Für die CEF-Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf bodenbrütende
Vogelarten, sind regelmäßige Pflege- bzw. Bodenbearbeitungsmaßnahmen
verbindlich festzulegen.
Die CEF Maßnahmen, auch für die
bodenbrütenden Vogelarten wurden bereits im Zusammenhang mit dem
Nahversorgungszentrum an der Breslauer Straße durchgeführt. Hierbei wurden die
Pflegemaßnahmen Bestandteil der CEF Maßnahme.
Somit ist der Einwand bereits berücksichtig
Zum weiteren bauleitplanerischen Verfahren wird ergänzend darauf
hingewiesen, dass ein noch notwendiger Überflutungsnachweis erst nach Abschluss
der detaillierten Straßenplanung erstellt werden kann. Soweit dieser direkte
weitergehende Auswirkungen auf den Bebauungsplan haben sollte, werden diese in
den Plan übernommen und nötigenfalls eine erneute verkürzte öffentliche
Auslegung durchgeführt.
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass es sich bei dem jetzt vorliegenden
Bebauungsplan um einen Angebotsbebauungsplan handelt bei dem sowohl die
Erschließungsanlagen als auch die Lärmschutzwand zwingend mit den
Grundstückseigentümern abzurechnen ist.
Der Bau- und Werkausschuss nimmt die Hinweise zur Kenntnis
und schließt sich den Ausführungen des Baureferates an.
Die Anregungen und Einwände aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
(§3 Abs. 1 BauGB) und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs.
2 BauGB) werden entsprechend den Vorschlägen des Baureferates abgewogen. Der
Bebauungsplan Nr. 278d Dambach West ist nun gem. §3 Abs. 2 BauGB für 30 Tage
öffentlich auszulegen.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
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ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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